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Mit dem Abschluß des Architektenvertrages überträgt der Architekt grundsätzlich urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse an seiner Planung auf den Bauherrn, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt werden; der genaue Umfang einer Übertragung der Nutzungsbefugnisse ist ggf. durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Eine Berechtigung des Bauherrn, auf der Grundlage der erstellten Planung ein Bauwerk errichten zu lassen, wird in der Regel jedenfalls anzunehmen sein, wenn der Architekt einen Vollarchitekturauftrag oder jedenfalls die Leistungsphasen 1 bis 4 übertragen bekommen hat; anderes kann gelten, wenn der Architekt lediglich mit einem Vorentwurf beauftragt wurde.
Die Fragen sind im einzelnen in Rechtssprechung und Literatur umstritten, u.a. inwieweit von einer Übertragung der Nutzungsrechte an einer Planung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ausgegangen werden kann. Soweit eine Übertragung von Nutzungsrechten im Einzelfall anzunehmen ist, hat der Architekt für die Übertragung keinen gesonderten Honoraranspruch, die Übertragung ist durch die HOAI-Sätze mit abgegolten. Soweit der Bauherr im Rahmen der Errichtung des Bauwerkes die Urheberrechte des Architekten verletzt, weil ihm Nutzungsrechte nicht übertragen wurden, stehen dem Architekten ggf. Schadensersatzansprüche zu.
Eine Nachbaubefugnis (hier gemeint als die Befugnis, bereits verwendete Pläne noch einmal zu nutzen) steht dem Bauherrn ohne Einwilligung des Architekten grundsätzlich nicht zu. Der Architekt selbst hingegen ist grundsätzlich - in den Grenzen von Treu und Glauben - zu einem Nachbau befugt (§ 16 UrhG).