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Verbot der Abtretung von Architektenhonoraren zulässig
Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt am Main , - Beschluss vom 01.04.2021 sowie Beschluss vom 12.02.2021 – 21 U 52/20; BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 405/21 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird vertraglich mit Architektenleistungen beauftragt. Nach Leistungserbringung steht dem Architekten unstreitig ein Honoraranspruch gegenüber dem Bauherrn zu. Diesen Honoraranspruch tritt der Architekt einem Darlehensgeber als Sicherheit für das ihm, dem Architekten, gewährte Darlehen ab. Der Darlehensgeber verklagt später, nachdem das Darlehen durch den Architekten nicht zurückgezahlt wird, den Bauherrn auf Zahlung des Architektenhonorars (aus abgetretenem Recht).
Der Bauherr wendet ein, dass in dem Architektenvertrag – so unstreitig – ein Abtretungsverbot enthalten sei. Der Darlehensgeber hält das Abtretungsverbot für unwirksam und verklagt den Bauherrn. Das Oberlandesgericht Frankfurt weist die Zahlungsklage ab. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich wirksam.
(nach OLG Frankfurt am Main , - Beschluss vom 01.04.2021 sowie Beschluss vom 12.02.2021 – 21 U 52/20; BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 405/21 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird vertraglich mit Architektenleistungen beauftragt. Nach Leistungserbringung steht dem Architekten unstreitig ein Honoraranspruch gegenüber dem Bauherrn zu. Diesen Honoraranspruch tritt der Architekt einem Darlehensgeber als Sicherheit für das ihm, dem Architekten, gewährte Darlehen ab. Der Darlehensgeber verklagt später, nachdem das Darlehen durch den Architekten nicht zurückgezahlt wird, den Bauherrn auf Zahlung des Architektenhonorars (aus abgetretenem Recht).
Der Bauherr wendet ein, dass in dem Architektenvertrag – so unstreitig – ein Abtretungsverbot enthalten sei. Der Darlehensgeber hält das Abtretungsverbot für unwirksam und verklagt den Bauherrn. Das Oberlandesgericht Frankfurt weist die Zahlungsklage ab. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich wirksam.
Hinweis
Der Darlehensgeber beruft sich zusätzlich auf das Gebot von Treue und Glauben, wonach die Zustimmung zur Abtretung (trotz Abtretungsverbot) nicht unbillig verweigert werden dürfe. Hier war allerdings das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Architekten eröffnet worden, weshalb das Oberlandesgericht auch diese Argumentation des Darlehensgebers verwarf: Sei über das Vermögen des Architekten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sei die Versagung der Zustimmung nicht unbillig.
Der Darlehensgeber beruft sich zusätzlich auf das Gebot von Treue und Glauben, wonach die Zustimmung zur Abtretung (trotz Abtretungsverbot) nicht unbillig verweigert werden dürfe. Hier war allerdings das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Architekten eröffnet worden, weshalb das Oberlandesgericht auch diese Argumentation des Darlehensgebers verwarf: Sei über das Vermögen des Architekten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sei die Versagung der Zustimmung nicht unbillig.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck