https://www.baunetz.de/recht/Verbindlicher_Vertragsschluss_trotz_ausdruecklichen_Widerspruchs_des_Bauherrn__44206.html
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Verbindlicher Vertragsschluss trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Bauherrn?
Ergeben die Umstände, dass von einem konkludenten Vertragsschluss auszugehen ist, besteht eine Vergütungspflicht selbst bei ausdrücklichem Widerspruch des Bauherrn.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 02.05.2002 - 8 U 9/01-; OLGR Braunschweig 2003, 58)
Ein Investor errichtete eine Wohnanlage. Für die Bauleistung beauftragte er einen Generalunternehmer. Zur Ausführung stellte der Investor dem Generalunternehmer statische Berechnungen nebst Schal- und Bewehrungsplänen zur Verfügung. Diese hatte der Investor zuvor bei einem Ingenieur in Auftrag gegeben und anfertigen lassen.
Bei den Vertragsverhandlungen hatte sich der Investor gegenüber dem GU damit einverstanden erklärt, dass dieser u.a. entgegen der ursprünglich vorgesehenen Ortbetondecken Fertigteile einbaute. Die Kosten für etwaige Umplanung sollte nach der Vereinbarung der GU tragen. Der GU forderte darauf hin den auch ursprünglich durch den Investor beauftragten Ingenieur zu entsprechenden Änderungsleistungen auf. Der Ingenieur unterbreitete dem GU entsprechende Angebote. Der GU nahm die Angebote nicht an sondern bestritt vielmehr seine Vergütungspflicht und verwies auf den Investor. Ungeachtet dessen forderte er weiterhin die Ingenieurleistungen an. Der Ingenieur erbrachte die Leistungen, diese wurden sodann durch den GU im Rahmen der weiteren Bauausführung auch verwertet.
Der Ingenieur fordert nunmehr vom GU Honorar für die erbrachten Leistungen im Rahmen der Planungsänderungen. Der GU verweist auf seinen von Anfang an geäußerten Widerspruch gegen die Vergütungspflicht.
Das OLG Braunschweig verurteilt den GU trotz seines Widerspruches vollständig zur Honorarzahlung. Das OLG stellt fest, dass eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahme des Vertragsangebotes des Ingenieurs zwar nicht erfolgt sei; vielmehr habe der GU sogar ausdrücklich seiner Vergütungspflicht widersprochen. Gleichwohl sei aber ein verbindlicher Ingenieurvertrag zwischen den Parteien durch konkludentes Verhalten zustande gekommen. Der GU habe die planungsändernden Ingenieurleistungen bei der Durchführung seines Vertrags mit dem Investor benötigt, diese beim Ingenieur angefordert und sie letztlich auch bei der Erstellung des Bauvorhabens verwertet. Damit sei ein verbindlicher Vertragsschluss ungeachtet des Widerspruchs des GUs anzunehmen, woraus die Vergütungspflicht des GUs folge. Das Gericht betont dabei, dass zwischen GU und Investor vereinbart gewesen war, das der GU die Umplanungskosten selber trage.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 02.05.2002 - 8 U 9/01-; OLGR Braunschweig 2003, 58)
Ein Investor errichtete eine Wohnanlage. Für die Bauleistung beauftragte er einen Generalunternehmer. Zur Ausführung stellte der Investor dem Generalunternehmer statische Berechnungen nebst Schal- und Bewehrungsplänen zur Verfügung. Diese hatte der Investor zuvor bei einem Ingenieur in Auftrag gegeben und anfertigen lassen.
Bei den Vertragsverhandlungen hatte sich der Investor gegenüber dem GU damit einverstanden erklärt, dass dieser u.a. entgegen der ursprünglich vorgesehenen Ortbetondecken Fertigteile einbaute. Die Kosten für etwaige Umplanung sollte nach der Vereinbarung der GU tragen. Der GU forderte darauf hin den auch ursprünglich durch den Investor beauftragten Ingenieur zu entsprechenden Änderungsleistungen auf. Der Ingenieur unterbreitete dem GU entsprechende Angebote. Der GU nahm die Angebote nicht an sondern bestritt vielmehr seine Vergütungspflicht und verwies auf den Investor. Ungeachtet dessen forderte er weiterhin die Ingenieurleistungen an. Der Ingenieur erbrachte die Leistungen, diese wurden sodann durch den GU im Rahmen der weiteren Bauausführung auch verwertet.
Der Ingenieur fordert nunmehr vom GU Honorar für die erbrachten Leistungen im Rahmen der Planungsänderungen. Der GU verweist auf seinen von Anfang an geäußerten Widerspruch gegen die Vergütungspflicht.
Das OLG Braunschweig verurteilt den GU trotz seines Widerspruches vollständig zur Honorarzahlung. Das OLG stellt fest, dass eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahme des Vertragsangebotes des Ingenieurs zwar nicht erfolgt sei; vielmehr habe der GU sogar ausdrücklich seiner Vergütungspflicht widersprochen. Gleichwohl sei aber ein verbindlicher Ingenieurvertrag zwischen den Parteien durch konkludentes Verhalten zustande gekommen. Der GU habe die planungsändernden Ingenieurleistungen bei der Durchführung seines Vertrags mit dem Investor benötigt, diese beim Ingenieur angefordert und sie letztlich auch bei der Erstellung des Bauvorhabens verwertet. Damit sei ein verbindlicher Vertragsschluss ungeachtet des Widerspruchs des GUs anzunehmen, woraus die Vergütungspflicht des GUs folge. Das Gericht betont dabei, dass zwischen GU und Investor vereinbart gewesen war, das der GU die Umplanungskosten selber trage.
Hinweis
Der vorbesprochene Fall zeigt besonders deutlich, dass es für eine rechtliche Beurteilung wesentlich mehr auf das tatsächliche Handeln der Parteien sowie auf das wirtschaftliche Ergebnis als auf etwaige Meinungsäußerungen ankommt. Vorliegend verwertete der GU die ihm gegenüber erbrachten Ingenieursleistungen und verbuchte für sich auch den entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil, nämlich die Ersparnisse der Betonfertigteile im Vergleich zum Ortbeton. Insoweit wird man allgemein sagen können, dass eine Vergütungspflicht desjenigen, der Architekten– und Ingenieursleistungen anfordert, verwertet und den wirtschaftlichen Vorteil einstreicht, selten zu verneinen sein wird. Darüber hinaus trifft auch der Gegenschluss: Werden Architektenleistungen zwar erbracht, aber einer wirtschaftlichen Verwertung nicht zugeführt – insbesondere bei vorzeitigem Projektabbruch – wird eine Vergütung des Architekten regelmäßig streitig und oft zweifelhaft sein. Ist sich der Architekt also einer wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistungen nicht sicher, so muss er umso eher klare vertragliche Verhältnisse schaffen.
Der vorbesprochene Fall zeigt besonders deutlich, dass es für eine rechtliche Beurteilung wesentlich mehr auf das tatsächliche Handeln der Parteien sowie auf das wirtschaftliche Ergebnis als auf etwaige Meinungsäußerungen ankommt. Vorliegend verwertete der GU die ihm gegenüber erbrachten Ingenieursleistungen und verbuchte für sich auch den entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil, nämlich die Ersparnisse der Betonfertigteile im Vergleich zum Ortbeton. Insoweit wird man allgemein sagen können, dass eine Vergütungspflicht desjenigen, der Architekten– und Ingenieursleistungen anfordert, verwertet und den wirtschaftlichen Vorteil einstreicht, selten zu verneinen sein wird. Darüber hinaus trifft auch der Gegenschluss: Werden Architektenleistungen zwar erbracht, aber einer wirtschaftlichen Verwertung nicht zugeführt – insbesondere bei vorzeitigem Projektabbruch – wird eine Vergütung des Architekten regelmäßig streitig und oft zweifelhaft sein. Ist sich der Architekt also einer wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistungen nicht sicher, so muss er umso eher klare vertragliche Verhältnisse schaffen.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck