https://www.baunetz.de/recht/Urheberrecht_-_Architektur_1063023.html
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Urheberrecht & Architektur
Das Urheberrecht ist in der Vorstellungswelt vieler Planer wohl nur etwas lose verankert. Dabei kann das Urheberrecht im Einzelfall zu einer scharfen Waffe in der Hand des Planers werden.
Hintergrund
Das Urheberrecht, verfassungsrechtlich in Artikel 2, 5 und 14 des Grundgesetzes verankert, ist ein absolutes, gegenüber jedermann wirkendes Recht und dient dem Schutz der ideellen und materiellen Interessen eines Urhebers an seinem individuellen geistigen Werk. Es umfasst sämtliche Normen, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln und bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen einer Verletzung des dem Urheber zustehenden Rechts.
Mithin sind grundsätzlich auch die Leistungen sowie das künstlerische Schaffen von Architekten urheberrechtsschutzfähig. Der Urheberrechtsschutz sowie dessen konkrete Ausgestaltung sind jedoch an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft, die die Rechtsprechung - teils über die gesetzlich bestehenden Regelungen hinaus - entwickelt hat.
Das Urheberrecht, verfassungsrechtlich in Artikel 2, 5 und 14 des Grundgesetzes verankert, ist ein absolutes, gegenüber jedermann wirkendes Recht und dient dem Schutz der ideellen und materiellen Interessen eines Urhebers an seinem individuellen geistigen Werk. Es umfasst sämtliche Normen, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln und bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen einer Verletzung des dem Urheber zustehenden Rechts.
Mithin sind grundsätzlich auch die Leistungen sowie das künstlerische Schaffen von Architekten urheberrechtsschutzfähig. Der Urheberrechtsschutz sowie dessen konkrete Ausgestaltung sind jedoch an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft, die die Rechtsprechung - teils über die gesetzlich bestehenden Regelungen hinaus - entwickelt hat.
Hinweis
I. Die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes
Schutzgegenstand des Urheberrechtsschutzes sind gemäß § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Werke der Literatur, Wissenschaft sowie der Kunst.
1.
Zu den geschützten Gegenständen im Sinne des § 1 UrhG zählen nach § 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 UrhG insbesondere auch Werke der Baukunst, sofern sie eine persönliche, geistige Schöpfung des jeweiligen Urhebers darstellen.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie des überwiegenden Teils der Literatur umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente. Es muss sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln, die einen geistigen Gehalt aufweist, eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat und in ihr die Individualität, bzw. Gestaltungshöhe des Urhebers zum Ausdruck kommt.
Eine besondere Bedeutung kommt dem zuletzt genannten Merkmal der Individualität, bzw. der Gestaltungshöhe zu. Sofern das Werk nicht ein zur Abgrenzung von einfachen Alltagserzeugnissen erforderliches und notwendiges Maß an Individualität - auch Originalität -aufweist, handelt es sich um eine Schöpfung, die urheberrechtlich nicht geschützt ist.
Diese Abgrenzung zwischen einem urheberrechtlich nicht geschützten Bauwerk und dem urheberrechtlich geschützten Werk der Baukunst kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten und ist schließlich eine Wertungsfrage.
"Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist der ästhetische Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt" (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1957 -I ZR 236/55 "Ledigenheim" ). Ungeachtet des eigentlichen Kerns dieser Aussage folgt daraus unter anderem die Möglichkeit der Gerichte, die im konkreten Einzelfall anzustellenden Wertungen selbst vorzunehmen. Die Hinzuziehung eines Fachmanns oder Sachverständigen ist demnach nicht notwendig.
So hat die Rechtsprechung das Merkmal der Individualität, bzw. der Gestaltungshöhe eines Bauwerks beispielsweise aufgrund der Art der besonderen Aufgliederung mehrerer Baukörper eines Ledigenheims (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1957 -I ZR 236/55- "Ledigenheim" ) oder der Art der baulichen Innenraumausgestaltung einer Kirche (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1981 -I ZR 137/79- "Kirchen-Innenraumgestaltung ) bejaht.
Weist ein Bauwerk darüber hinaus auch die weiteren, eingangs genannten Merkmale auf, ist es ein Werk der Baukunst und somit urheberrechtlich geschützt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich im konkreten Fall um einen Wohnbau (Einfamilienhaus u.a.), Zweckbau (Fabrikgebäude, Museum u.a.) oder Verkehrsbau (Brücke u.a.) handelt.
2.
Auch Skizzen, Pläne und Entwürfe eines Werkes der Baukunst sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, sofern die Individualität, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung des Urhebers - Architekten - qualifiziert, bereits in den Skizzen, Plänen oder Entwürfen ihren Niederschlag gefunden hat und demnach wahrgenommen werden kann.
So bejahte die Rechtsprechung den Urheberrechtsschutz für den Entwurf eines Einfamilienhauses mit der Begründung, die unter anderem vorgesehene Glaspyramide auf dem Dach sowie die auffällige Gestaltung der Traufen und Gesimse weise einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt auf. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. April 1999 -4 U 72/97 -).
Nicht geschützt wird von § 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 UrhG hingegen die gegebenenfalls besondere und individuelle Darstellungsweise der Skizze, des Plans oder Entwurfs eines Bauwerks. Diese wird - von dem Gegenstand der Darstellung unabhängig - durch § 2 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 2 UrhG geschützt.
II. Umfang des urheberrechtlichen Schutzes
Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich nur auf solche Werke, die eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben. Abstrakte Ideen genießen demzufolge keinen Schutz.
Auch einzelne Teile eines Gesamtwerkes können urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie sich bei isolierter Betrachtung von der Masse des alltäglichen Bauschaffens abheben und damit über das für den Urheberrechtsschutz erforderliche Maß an Individualität verfügen.
Eine besonders ausgestaltete Außenflächen- und Fassadengestaltung eines Bauwerks genießt (vgl. OLG Jena , Urteil vom23. Dezember 1998, Az 2 U 799/96 ) Urheberrechtsschutz, während die Urheberrechtsschutzfähigkeit völlig untergeordneter Werkelemente, beispielsweise die eines Fußbodens, in der Regel zu verneinen ist. (vgl. LG Leipzig, Urteil vom28. Mai 2004, Az 5 O 2092/04).
III. Inhaltliche Ausgestaltung der Urheberrechte
1.
Die Urheberrechte, deren Inhaber der Architekt als Schöpfer des jeweils urheberechtlich geschützten Werkes ist, schützen ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Unterschieden wird hierbei zum einen zwischen den Urheberpersönlichkeitsrechten, unter anderem den Rechten des Architekten auf Namensnennung (BGH, Urteil vom 16. Juni 1994, Az. I ZR 3/92) oder Zugang zu seinem urheberrechtlich geschützten Werk (LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 1997, Az. 12 O 100/79). Zum anderen den Verwertungsrechten - zum Beispiel das in § 23 UrhG verankerte Recht des Urhebers, ein von ihm geschaffenes Werk nur mit seiner Zustimmung nutzen zu dürfen.
Während die Urheberpersönlichkeitsrechte dem Urheber eines Werkes höchstpersönlich zustehen und mithin grundsätzlich nicht übertragen werden können, sind die Verwertungsrechte ob einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung übertragbar.
2.
Von besonders großer Relevanz in der Praxis sind die Regelungen der §§ 14, 39 sowie 23 UrhG. Sie dienen dem Schutz des Urhebers vor Entstellungen und Änderungen seines Werkes und stehen in Zusammenhang sowohl mit seinem Urheberpersönlichkeitsrecht als auch mit den Verwertungsrechten.
2.1
Das Urheberpersönlichkeitsrecht des § 14 UrhG ermöglicht es dem Architekten, eine Entstellung oder auch andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, sofern diese geeignet ist, seine berechtigten Interessen an dem Werk zu gefährden.
Eine Entstellung, bzw. andere Beeinträchtigung des Architektenwerkes ist eine Veränderung, die eine Abweichung vom geistig ästhetischen Gesamteindruck desgleichen darstellt. Die vollständige Vernichtung eines Architektenwerkes hingegen wird hiervon nicht erfasst. (vgl. LG München, Urteil vom 8. Dezember 1981, Az. 7 O 17562/79). Kann eine Beeinträchtigung in vorgenanntem Sinne bejaht werden, wird die Gefährdung der Interessen des Architekten vermutet. Zu prüfen bleibt nun, ob der Architekt diese auch hinnehmen muss. Dies geschieht durch eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Architekten einerseits und der des Bauherrn andererseits.
Während der Architekt grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung seines schöpferischen Werkes hat, möchte der Bauherr die Möglichkeit haben, das in seinem Eigentum stehende - bereits realisierte oder noch in der Planung befindliche - Bauwerk entsprechend seiner Vorstellungen zu verändern.
Eine wichtige Rolle zur Beantwortung der Frage, welches Interesse überwiegt, spielt die Intensität, die Dauer, bzw. Endgültigkeit des Eingriffs des Bauherrn in das Urheberrecht des Architekten sowie die Ausgestaltung der dem Bauherrn gegebenenfalls übertragenen Nutzungsrechte an den Plänen.
Ausgangspunkt jeder Abwägung ist jedoch das schwer wiegende Recht des Architekten, dass das von ihm geschaffenen Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird.
So berechtigen den Eigentümer ästhetische Interessen grundsätzlich nicht zu einer Umgestaltung des von einem Architekten geplanten Werkes. Die Interessen des Architekten an der Erhaltung seines Werkes überwiegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998, Az. I ZR 104/96 - "Treppenhausgestaltung"). Gleiches gilt beispielsweise für die Veränderungen eines urheberrechtlich geschützten Architektenwerkes durch den Eigentümer aus Kostengründen (LG Berlin, Urteil vom 28. November 2006, Az. 16 O 240/05 - (nicht rechtskräftig) - "Lehrter Bahnhof")
Anders wären die vorgenannten Sachverhalte zu beurteilen, wenn der Eigentümer, bzw. Bauherr die Planungen und Entwürfe des Architekten zu keinem Zeitpunkt akzeptiert hat.
2.2
Entsprechend des Verwertungsrechts des § 39 UrhG darf der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Änderung im Sinne des § 39 UrhG setzt nach überwiegender Meinung eine Substanzveränderung des Architektenwerkes voraus. Ungeachtet dessen stimmt das Änderungsverbot jedoch inhaltlich nahezu vollständig mit dem Entstellungverbot des § 14 UrhG überein.
Demnach gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Recht des Architekten gegen die Entstellung seines Werkes nach § 14 UrhG. So erfordert insbesondere auch das Änderungsverbot nach § 39 UrhG die vorherige Abwägung der sich widersprechenden Interessen des Architekten und des Bauherrn. Die hierbei entscheidenden Kriterien sind mit denjenigen der im Rahmen des § 14 UrhG durchzuführenden Interessenabwägung identisch.
2.3
Das Herstellen von Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Bauwerkes bedürfen entsprechend der Regelung des § 23 Satz 2 UrhG der vorherigen Einwilligung des Architekten. Jede dieser Bearbeitungen und Umgestaltungen stellt immer auch eine Veränderung im Sinne des § 14 UrhG dar.
Im Gegensatz zu den vorgenannten Regelungen der §§ 14 und 39 UrhG betrifft § 23 UrhG aber ausschließlich die Verwertung des konkreten Werkes und wird demnach grundsätzlich erst bei der Vornahme einer entsprechenden Verwertungshandlung oder einer Veröffentlichung relevant. Insoweit handelt es sich bei § 23 UrhG um eine eigenständige Regelung neben §§ 14 und 39 UrhG.
Überschneidungen der Regelungen können sich aber ergeben, wenn ein Bauherr aufgrund eines ihm seitens des Architekten nach § 39 UrhG eingeräumten Nutzungsrechts in gewissem Umfang Änderungen des Bauwerks vornehmen darf. In diesem Fall kann der Architekt den Änderungen nicht mit der Begründung widersprechen, sie würden beispielsweise eine Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG darstellen, für die seine Einwilligung notwendig sei. Denn die Übertragung des Nutzungsrechts auf den Bauherrn, welches ihm etwaige Änderungen erlaubt, stellt gleichzeitig eine Einwilligung im Sinne des § 23 UrhG dar.
IV. Die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten
Grundsätzlich erfordert die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten eine zwischen dem Architekten als Urheber und dem Bauherrn ausdrücklich getroffene - von dem zu Grunde liegenden Werkvertrag losgelöste - Vereinbarung, §§ 31 ff UrhG.
Fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, so erwirbt ein Bauherr, der seinen Architekten mit einem Vorentwurf beauftragt hat, aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrages zwar das Eigentum, grundsätzlich aber nicht die Nutzungsrechte an dem gefertigten Entwurf. Inhaber dieser bleibt der Architekt. Denn in der Regel ist dieser mit der Realisierung seines Entwurfs nur einverstanden, wenn ihm auch weitere mit der Bauausführung verbundene Teilleistungen übertragen werden. (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 1984 – Az. I ZR 217/81)
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt soll eine frühe Übertragung von Verwertungsrechten bei Abschluss des Vertrages denkbar sein, wenn der Architekt ausschließlich mit der Entwurfs- oder Genehmigungsplanung beauftragt wird und den Vertragsparteien klar ist, dass die Entwürfe und weiteren Architektenleistungen von dem Bauherrn ohne weitere Mitwirkung des ursprünglich beauftragten Architekten genutzt werden sollen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2006 - Az. 11 U 9/06 ).
Unabhängig hiervon wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, wann und unter welchen Voraussetzungen Verwertungsrechte auf den Bauherrn übergehen.
Überträgt der Architekt dem Bauherrn Nutzungs- oder Verwertungsrechte - ausdrücklich oder stillschweigend - steht ihm hierfür gemäß § 32 UrhG eine angemessene Vergütung zu. Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten wäre. Eine entscheidende Bedeutung spielt regelmäßig das Volumen der ursprünglichen Beauftragung des Architekten. Nach bisheriger Rechtsprechung soll die Vergütung mit der Zahlung des HOAI-Honorars abgegolten sein.
V. Die Verletzung von Urheberrechten
Die widerrechtliche Verletzung von Urheberrechten löst unter anderem Ansprüche des Architekten auf Schadensersatz, bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung (ggf. Rückbau der vorgenommenen baulichen Veränderungen) gemäß § 97 UrhG aus.
In diesem Zusammenhang interessant und zugleich nicht unproblematisch ist die Frage, wie im Falle eines dem Urheber zustehenden Schadensersatzanspruches die Schadenshöhe ermittelt wird. Die Rechtsprechung sowie der überwiegende Teil der Literatur ermitteln den Schaden des Urhebers eines Werkes soweit dies möglich ist im Wege der so genannten Lizenzanalogie. Der Schaden errechnet sich hiernach anhand des Betrages, den derjenige, der die Urheberrechte eines anderen verletzt, als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. So wird anhand eines objektiven Maßstabes im konkreten Einzelfall geprüft, was bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt und ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. April 2003 – Az. 3 O 861/99 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 1997 – Az. 3 U 290/97 ).
Überträgt man die Grundsätze der Lizenzanalogie auf die Verletzung der Urheberrechte eines Architekten, so bietet die HOAI - auch wenn sie keine direkte Anwendung findet - einen verlässlichen Maßstab für die Höhe üblicher Nutzungsentgelte. Dies zumindest dann, wenn Leistungsphasen betroffen sind, die typisch urheberrechtlich relevante Leistungen des Architekten zum Gegenstand haben. Die Schadenshöhe entspricht demnach in einem solchen Fall regelmäßig der Höhe des Honorars eines Architekten, welches ihm für die von ihm erbrachten Leistungen gemäß der HOAI zugestanden hätte. (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. April 2003 – Az. 3 O 861/99 )
Im Falle einer Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne des § 14 UrhG dürfte die Lizenzanalogie jedoch nicht ohne weiteres zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen herangezogen werden können. In diesen Fällen ist die Anspruchshöhe von den Gerichten nach Billigkeit festzulegen. (vgl. LG München I, Urteil vom 20. Januar 2005, Az 7O 6364/04)
VI. Zusammenfassung
Das Urheberrecht ist für die Tätigkeit des Architekten von großer Bedeutung. Die Werke des Architekten genießen nicht selten - wenngleich nicht immer in ihrer Gesamtheit - urheberrechtlichen Schutz.
Da die Beurteilung der Frage, ob das Werk eines Architekten im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießt, jedoch häufig Schwierigkeiten bereitet und nicht immer mit der von diesem gewünschten Sicherheit und Eindeutigkeit beantwortet werden kann, sollte der Architekt dieses Risiko zur Erlangung größtmöglichen Schutzes seiner schöpferischen Leistung bereits frühzeitig ausschließen. Möglich ist eine vertraglich vereinbarte Gleichstellung der urheberrechtlich nicht geschützten Leistungen und der urheberrechtlich geschützten Leistungen.
Vorsicht ist darüber hinaus geboten, wenn ein Architekt von einem Bauherrn mit der Fortführung oder Änderung eines von einem anderen Architekten entworfenen Bauwerks beauftragt wird. Der Architekt sollte in diesem Fall mit dem Bauherrn zwingend eine Haftungsfreistellung vereinbaren. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass er von dem ursprünglich beauftragten Architekt aufgrund der Verletzung eines etwaig bestehenden Urheberrechts in Anspruch genommen wird.
I. Die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes
Schutzgegenstand des Urheberrechtsschutzes sind gemäß § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Werke der Literatur, Wissenschaft sowie der Kunst.
1.
Zu den geschützten Gegenständen im Sinne des § 1 UrhG zählen nach § 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 UrhG insbesondere auch Werke der Baukunst, sofern sie eine persönliche, geistige Schöpfung des jeweiligen Urhebers darstellen.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie des überwiegenden Teils der Literatur umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente. Es muss sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln, die einen geistigen Gehalt aufweist, eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat und in ihr die Individualität, bzw. Gestaltungshöhe des Urhebers zum Ausdruck kommt.
Eine besondere Bedeutung kommt dem zuletzt genannten Merkmal der Individualität, bzw. der Gestaltungshöhe zu. Sofern das Werk nicht ein zur Abgrenzung von einfachen Alltagserzeugnissen erforderliches und notwendiges Maß an Individualität - auch Originalität -aufweist, handelt es sich um eine Schöpfung, die urheberrechtlich nicht geschützt ist.
Diese Abgrenzung zwischen einem urheberrechtlich nicht geschützten Bauwerk und dem urheberrechtlich geschützten Werk der Baukunst kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten und ist schließlich eine Wertungsfrage.
"Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist der ästhetische Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt" (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1957 -I ZR 236/55 "Ledigenheim" ). Ungeachtet des eigentlichen Kerns dieser Aussage folgt daraus unter anderem die Möglichkeit der Gerichte, die im konkreten Einzelfall anzustellenden Wertungen selbst vorzunehmen. Die Hinzuziehung eines Fachmanns oder Sachverständigen ist demnach nicht notwendig.
So hat die Rechtsprechung das Merkmal der Individualität, bzw. der Gestaltungshöhe eines Bauwerks beispielsweise aufgrund der Art der besonderen Aufgliederung mehrerer Baukörper eines Ledigenheims (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1957 -I ZR 236/55- "Ledigenheim" ) oder der Art der baulichen Innenraumausgestaltung einer Kirche (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1981 -I ZR 137/79- "Kirchen-Innenraumgestaltung ) bejaht.
Weist ein Bauwerk darüber hinaus auch die weiteren, eingangs genannten Merkmale auf, ist es ein Werk der Baukunst und somit urheberrechtlich geschützt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich im konkreten Fall um einen Wohnbau (Einfamilienhaus u.a.), Zweckbau (Fabrikgebäude, Museum u.a.) oder Verkehrsbau (Brücke u.a.) handelt.
2.
Auch Skizzen, Pläne und Entwürfe eines Werkes der Baukunst sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, sofern die Individualität, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung des Urhebers - Architekten - qualifiziert, bereits in den Skizzen, Plänen oder Entwürfen ihren Niederschlag gefunden hat und demnach wahrgenommen werden kann.
So bejahte die Rechtsprechung den Urheberrechtsschutz für den Entwurf eines Einfamilienhauses mit der Begründung, die unter anderem vorgesehene Glaspyramide auf dem Dach sowie die auffällige Gestaltung der Traufen und Gesimse weise einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt auf. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. April 1999 -4 U 72/97 -).
Nicht geschützt wird von § 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 UrhG hingegen die gegebenenfalls besondere und individuelle Darstellungsweise der Skizze, des Plans oder Entwurfs eines Bauwerks. Diese wird - von dem Gegenstand der Darstellung unabhängig - durch § 2 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 2 UrhG geschützt.
II. Umfang des urheberrechtlichen Schutzes
Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich nur auf solche Werke, die eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben. Abstrakte Ideen genießen demzufolge keinen Schutz.
Auch einzelne Teile eines Gesamtwerkes können urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie sich bei isolierter Betrachtung von der Masse des alltäglichen Bauschaffens abheben und damit über das für den Urheberrechtsschutz erforderliche Maß an Individualität verfügen.
Eine besonders ausgestaltete Außenflächen- und Fassadengestaltung eines Bauwerks genießt (vgl. OLG Jena , Urteil vom23. Dezember 1998, Az 2 U 799/96 ) Urheberrechtsschutz, während die Urheberrechtsschutzfähigkeit völlig untergeordneter Werkelemente, beispielsweise die eines Fußbodens, in der Regel zu verneinen ist. (vgl. LG Leipzig, Urteil vom28. Mai 2004, Az 5 O 2092/04).
III. Inhaltliche Ausgestaltung der Urheberrechte
1.
Die Urheberrechte, deren Inhaber der Architekt als Schöpfer des jeweils urheberechtlich geschützten Werkes ist, schützen ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Unterschieden wird hierbei zum einen zwischen den Urheberpersönlichkeitsrechten, unter anderem den Rechten des Architekten auf Namensnennung (BGH, Urteil vom 16. Juni 1994, Az. I ZR 3/92) oder Zugang zu seinem urheberrechtlich geschützten Werk (LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 1997, Az. 12 O 100/79). Zum anderen den Verwertungsrechten - zum Beispiel das in § 23 UrhG verankerte Recht des Urhebers, ein von ihm geschaffenes Werk nur mit seiner Zustimmung nutzen zu dürfen.
Während die Urheberpersönlichkeitsrechte dem Urheber eines Werkes höchstpersönlich zustehen und mithin grundsätzlich nicht übertragen werden können, sind die Verwertungsrechte ob einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung übertragbar.
2.
Von besonders großer Relevanz in der Praxis sind die Regelungen der §§ 14, 39 sowie 23 UrhG. Sie dienen dem Schutz des Urhebers vor Entstellungen und Änderungen seines Werkes und stehen in Zusammenhang sowohl mit seinem Urheberpersönlichkeitsrecht als auch mit den Verwertungsrechten.
2.1
Das Urheberpersönlichkeitsrecht des § 14 UrhG ermöglicht es dem Architekten, eine Entstellung oder auch andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, sofern diese geeignet ist, seine berechtigten Interessen an dem Werk zu gefährden.
Eine Entstellung, bzw. andere Beeinträchtigung des Architektenwerkes ist eine Veränderung, die eine Abweichung vom geistig ästhetischen Gesamteindruck desgleichen darstellt. Die vollständige Vernichtung eines Architektenwerkes hingegen wird hiervon nicht erfasst. (vgl. LG München, Urteil vom 8. Dezember 1981, Az. 7 O 17562/79). Kann eine Beeinträchtigung in vorgenanntem Sinne bejaht werden, wird die Gefährdung der Interessen des Architekten vermutet. Zu prüfen bleibt nun, ob der Architekt diese auch hinnehmen muss. Dies geschieht durch eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Architekten einerseits und der des Bauherrn andererseits.
Während der Architekt grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung seines schöpferischen Werkes hat, möchte der Bauherr die Möglichkeit haben, das in seinem Eigentum stehende - bereits realisierte oder noch in der Planung befindliche - Bauwerk entsprechend seiner Vorstellungen zu verändern.
Eine wichtige Rolle zur Beantwortung der Frage, welches Interesse überwiegt, spielt die Intensität, die Dauer, bzw. Endgültigkeit des Eingriffs des Bauherrn in das Urheberrecht des Architekten sowie die Ausgestaltung der dem Bauherrn gegebenenfalls übertragenen Nutzungsrechte an den Plänen.
Ausgangspunkt jeder Abwägung ist jedoch das schwer wiegende Recht des Architekten, dass das von ihm geschaffenen Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird.
So berechtigen den Eigentümer ästhetische Interessen grundsätzlich nicht zu einer Umgestaltung des von einem Architekten geplanten Werkes. Die Interessen des Architekten an der Erhaltung seines Werkes überwiegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998, Az. I ZR 104/96 - "Treppenhausgestaltung"). Gleiches gilt beispielsweise für die Veränderungen eines urheberrechtlich geschützten Architektenwerkes durch den Eigentümer aus Kostengründen (LG Berlin, Urteil vom 28. November 2006, Az. 16 O 240/05 - (nicht rechtskräftig) - "Lehrter Bahnhof")
Anders wären die vorgenannten Sachverhalte zu beurteilen, wenn der Eigentümer, bzw. Bauherr die Planungen und Entwürfe des Architekten zu keinem Zeitpunkt akzeptiert hat.
2.2
Entsprechend des Verwertungsrechts des § 39 UrhG darf der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Änderung im Sinne des § 39 UrhG setzt nach überwiegender Meinung eine Substanzveränderung des Architektenwerkes voraus. Ungeachtet dessen stimmt das Änderungsverbot jedoch inhaltlich nahezu vollständig mit dem Entstellungverbot des § 14 UrhG überein.
Demnach gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Recht des Architekten gegen die Entstellung seines Werkes nach § 14 UrhG. So erfordert insbesondere auch das Änderungsverbot nach § 39 UrhG die vorherige Abwägung der sich widersprechenden Interessen des Architekten und des Bauherrn. Die hierbei entscheidenden Kriterien sind mit denjenigen der im Rahmen des § 14 UrhG durchzuführenden Interessenabwägung identisch.
2.3
Das Herstellen von Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Bauwerkes bedürfen entsprechend der Regelung des § 23 Satz 2 UrhG der vorherigen Einwilligung des Architekten. Jede dieser Bearbeitungen und Umgestaltungen stellt immer auch eine Veränderung im Sinne des § 14 UrhG dar.
Im Gegensatz zu den vorgenannten Regelungen der §§ 14 und 39 UrhG betrifft § 23 UrhG aber ausschließlich die Verwertung des konkreten Werkes und wird demnach grundsätzlich erst bei der Vornahme einer entsprechenden Verwertungshandlung oder einer Veröffentlichung relevant. Insoweit handelt es sich bei § 23 UrhG um eine eigenständige Regelung neben §§ 14 und 39 UrhG.
Überschneidungen der Regelungen können sich aber ergeben, wenn ein Bauherr aufgrund eines ihm seitens des Architekten nach § 39 UrhG eingeräumten Nutzungsrechts in gewissem Umfang Änderungen des Bauwerks vornehmen darf. In diesem Fall kann der Architekt den Änderungen nicht mit der Begründung widersprechen, sie würden beispielsweise eine Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG darstellen, für die seine Einwilligung notwendig sei. Denn die Übertragung des Nutzungsrechts auf den Bauherrn, welches ihm etwaige Änderungen erlaubt, stellt gleichzeitig eine Einwilligung im Sinne des § 23 UrhG dar.
IV. Die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten
Grundsätzlich erfordert die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten eine zwischen dem Architekten als Urheber und dem Bauherrn ausdrücklich getroffene - von dem zu Grunde liegenden Werkvertrag losgelöste - Vereinbarung, §§ 31 ff UrhG.
Fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, so erwirbt ein Bauherr, der seinen Architekten mit einem Vorentwurf beauftragt hat, aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrages zwar das Eigentum, grundsätzlich aber nicht die Nutzungsrechte an dem gefertigten Entwurf. Inhaber dieser bleibt der Architekt. Denn in der Regel ist dieser mit der Realisierung seines Entwurfs nur einverstanden, wenn ihm auch weitere mit der Bauausführung verbundene Teilleistungen übertragen werden. (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 1984 – Az. I ZR 217/81)
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt soll eine frühe Übertragung von Verwertungsrechten bei Abschluss des Vertrages denkbar sein, wenn der Architekt ausschließlich mit der Entwurfs- oder Genehmigungsplanung beauftragt wird und den Vertragsparteien klar ist, dass die Entwürfe und weiteren Architektenleistungen von dem Bauherrn ohne weitere Mitwirkung des ursprünglich beauftragten Architekten genutzt werden sollen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2006 - Az. 11 U 9/06 ).
Unabhängig hiervon wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, wann und unter welchen Voraussetzungen Verwertungsrechte auf den Bauherrn übergehen.
Überträgt der Architekt dem Bauherrn Nutzungs- oder Verwertungsrechte - ausdrücklich oder stillschweigend - steht ihm hierfür gemäß § 32 UrhG eine angemessene Vergütung zu. Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten wäre. Eine entscheidende Bedeutung spielt regelmäßig das Volumen der ursprünglichen Beauftragung des Architekten. Nach bisheriger Rechtsprechung soll die Vergütung mit der Zahlung des HOAI-Honorars abgegolten sein.
V. Die Verletzung von Urheberrechten
Die widerrechtliche Verletzung von Urheberrechten löst unter anderem Ansprüche des Architekten auf Schadensersatz, bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung (ggf. Rückbau der vorgenommenen baulichen Veränderungen) gemäß § 97 UrhG aus.
In diesem Zusammenhang interessant und zugleich nicht unproblematisch ist die Frage, wie im Falle eines dem Urheber zustehenden Schadensersatzanspruches die Schadenshöhe ermittelt wird. Die Rechtsprechung sowie der überwiegende Teil der Literatur ermitteln den Schaden des Urhebers eines Werkes soweit dies möglich ist im Wege der so genannten Lizenzanalogie. Der Schaden errechnet sich hiernach anhand des Betrages, den derjenige, der die Urheberrechte eines anderen verletzt, als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. So wird anhand eines objektiven Maßstabes im konkreten Einzelfall geprüft, was bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt und ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. April 2003 – Az. 3 O 861/99 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 1997 – Az. 3 U 290/97 ).
Überträgt man die Grundsätze der Lizenzanalogie auf die Verletzung der Urheberrechte eines Architekten, so bietet die HOAI - auch wenn sie keine direkte Anwendung findet - einen verlässlichen Maßstab für die Höhe üblicher Nutzungsentgelte. Dies zumindest dann, wenn Leistungsphasen betroffen sind, die typisch urheberrechtlich relevante Leistungen des Architekten zum Gegenstand haben. Die Schadenshöhe entspricht demnach in einem solchen Fall regelmäßig der Höhe des Honorars eines Architekten, welches ihm für die von ihm erbrachten Leistungen gemäß der HOAI zugestanden hätte. (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. April 2003 – Az. 3 O 861/99 )
Im Falle einer Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne des § 14 UrhG dürfte die Lizenzanalogie jedoch nicht ohne weiteres zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen herangezogen werden können. In diesen Fällen ist die Anspruchshöhe von den Gerichten nach Billigkeit festzulegen. (vgl. LG München I, Urteil vom 20. Januar 2005, Az 7O 6364/04)
VI. Zusammenfassung
Das Urheberrecht ist für die Tätigkeit des Architekten von großer Bedeutung. Die Werke des Architekten genießen nicht selten - wenngleich nicht immer in ihrer Gesamtheit - urheberrechtlichen Schutz.
Da die Beurteilung der Frage, ob das Werk eines Architekten im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießt, jedoch häufig Schwierigkeiten bereitet und nicht immer mit der von diesem gewünschten Sicherheit und Eindeutigkeit beantwortet werden kann, sollte der Architekt dieses Risiko zur Erlangung größtmöglichen Schutzes seiner schöpferischen Leistung bereits frühzeitig ausschließen. Möglich ist eine vertraglich vereinbarte Gleichstellung der urheberrechtlich nicht geschützten Leistungen und der urheberrechtlich geschützten Leistungen.
Vorsicht ist darüber hinaus geboten, wenn ein Architekt von einem Bauherrn mit der Fortführung oder Änderung eines von einem anderen Architekten entworfenen Bauwerks beauftragt wird. Der Architekt sollte in diesem Fall mit dem Bauherrn zwingend eine Haftungsfreistellung vereinbaren. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass er von dem ursprünglich beauftragten Architekt aufgrund der Verletzung eines etwaig bestehenden Urheberrechts in Anspruch genommen wird.