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Wird das Urheberrecht des Architekten durch den Bauherrn oder durch einen Dritten verletzt, hat der Architekt gemäß § 97 UrhG verschiedene Rechte: Es bestehen insbesondere Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, sowie bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Bei Schadensersatzansprüchen erfolgt die Berechnung des entstandenen Schadens in der Regel entweder als entgangener Gewinn (das bei Beachtung des Urheberrechts verdiente Architektenhonorar) oder als Lizenzgebühr (die Gebühr, die dem Architekten bei fiktiver Einigung über die Urheberrechtsnutzung zugestanden hätte). Grundlage für die Berechnung wird meist ein nach der HOAI zu berechnendes fiktives Honorar sein; hierbei wird der Umfang der Leistungen, die zur Schöpfung des Werks erforderlich gewesen wären, sowie ggf. Eigenersparnisse des Architekten zu berücksichtigen sein. Im einzelnen sind hier noch viele Fragen ungeklärt.