https://www.baunetz.de/recht/Update_Mehrverguetungsansprueche_von_Planern_aufgrund_von_Bauzeitverlaengerungen_7501946.html
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Update: Mehrvergütungsansprüche von Planern aufgrund von Bauzeitverlängerungen
Kommt es zu erheblichen, vom Planer nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerungen und haben die Vertragsparteien vertragliche Regelungen für diesen Fall nicht getroffen, so wird es häufig für den Planer unmöglich sein, Mehrvergütungsansprüche durchzusetzen; entscheidend wichtig sind daher durchdachte vertragliche Regelungen.
Hintergrund
Die HOAI – alte Fassungen als zwingendes öffentliches Preisrecht ebenso wie die neue Fassung HOAI 2021 als unverbindliche Empfehlung – versucht objektivierte Bemessungsparameter vorzugeben für eine dem Leistungsumfang des Planers entsprechende Honorarermittlung (insbesondere Parameter wie anrechenbare Kosten und Honorarzone). Da kaum objektivierbar, spielt die Zeit des Planers, die er benötigt, um seine Leistungen zu erbringen, für die Honorarermittlung bestenfalls eine mittelbare Rolle – d. h. in der HOAI ist die Zeit des Planers kein echter Preisbildungsfaktor (auch wenn einige Vorschriften – früher § 21 HOAI 1996, § 4a Satz 3 HOAI 1996, zuletzt noch § 7 Abs. 4 HOAI 2013 – auch den Zeitfaktor mitberücksichtigen). Die vorstehend dargestellte „Konstruktion“ der HOAI führt allerdings – und zwar nach Ansicht des Verfassers zunehmend – zu Problemen in der Leistungsphase 8, die zu wesentlichen Teilen aus bautzeitabhängigen Leistungen besteht. Kommt es zu erheblichen, vom Planer nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerungen, stellt die HOAI keinerlei Kompensation für die etwaig erheblichen Mehrleistungen des Planers zur Verfügung.
Hinzukommt, dass auch sonstige rechtliche Vorschriften dem Planer in dieser Situation wenig helfen: Insbesondere taugt § 642 BGB kaum dazu, eine für Planer handhabbare und attraktive Auffangvorschrift darzustellen (über § 642 BGB wurde durch Planer – soweit ersichtlich – noch nicht ein einziger Euro Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung erstritten).
Bleibt noch das rechtliche Institut Wegfall der Geschäftsgrundlage, welches der Gesetzgeber in § 313 BGB normiert hat: Ändern sich die Verhältnisse nach Vertragsschluss unvorhersehbar derart, dass es einer Partei nicht mehr zumutbar ist, an dem Vertrag festgehalten zu werden, gibt § 313 die Möglichkeit einer Anpassung. Wie aber genau die Anspruchsvoraussetzungen des § 313 aussehen, wie hoch die Hürde ist, die überschritten werden muss, und wie am Ende eine Mehrvergütung zu ermitteln sein wird, ist weitgehend ungeklärt (vgl. allg. zur Problematik Honoraranspruch / .. / Honorarvereinbarung bei Bauzeitverlängerung). Zuletzt hat immerhin das OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 06.09.2018) mit einer mutigen Entscheidung einem Planer Mehrvergütung für eine Bauzeitverlängerung mit einer 3-Satz-Berechnung zuerkannt; es könnte allerdings sein, dass das Urteil eher eine Ausnahme bilden wird.
Die HOAI – alte Fassungen als zwingendes öffentliches Preisrecht ebenso wie die neue Fassung HOAI 2021 als unverbindliche Empfehlung – versucht objektivierte Bemessungsparameter vorzugeben für eine dem Leistungsumfang des Planers entsprechende Honorarermittlung (insbesondere Parameter wie anrechenbare Kosten und Honorarzone). Da kaum objektivierbar, spielt die Zeit des Planers, die er benötigt, um seine Leistungen zu erbringen, für die Honorarermittlung bestenfalls eine mittelbare Rolle – d. h. in der HOAI ist die Zeit des Planers kein echter Preisbildungsfaktor (auch wenn einige Vorschriften – früher § 21 HOAI 1996, § 4a Satz 3 HOAI 1996, zuletzt noch § 7 Abs. 4 HOAI 2013 – auch den Zeitfaktor mitberücksichtigen). Die vorstehend dargestellte „Konstruktion“ der HOAI führt allerdings – und zwar nach Ansicht des Verfassers zunehmend – zu Problemen in der Leistungsphase 8, die zu wesentlichen Teilen aus bautzeitabhängigen Leistungen besteht. Kommt es zu erheblichen, vom Planer nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerungen, stellt die HOAI keinerlei Kompensation für die etwaig erheblichen Mehrleistungen des Planers zur Verfügung.
Hinzukommt, dass auch sonstige rechtliche Vorschriften dem Planer in dieser Situation wenig helfen: Insbesondere taugt § 642 BGB kaum dazu, eine für Planer handhabbare und attraktive Auffangvorschrift darzustellen (über § 642 BGB wurde durch Planer – soweit ersichtlich – noch nicht ein einziger Euro Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung erstritten).
Bleibt noch das rechtliche Institut Wegfall der Geschäftsgrundlage, welches der Gesetzgeber in § 313 BGB normiert hat: Ändern sich die Verhältnisse nach Vertragsschluss unvorhersehbar derart, dass es einer Partei nicht mehr zumutbar ist, an dem Vertrag festgehalten zu werden, gibt § 313 die Möglichkeit einer Anpassung. Wie aber genau die Anspruchsvoraussetzungen des § 313 aussehen, wie hoch die Hürde ist, die überschritten werden muss, und wie am Ende eine Mehrvergütung zu ermitteln sein wird, ist weitgehend ungeklärt (vgl. allg. zur Problematik Honoraranspruch / .. / Honorarvereinbarung bei Bauzeitverlängerung). Zuletzt hat immerhin das OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 06.09.2018) mit einer mutigen Entscheidung einem Planer Mehrvergütung für eine Bauzeitverlängerung mit einer 3-Satz-Berechnung zuerkannt; es könnte allerdings sein, dass das Urteil eher eine Ausnahme bilden wird.
Hinweis
Da weder die HOAI, noch sonstige gesetzliche Regelung dem Planer eine angemessene Handhabe bieten, Mehrvergütungsansprüche im Falle von nicht verschuldeten Bauzeitverlängerungen sicher zu generieren, bleiben derzeit vor allem nur vertragliche Regelungen. In seinem Urteil vom 30.09.2004 hat der BGH die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, die eine Honorarerhöhung im Falle einer Bauzeitverlängerung vorsah, bestätigt (vgl. Urt. v. 30.09.2004).
Allerdings hat sich herausgestellt, dass die bisher gängigen vertraglichen Regelungen, insbesondere aus den RB-Bauverträgen, dem Planer am Ende häufig doch nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch verholfen haben. Denn diese Klauseln gewährten in der Regel einen Mehrvergütungsanspruch nur, wenn der Planer seinen entsprechenden Mehraufwand, den er infolge der Bauzeitverlängerung hatte, im Einzelnen darlegte. An eben die Darstellung des Mehraufwandes wurden aber von der Rechtsprechung nicht selten Anforderungen gestellt, an denen jedenfalls in den konkreten Fällen die Planer scheiterten (vgl. z.B. Urteil des KG Berlin vom 13.04.2010, ähnlich auch Urteil OLG Celle vom 11.02.2016 – 5 U 29/14-).
Selbst die vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2006) vorgeschlagene Berechnungsmethode, dass der Planer seinen tatsächlichen Aufwand über die gesamte Bauzeit zuzüglich Bauzeitverlängerung dem objektiv richtig kalkulierten Aufwand für die Bauzeit gegenüberstellt, funktioniert nur, wenn Planer (gegebenenfalls nachträglich) eine umfassende Zeiterfassung ihrer Leistung bewerkstelligen können.
Vor diesem Grund erscheint es sinnvoll, Regelungen zu treffen, die nicht (allein) auf einen vom Architekten nachzuweisenden Mehraufwand abstellen, sondern Regelungen, die eine definierte Berechnungsmethode für eine konkrete Mehrvergütung vorsehen. Damit solche Regelungen den Bauherrn nicht übervorteilen und deshalb von vornherein wenig Chancen auf Wirksamkeit haben, wird dem Bauherrn jedenfalls ein Anpassungsanspruch im Hinblick auf die pauschal ermittelte Vergütung zugestanden werden müssen, wenn der Aufwand des Planers erheblich hinter dem Aufwand zurückbleibt, welcher bei der Ermittlung der pauschalen Vergütung unterstellt wurde. Wichtig ist auch, dass die Parteien in der Regelung eine Vereinbarung treffen über eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Bauvorhabens und normaler, einzukalkulierender Bauzeitverzögerungen realistischen Bauzeit.
Eine (hier nur nur beispielhaft und unverbindlich) vorgeschlagene Formulierung könnte wie folgt lauten:
Die Parteien vereinbaren unter Berücksichtigung aller Umstände und üblicher Störungen als realistische Zeit für die Bauausführung (Baubeginn bis Abnahme der Bauleistungen sowie Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel, es sei denn die Beseitigung verzögert sich unvorhersehbar): __________ Monate
Verlängert sich die oben vereinbarte Zeit für die Bauausführung um mehr als 10 % oder 3 Monate, ohne dass dies vom Architekten zu vertreten ist, so vereinbaren die Parteien eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 unter Berücksichtigung des die vereinbarte Zeit der Bauausführung zzgl. 10 %, höchstens 3 Monate überschreitenden Zeitraums. Als angemessen ist dabei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der HOAI vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche Verlängerung der Bauzeit vorausgesehen hätten; die Parteien vereinbaren unter Berücksichtigung des Vorstehenden eine zusätzliche monatliche Vergütung für den die vereinbarte Zeit der Bauausführung zzgl. 10%, höchstens 3 Monate, überschreitenden Zeitraum in Höhe von 3/4 desjenigen Betrages, welcher sich ergibt, wenn man 90% des nach diesem Vertrag vereinbarten, auf Leistungsphase 8 entfallenden Honorars durch die oben festgelegte Zahl der Monate Bauausführung teilt (pauschale Mehrvergütung). Die Mehrvergütung soll den Mehraufwand des Planers pauschal abgelten.
Weist der Auftraggeber einen Aufwand des Architekten nach, welcher die pauschale Mehrvergütung auch unter Berücksichtigung der durch obenstehende Ermittlungsmethode berücksichtigten Minderungen eindeutig nicht rechtfertigt, so ist unter Berücksichtigung des Nachweises ein weiterer angemessener pauschaler Abschlag von der pauschalen Mehrvergütung vorzunehmen.
Der vom Architekten nachgewiesene Mehraufwand für den die vereinbarte Zeit der Bauausführung zzgl. 10 %, höchstens 3 Monate überschreitenden Zeitraum ist diesem in jedem Fall zu erstatten. Der Nachweis kann erfolgen, indem der Architekt seinen Gesamtaufwand für die tatsächliche Bauzeit (einschließlich unverschuldet ineffizient aufgewandter Arbeitszeit) dem objektiv richtig kalkulierten Aufwand für die oben stehend vereinbarte Bauzeit gegenüberstellt.
Für den Fall, dass die Parteien eine Zeit der Bauausführung nicht vereinbart haben, gelten vorstehende Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vereinbarten Zeit der Bauausführung die angemessene Zeit der Bauausführung tritt.
Ob solche oder ähnliche Klauseln von der Rechtsprechung als wirksam anerkannt werden, bleibt abzuwarten. Ungeachtet des Vorstehenden werden Planer, die Zeiterfassung in ihren Büros durchführen, zukünftig voraussichtlich im Vorteil sein, wenn es um die Durchsetzung von mehr Vergütungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung geht.
Da weder die HOAI, noch sonstige gesetzliche Regelung dem Planer eine angemessene Handhabe bieten, Mehrvergütungsansprüche im Falle von nicht verschuldeten Bauzeitverlängerungen sicher zu generieren, bleiben derzeit vor allem nur vertragliche Regelungen. In seinem Urteil vom 30.09.2004 hat der BGH die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, die eine Honorarerhöhung im Falle einer Bauzeitverlängerung vorsah, bestätigt (vgl. Urt. v. 30.09.2004).
Allerdings hat sich herausgestellt, dass die bisher gängigen vertraglichen Regelungen, insbesondere aus den RB-Bauverträgen, dem Planer am Ende häufig doch nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch verholfen haben. Denn diese Klauseln gewährten in der Regel einen Mehrvergütungsanspruch nur, wenn der Planer seinen entsprechenden Mehraufwand, den er infolge der Bauzeitverlängerung hatte, im Einzelnen darlegte. An eben die Darstellung des Mehraufwandes wurden aber von der Rechtsprechung nicht selten Anforderungen gestellt, an denen jedenfalls in den konkreten Fällen die Planer scheiterten (vgl. z.B. Urteil des KG Berlin vom 13.04.2010, ähnlich auch Urteil OLG Celle vom 11.02.2016 – 5 U 29/14-).
Selbst die vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2006) vorgeschlagene Berechnungsmethode, dass der Planer seinen tatsächlichen Aufwand über die gesamte Bauzeit zuzüglich Bauzeitverlängerung dem objektiv richtig kalkulierten Aufwand für die Bauzeit gegenüberstellt, funktioniert nur, wenn Planer (gegebenenfalls nachträglich) eine umfassende Zeiterfassung ihrer Leistung bewerkstelligen können.
Vor diesem Grund erscheint es sinnvoll, Regelungen zu treffen, die nicht (allein) auf einen vom Architekten nachzuweisenden Mehraufwand abstellen, sondern Regelungen, die eine definierte Berechnungsmethode für eine konkrete Mehrvergütung vorsehen. Damit solche Regelungen den Bauherrn nicht übervorteilen und deshalb von vornherein wenig Chancen auf Wirksamkeit haben, wird dem Bauherrn jedenfalls ein Anpassungsanspruch im Hinblick auf die pauschal ermittelte Vergütung zugestanden werden müssen, wenn der Aufwand des Planers erheblich hinter dem Aufwand zurückbleibt, welcher bei der Ermittlung der pauschalen Vergütung unterstellt wurde. Wichtig ist auch, dass die Parteien in der Regelung eine Vereinbarung treffen über eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Bauvorhabens und normaler, einzukalkulierender Bauzeitverzögerungen realistischen Bauzeit.
Eine (hier nur nur beispielhaft und unverbindlich) vorgeschlagene Formulierung könnte wie folgt lauten:
Die Parteien vereinbaren unter Berücksichtigung aller Umstände und üblicher Störungen als realistische Zeit für die Bauausführung (Baubeginn bis Abnahme der Bauleistungen sowie Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel, es sei denn die Beseitigung verzögert sich unvorhersehbar): __________ Monate
Verlängert sich die oben vereinbarte Zeit für die Bauausführung um mehr als 10 % oder 3 Monate, ohne dass dies vom Architekten zu vertreten ist, so vereinbaren die Parteien eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 unter Berücksichtigung des die vereinbarte Zeit der Bauausführung zzgl. 10 %, höchstens 3 Monate überschreitenden Zeitraums. Als angemessen ist dabei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der HOAI vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche Verlängerung der Bauzeit vorausgesehen hätten; die Parteien vereinbaren unter Berücksichtigung des Vorstehenden eine zusätzliche monatliche Vergütung für den die vereinbarte Zeit der Bauausführung zzgl. 10%, höchstens 3 Monate, überschreitenden Zeitraum in Höhe von 3/4 desjenigen Betrages, welcher sich ergibt, wenn man 90% des nach diesem Vertrag vereinbarten, auf Leistungsphase 8 entfallenden Honorars durch die oben festgelegte Zahl der Monate Bauausführung teilt (pauschale Mehrvergütung). Die Mehrvergütung soll den Mehraufwand des Planers pauschal abgelten.
Weist der Auftraggeber einen Aufwand des Architekten nach, welcher die pauschale Mehrvergütung auch unter Berücksichtigung der durch obenstehende Ermittlungsmethode berücksichtigten Minderungen eindeutig nicht rechtfertigt, so ist unter Berücksichtigung des Nachweises ein weiterer angemessener pauschaler Abschlag von der pauschalen Mehrvergütung vorzunehmen.
Der vom Architekten nachgewiesene Mehraufwand für den die vereinbarte Zeit der Bauausführung zzgl. 10 %, höchstens 3 Monate überschreitenden Zeitraum ist diesem in jedem Fall zu erstatten. Der Nachweis kann erfolgen, indem der Architekt seinen Gesamtaufwand für die tatsächliche Bauzeit (einschließlich unverschuldet ineffizient aufgewandter Arbeitszeit) dem objektiv richtig kalkulierten Aufwand für die oben stehend vereinbarte Bauzeit gegenüberstellt.
Für den Fall, dass die Parteien eine Zeit der Bauausführung nicht vereinbart haben, gelten vorstehende Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vereinbarten Zeit der Bauausführung die angemessene Zeit der Bauausführung tritt.
Ob solche oder ähnliche Klauseln von der Rechtsprechung als wirksam anerkannt werden, bleibt abzuwarten. Ungeachtet des Vorstehenden werden Planer, die Zeiterfassung in ihren Büros durchführen, zukünftig voraussichtlich im Vorteil sein, wenn es um die Durchsetzung von mehr Vergütungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung geht.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck