https://www.baunetz.de/recht/Urheberrechtlich_geschuetzte_Umgestaltung_als_Urheberrechtsverletzung__43606.html
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Urheberrechtlich geschützte Umgestaltung als Urheberrechtsverletzung ?
Der Urheberrechtsschutz richtet sich auch gegen solche Umgestaltungen des Werks, die für sich genommen als Schaffung eines neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werks anzusehen sind.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 01.10.1998 - VII ZR 104/96 -, NJW 1999, 790)
Bei dem von einer Kreissparkasse in Auftrag gegebenen Neubau gestaltete der beauftragte Architekt das Treppenhaus in besonderer Weise, u.a. war im Boden des Treppenhauses eine aus verschiedenen Steinen zusammengesetzte Sternrossette eingelassen, das Treppenhaus schloß mit einer Glaskuppel ab. Die Kreissparkasse ließ etwa ein Jahr nach Einweihung des Treppenhauses die Treppe nach einem Entwurf eines Professors umgestalten: u.a. wurde das Treppengeländer nach unter hin um einen schneckenförmigen Geländerauslauf aus Gips verlängert - mit der Folge, daß die Bodenrosette weitgehend überbaut wurde. Nach oben hin wurde das Treppenhaus um eine Spirale aus Gips verlängert, die im freien Raum unter der Kuppel endet. Der Architekt verlangt Beseitigung. Die Kreissparkasse beruft sich für die Umgestaltung auf "ästhetische" Gründe. Im übrigen - so meint sie - stelle die Umgestaltung ihreseits ein geschütztes Urheberwerk dar.
Das Gericht hält den Beseitigungsanspruch grds. für gegeben. Die Umgestaltung des Treppenhauses habe nicht ohne Einwilligung des Architekten erfolgen dürfen. Seine Gestaltung des Treppenhaus sei als urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst anzuerkennen. Aus dem Urheberrecht leite sich u.a. auch ein Schutz gegen Veränderungen ab (Änderungsverbot). Allerdings seien auch die Eigentümerbelange zu berücksichtigen; im Einzelfall habe eine Abwägung der Interessen stattzufinden. Diese Abwägung falle hier zugunsten des Architekten aus. Es sei ein erheblicher Eingriff in das Werk festzustellen. Ästhetische Interessen berechtigten den Eigentümers schon grds. nicht zu einer Umgestaltung. Auch die Tatsache, daß die Umgestaltung selbst - unstreitig - ein urheberschutzfähiges Werk darstelle, rechtfertige den Eigentümer nicht; das urheberrechtiche Änderungsverbot richte sich nicht nur gegen künstlerische Verschlechterungen, sondern auch gegen Umgestaltungen, die für sich genommen als Schaffung eines neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werks anzusehen sind.
(nach BGH , Urt. v. 01.10.1998 - VII ZR 104/96 -, NJW 1999, 790)
Bei dem von einer Kreissparkasse in Auftrag gegebenen Neubau gestaltete der beauftragte Architekt das Treppenhaus in besonderer Weise, u.a. war im Boden des Treppenhauses eine aus verschiedenen Steinen zusammengesetzte Sternrossette eingelassen, das Treppenhaus schloß mit einer Glaskuppel ab. Die Kreissparkasse ließ etwa ein Jahr nach Einweihung des Treppenhauses die Treppe nach einem Entwurf eines Professors umgestalten: u.a. wurde das Treppengeländer nach unter hin um einen schneckenförmigen Geländerauslauf aus Gips verlängert - mit der Folge, daß die Bodenrosette weitgehend überbaut wurde. Nach oben hin wurde das Treppenhaus um eine Spirale aus Gips verlängert, die im freien Raum unter der Kuppel endet. Der Architekt verlangt Beseitigung. Die Kreissparkasse beruft sich für die Umgestaltung auf "ästhetische" Gründe. Im übrigen - so meint sie - stelle die Umgestaltung ihreseits ein geschütztes Urheberwerk dar.
Das Gericht hält den Beseitigungsanspruch grds. für gegeben. Die Umgestaltung des Treppenhauses habe nicht ohne Einwilligung des Architekten erfolgen dürfen. Seine Gestaltung des Treppenhaus sei als urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst anzuerkennen. Aus dem Urheberrecht leite sich u.a. auch ein Schutz gegen Veränderungen ab (Änderungsverbot). Allerdings seien auch die Eigentümerbelange zu berücksichtigen; im Einzelfall habe eine Abwägung der Interessen stattzufinden. Diese Abwägung falle hier zugunsten des Architekten aus. Es sei ein erheblicher Eingriff in das Werk festzustellen. Ästhetische Interessen berechtigten den Eigentümers schon grds. nicht zu einer Umgestaltung. Auch die Tatsache, daß die Umgestaltung selbst - unstreitig - ein urheberschutzfähiges Werk darstelle, rechtfertige den Eigentümer nicht; das urheberrechtiche Änderungsverbot richte sich nicht nur gegen künstlerische Verschlechterungen, sondern auch gegen Umgestaltungen, die für sich genommen als Schaffung eines neuen urheberrechtlich schutzfähigen Werks anzusehen sind.
Hinweis
In dem Architektenvertrag befand sich folgende Klausel:
"§ 12 Urheberrecht: Dem Auftragnehmer verbleibt das Urheberrecht an seinen Zeichnungen, Berechnungen und an dem Werk, das nach den Zeichnungen und Angaben ausgeführt wird. Die Auftraggeber sind jedoch befugt, bei späteren Um-, Erweiterungsbauten usw., diese zu nutzen und Änderungen ohne Zustimmung und Mitwirkung des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen."
Das Gericht befand, daß die Klausel sich allein auf Umgestaltungen im Rahmen von Um- und Erweiterungsbauten beziehe und nicht zu der hier vorgenommen Umgestaltung befuge.
In dem Architektenvertrag befand sich folgende Klausel:
"§ 12 Urheberrecht: Dem Auftragnehmer verbleibt das Urheberrecht an seinen Zeichnungen, Berechnungen und an dem Werk, das nach den Zeichnungen und Angaben ausgeführt wird. Die Auftraggeber sind jedoch befugt, bei späteren Um-, Erweiterungsbauten usw., diese zu nutzen und Änderungen ohne Zustimmung und Mitwirkung des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen."
Das Gericht befand, daß die Klausel sich allein auf Umgestaltungen im Rahmen von Um- und Erweiterungsbauten beziehe und nicht zu der hier vorgenommen Umgestaltung befuge.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck