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Urheberrecht an Orginalplänen, Pflicht zur Herausgabe von Mutterpausen

Ein Architekt ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen Mutterpausen herauszugeben, wenn er an den Orginalunterlagen ein Urheberrecht beansprucht.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 11.07.1997 - 11 W 21/97 -; NJW-RR 1998, 1097)
Nach vorzeitiger Vertragsbeendigung fordern die Bauherrn vom Architekten Herausgabe der Bauunterlagen zur Fortsetzung des schon im Rohbau erstellten Bauvorhabens. Der Architekt macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Die Vorinstanz hatte den Anspruch der Bauherrn abgewiesen, da der Architekt nicht zur Herausgabe der Orginalpläne, an denen er ein Urhebrrecht habe, verpflichtet sei. Das OLG Köln entschied, daß der Architekt zwar die Orginalpläne nicht herauszugeben habe, die Bauherrn jedenfalls aber die Herausgabe von Mutterpausen verlangen könnten. Mit Abschluß des Architektenvertrages übertrage der Architekt i.d.R. die urhebererechtliche Nutzungsbefugnis an seiner Planung auf den Bauherr, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt würden. Dies gelte auch, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Architekten vorzeitig beendet würden.
Hinweis
Architekten sollten vorsichtig sein, wenn sie - insbesondere nach vorzeitiger Vertragsbeendigung - die Herausgabe solcher Unterlagen/Mutterpausen verweigern, die der Bauherr zur Fortsetzung des Bauvorhabens benötigt; stellt sich im nachhienein heraus, daß eine Berechtigung zur Herausgabeverweigerung nicht vorlag, so können dem Bauherrn ggfs. Schadensersatzansprüche, z.B. wegen Bauverzögerung, zustehen. Die Vorsicht ist selbst dann geboten, wenn der Bauherr noch nicht alle Abschlagsforderungen beglichen hat (s. Haftung / .. / Zurückbehaltungsrecht wegen Abschlagsforderungen)

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck