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Urheberrecht beim Arbeitnehmer / Nutzungsrechte beim Arbeitgeber
Auch dann, wenn eine Nutzungseinräumung in einem Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung regelmäßig von einer stillschweigenden Einräumung von Nutzungsrechten an einem urheberrechtsschutzfähigen Werk des Arbeitsnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auszugehen sein.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 03.06.2013 - 6 U 72/12)
Eine Architekten-GmbH will für geleistete Planungen Urheberrechtsschutz einfordern. In dem entsprechenden Rechtsstreit stellt sich zunächst die Frage, ob die GmbH überhaupt Rechte, hier Schadensersatz, aus dem Urheberrecht geltend machen kann. Als juristische Person ist sie selber nicht befähigt, Urheber zu sein oder Urheberrechtsschutz zu bewirken. Die Planungsleistungen für das betroffene Bauwerk wurden durch einen angestellten Mitarbeiter erstellt. Nach völlig herrschender Ansicht steht diesem Mitarbeiter zunächst einmal das Urheberrecht zu.
Das OLG Karlsruhe lässt gleichwohl hieran den Anspruch des Architektenbüros nicht scheitern. Zunächst sei zu prüfen, ob in dem Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich die Übertragung von Nutzungsrechten geregelt werde. Auch wenn dies – wie hier – nicht der Fall sei, sei im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung regelmäßig von einer stillschweigenden Einräumung von Nutzungsrechten auszugehen. Vorliegend stehe nicht in Zweifel, dass die Erstellung der Planung Gegenstand der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Mitarbeiters war.
Im Hinblick auf den Umfang der Einräumung der Nutzungsrechte sei – wenn es an einer konkreten vertraglichen Regelung fehle – davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber in einem Umfang einzuräumen habe, wie dieser sie für seine betrieblichen Zwecke benötige. Daher handele es sich bei der Nutzungseinräumung im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen (vgl. auch § 43 UrhG) regelmäßig um eine ausschließliche Nutzungseinräumung. Vor dem Hintergrund dieser Nutzungseinräumung könne die Architekten-GmbH im Falle einer schuldhaften Verletzung des Urheberrechtes auch einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 03.06.2013 - 6 U 72/12)
Eine Architekten-GmbH will für geleistete Planungen Urheberrechtsschutz einfordern. In dem entsprechenden Rechtsstreit stellt sich zunächst die Frage, ob die GmbH überhaupt Rechte, hier Schadensersatz, aus dem Urheberrecht geltend machen kann. Als juristische Person ist sie selber nicht befähigt, Urheber zu sein oder Urheberrechtsschutz zu bewirken. Die Planungsleistungen für das betroffene Bauwerk wurden durch einen angestellten Mitarbeiter erstellt. Nach völlig herrschender Ansicht steht diesem Mitarbeiter zunächst einmal das Urheberrecht zu.
Das OLG Karlsruhe lässt gleichwohl hieran den Anspruch des Architektenbüros nicht scheitern. Zunächst sei zu prüfen, ob in dem Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich die Übertragung von Nutzungsrechten geregelt werde. Auch wenn dies – wie hier – nicht der Fall sei, sei im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung regelmäßig von einer stillschweigenden Einräumung von Nutzungsrechten auszugehen. Vorliegend stehe nicht in Zweifel, dass die Erstellung der Planung Gegenstand der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Mitarbeiters war.
Im Hinblick auf den Umfang der Einräumung der Nutzungsrechte sei – wenn es an einer konkreten vertraglichen Regelung fehle – davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber in einem Umfang einzuräumen habe, wie dieser sie für seine betrieblichen Zwecke benötige. Daher handele es sich bei der Nutzungseinräumung im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen (vgl. auch § 43 UrhG) regelmäßig um eine ausschließliche Nutzungseinräumung. Vor dem Hintergrund dieser Nutzungseinräumung könne die Architekten-GmbH im Falle einer schuldhaften Verletzung des Urheberrechtes auch einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
Hinweis
In Architektenbüros sollte vorsorglich daran gedacht werden, die Übertragung von Urheberrechten in den entsprechenden Mitarbeiterverträgen zu regeln. Gleiches gilt für Urheberrechte von etwaigen Gesellschaftern einer Gesellschaft (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, PartnerG).
In Architektenbüros sollte vorsorglich daran gedacht werden, die Übertragung von Urheberrechten in den entsprechenden Mitarbeiterverträgen zu regeln. Gleiches gilt für Urheberrechte von etwaigen Gesellschaftern einer Gesellschaft (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, PartnerG).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck