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Unzureichende Leistungsbeschreibung: Haftung des Architekten?

Eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen Aufstellung einer unzureichenden Leistungsbeschreibung kommt in Betracht, wenn dieser Umstand einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.

U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 07.07.2004 - 7 U 216/03)
Ein auch mit der Leistungsphasen 6 und 7 beauftragter Architekt hat nach § 15 Nr. 6 HOAI im Rahmen der Vergabe eine Leistungsbeschreibung zu erstellen, welche sich an den Anforderungen des § 9 VOB/A zu orientieren hat. Danach soll die Bauleistung eindeutig und so erschöpfend beschrieben werden, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können ( § 9 Nr. 1 VOB/A). Die Nichteinhaltung der Anforderungen des § 9 VOB/A reicht nach Ansicht des Gerichtes aber allein für eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn nicht aus. Eine Haftung des Architekten kommt in dem Zusammenhang in Betracht, wenn die unzureichende Baubeschreibung einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen. Obgleich die Bauleistungen hinsichtlich Materialien, Funktionalität und Qualitätsstandards nur unzureichend beschrieben gewesen sein sollen, ergab sich daraus nach den Feststellungen und der Ansicht des Gerichtes per se keine Haftung des Architekten, weil in dem Zusammenhang weder ein Baumangel festgestellt werden konnte noch eine höhere Vergütung.
Hinweis
Führt die unzureichende Baubeschreibung zu einem Baumangel, dann liegt regelmäßig bereits ein Planungsfehler vor. Höhere Vergütungen bringen regelmäßig die Frage nach sog. Sowiesokosten (oder sog. Ohnehinkosten) mit sich.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck