https://www.baunetz.de/recht/Unzuverlaessiger_Bauunternehmer_beauftragt_-_Mitverschulden_des_Auftraggebers_bei_Maengeln__5582452.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Unzuverlässiger Bauunternehmer beauftragt – Mitverschulden des Auftraggebers bei Mängeln?
Ein anrechenbares Mitverschulden des Auftraggebers für Mängel kann vorliegen, wenn er Arbeiten an einen Unternehmer vergibt, dessen mangelnde Zuverlässigkeit oder Sachkunde ihm bekannt ist; finanzielle Schwierigkeiten oder eine bevorstehende Insolvenz bewirken aber nicht zwingend eine Obliegenheit des Auftraggebers, von einer Auftragserteilung abzusehen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 22.03.2016 - 9 U 2091/15; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – VII ZR 88/16 – NZB zurückgewiesen)
Ein Auftraggeber vergibt für ein Bauvorhaben Fassadenarbeiten an einen Bauunternehmer. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe sind dem Auftraggeber die finanziellen Schwierigkeiten des Auftragnehmers bereits bekannt. Noch bevor der Auftragnehmer mit seinen Leistungen vor Ort beginnt, erhält der Auftraggeber vom Architekten den Hinweis, dass bezüglich des Auftragnehmers zwischenzeitlich ein Antrag auf Insolvenzeröffnung vorliegt. Während der Ausführungsarbeiten wird das Insolvenzverfahren eröffnet, offensichtlich werden aber die Arbeiten in Absprache mit dem Insolvenzverwalter weitergeführt. Später ergeben sich erhebliche Mängel der erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber nimmt nunmehr den Architekten wegen unzureichender Bauaufsicht in Haftung. Der Architekt wendet unter anderem ein, der Auftraggeber müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil er den Auftragnehmer in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten beauftragt bzw. ihn später nicht nach § 8 Abs. 2 VOB/B wegen Antrag auf Insolvenzeröffnung bzw. Insolvenzeröffnung gekündigt habe.
Das Gericht verurteilt den Architekten. Hinreichende Ansätze für ein Mitverschulden des Auftraggebers sieht es nicht. Zwar könne ein anrechenbares Mitverschulden des Auftraggebers vorliegen, wenn er Arbeiten, von denen er weiß, dass sie mit Gefahren verbunden sind, an einen Unternehmer vergebe, dessen mangelnde Sachkunde ihm bekannt sei oder an dessen Fähigkeiten zu zweifeln hinreichend konkreten Anlass bestehe. Die hier bevorstehende Insolvenz oder absehbare finanzielle Schwierigkeiten des Unternehmers alleine bewirkten aber keine Obliegenheit des Auftraggebers, von einer etwaigen Auftragserteilung abzusehen. Insbesondere habe hier der Auftraggeber nachvollziehbar vorgetragen, dass die Nicht-Beauftragung des Auftragnehmers bzw. eine Kündigung nach §8 Abs. 2 VOB/B aus der damaligen Sicht zu noch höheren Verzögerungs- und Kostenrisiken geführt hätte; denn andere Auftragnehmer für dieses Gewerk hätten nicht zur Verfügung gestanden.
(nach OLG München , Urt. v. 22.03.2016 - 9 U 2091/15; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – VII ZR 88/16 – NZB zurückgewiesen)
Ein Auftraggeber vergibt für ein Bauvorhaben Fassadenarbeiten an einen Bauunternehmer. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe sind dem Auftraggeber die finanziellen Schwierigkeiten des Auftragnehmers bereits bekannt. Noch bevor der Auftragnehmer mit seinen Leistungen vor Ort beginnt, erhält der Auftraggeber vom Architekten den Hinweis, dass bezüglich des Auftragnehmers zwischenzeitlich ein Antrag auf Insolvenzeröffnung vorliegt. Während der Ausführungsarbeiten wird das Insolvenzverfahren eröffnet, offensichtlich werden aber die Arbeiten in Absprache mit dem Insolvenzverwalter weitergeführt. Später ergeben sich erhebliche Mängel der erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber nimmt nunmehr den Architekten wegen unzureichender Bauaufsicht in Haftung. Der Architekt wendet unter anderem ein, der Auftraggeber müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil er den Auftragnehmer in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten beauftragt bzw. ihn später nicht nach § 8 Abs. 2 VOB/B wegen Antrag auf Insolvenzeröffnung bzw. Insolvenzeröffnung gekündigt habe.
Das Gericht verurteilt den Architekten. Hinreichende Ansätze für ein Mitverschulden des Auftraggebers sieht es nicht. Zwar könne ein anrechenbares Mitverschulden des Auftraggebers vorliegen, wenn er Arbeiten, von denen er weiß, dass sie mit Gefahren verbunden sind, an einen Unternehmer vergebe, dessen mangelnde Sachkunde ihm bekannt sei oder an dessen Fähigkeiten zu zweifeln hinreichend konkreten Anlass bestehe. Die hier bevorstehende Insolvenz oder absehbare finanzielle Schwierigkeiten des Unternehmers alleine bewirkten aber keine Obliegenheit des Auftraggebers, von einer etwaigen Auftragserteilung abzusehen. Insbesondere habe hier der Auftraggeber nachvollziehbar vorgetragen, dass die Nicht-Beauftragung des Auftragnehmers bzw. eine Kündigung nach §8 Abs. 2 VOB/B aus der damaligen Sicht zu noch höheren Verzögerungs- und Kostenrisiken geführt hätte; denn andere Auftragnehmer für dieses Gewerk hätten nicht zur Verfügung gestanden.
Hinweis
Für Architekten ist es häufig extrem ärgerlich, wenn Bauherren unzuverlässiger oder wenig sachkundige Auftragnehmer beauftragen (womöglich auch noch allein wegen insoweit niedrig angebotener Preise). Das Urteil zeigt richtigerweise, dass sich ein Gericht insoweit auch einmal mit einem etwaigen Mitverschulden des Auftraggebers auseinandersetzen muss. Das Urteil zeigt aber auch, dass die Schwelle hoch ist. In jedem Fall ist dem Architekten zu raten, den Auftragnehmer sorgfältig zu überwachen, insbesondere wenn es um wichtige und kritische Gewerke geht (vgl. für ein insolvenzbedrohtes Unternehmen z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2002).
Für Architekten ist es häufig extrem ärgerlich, wenn Bauherren unzuverlässiger oder wenig sachkundige Auftragnehmer beauftragen (womöglich auch noch allein wegen insoweit niedrig angebotener Preise). Das Urteil zeigt richtigerweise, dass sich ein Gericht insoweit auch einmal mit einem etwaigen Mitverschulden des Auftraggebers auseinandersetzen muss. Das Urteil zeigt aber auch, dass die Schwelle hoch ist. In jedem Fall ist dem Architekten zu raten, den Auftragnehmer sorgfältig zu überwachen, insbesondere wenn es um wichtige und kritische Gewerke geht (vgl. für ein insolvenzbedrohtes Unternehmen z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2002).
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck