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Verantwortung eines Architekten für Wärmeschutz und Energiebilanzierung?
Gehören Leistungen zum Wärmeschutz und zur Energiebilanzierung nicht zum vertraglichen Leistungssoll des Architekten, ist er für diesen fachlichen Bereich nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt, Urteil vom 4.5.2021 , - 15 U 142/18; BGH, Beschluss vom 15.2.2023 – VII ZR 549/21 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird für einen Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit einem „Architektenvertrag für Gebäude“ beauftragt. Das Gebäude soll nach dem KfW 40-Standard errichtet werden. Auf der Grundlage entsprechender Planungs- und Ausschreibungsleistungen eines Ingenieurbüros wird unter Vermittlung durch den Architekten ein Unternehmen für die Heizung-Lüftung-Sanitär-Gewerke beauftragt. Nachdem dieses bereits mit der Bauausführung begonnen hat, meldet es Bedenken an, ob mit der vorliegenden Planung der KfW 40-Standard erreicht werden könne. Hierauf kommt es zunächst zu einem Baustopp. Später stellt sich heraus, dass mit einem geringen Änderungsaufwand hätte weitergebaut werden können. Der Bauherr nimmt den Architekten für entstandene Mehrkosten mit der Argumentation in Haftung, dieser sei insgesamt für eine sichere Planung und Ausführung des vorgegebenen KfW 40-Standards verantwortlich gewesen.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Klage ab. Das Oberlandesgericht stellt zunächst klar, dass unter Berücksichtigung des Auftrages gegenüber dem Architekten dieser lediglich mit Architektenleistungen und eben nicht mit Ingenieurleistungen – hier Wärmeschutzes und Energiebilanzierung – beauftragt gewesen sei. Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung seien spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute. Entsprechend sei der Architekt für den fachlichen Bereich des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich. Solche seien hier nicht zu erkennen.
(nach OLG Frankfurt, Urteil vom 4.5.2021 , - 15 U 142/18; BGH, Beschluss vom 15.2.2023 – VII ZR 549/21 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird für einen Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit einem „Architektenvertrag für Gebäude“ beauftragt. Das Gebäude soll nach dem KfW 40-Standard errichtet werden. Auf der Grundlage entsprechender Planungs- und Ausschreibungsleistungen eines Ingenieurbüros wird unter Vermittlung durch den Architekten ein Unternehmen für die Heizung-Lüftung-Sanitär-Gewerke beauftragt. Nachdem dieses bereits mit der Bauausführung begonnen hat, meldet es Bedenken an, ob mit der vorliegenden Planung der KfW 40-Standard erreicht werden könne. Hierauf kommt es zunächst zu einem Baustopp. Später stellt sich heraus, dass mit einem geringen Änderungsaufwand hätte weitergebaut werden können. Der Bauherr nimmt den Architekten für entstandene Mehrkosten mit der Argumentation in Haftung, dieser sei insgesamt für eine sichere Planung und Ausführung des vorgegebenen KfW 40-Standards verantwortlich gewesen.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Klage ab. Das Oberlandesgericht stellt zunächst klar, dass unter Berücksichtigung des Auftrages gegenüber dem Architekten dieser lediglich mit Architektenleistungen und eben nicht mit Ingenieurleistungen – hier Wärmeschutzes und Energiebilanzierung – beauftragt gewesen sei. Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung seien spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute. Entsprechend sei der Architekt für den fachlichen Bereich des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich. Solche seien hier nicht zu erkennen.
Hinweis
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass ein Architekt auch für Fehler von ihm selbst ausgewählter Fachplaner nur hafte, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruhe oder wenn er einen ersichtlich unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt habe.
Das Gericht weist weiter darauf hin, dass ein Architekt auch für Fehler von ihm selbst ausgewählter Fachplaner nur hafte, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruhe oder wenn er einen ersichtlich unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt habe.