https://www.baunetz.de/recht/Unzureichende_Koordination_Kuendigung_ohne_Nachfristsetzung__4392279.html
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Unzureichende Koordination: Kündigung ohne Nachfristsetzung?
Nach Ansicht des OLG Celle hat ein Architekt den Auftraggeber darüber zu informieren, wann konkret welche Handwerker, die Fachplanungsleistungen erledigen sollen, beauftragt werden müssen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 08.10.2014 - 14 U 10/14 (NZ zurückgenommen))
Seinem objektplanenden Architekten hat ein Bauherr vorgegeben, dass die Fachplanungsleistungen nicht durch Fachplaner, sondern durch die entsprechend beauftragten Fachunternehmen mit erledigt werden sollten. Später kommt es zu Verzögerungen, weil die Handwerker nicht rechtzeitig mit den entsprechenden Fachplanungsleistungen beauftragt worden waren. Des Weiteren entstehen Mehrkosten, da Durchbrüche für die Haustechnik später mittels Bohrungen hergestellt werden müssen. Der Bauherr kündigt dem Architekten aus wichtigem Grund unter anderem unter Hinweis auf die fehlende Koordinationsleistung.
Das OLG Celle gibt dem Bauherrn anders als die Vorinstanz Recht. Der Bauherr müsse nicht von sich aus wissen, welche gravierenden Folgen es haben kann, wenn Handwerker nicht schon lange bevor deren eigentliches Gewerk auszuführen ist, mit Fachplanungsleistungen beauftragt werden, damit frühzeitig bereits die nach deren Planungen beabsichtigten Anschlusspunkte an andere Gewerke berücksichtigt werden können. Der Architekt hätte durch entsprechende Koordination gewährleisten müssen, dass den Handwerkern die notwendigen Fachplanungsleistungen rechtzeitig beauftragt werden. Gegebenenfalls hätte der Planer darauf hinweisen müssen, welche Folgen eintreten würden, sofern die Beauftragung der Fachplanungsleistungen nicht fristgerecht erfolge.
Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass eine fristlose Vertragskündigung in Folge der vorstehend benannten Pflichtwidrigkeit des Architekten auch gerechtfertigt war, ohne dass dem Architekten zuvor eine Frist zur Abhilfe hätte gesetzt werden müssen. Hier seien aufgrund der fehlenden Koordination des Architekten bereits unvermeidbare Schäden eingetreten.
(nach OLG Celle , Urt. v. 08.10.2014 - 14 U 10/14 (NZ zurückgenommen))
Seinem objektplanenden Architekten hat ein Bauherr vorgegeben, dass die Fachplanungsleistungen nicht durch Fachplaner, sondern durch die entsprechend beauftragten Fachunternehmen mit erledigt werden sollten. Später kommt es zu Verzögerungen, weil die Handwerker nicht rechtzeitig mit den entsprechenden Fachplanungsleistungen beauftragt worden waren. Des Weiteren entstehen Mehrkosten, da Durchbrüche für die Haustechnik später mittels Bohrungen hergestellt werden müssen. Der Bauherr kündigt dem Architekten aus wichtigem Grund unter anderem unter Hinweis auf die fehlende Koordinationsleistung.
Das OLG Celle gibt dem Bauherrn anders als die Vorinstanz Recht. Der Bauherr müsse nicht von sich aus wissen, welche gravierenden Folgen es haben kann, wenn Handwerker nicht schon lange bevor deren eigentliches Gewerk auszuführen ist, mit Fachplanungsleistungen beauftragt werden, damit frühzeitig bereits die nach deren Planungen beabsichtigten Anschlusspunkte an andere Gewerke berücksichtigt werden können. Der Architekt hätte durch entsprechende Koordination gewährleisten müssen, dass den Handwerkern die notwendigen Fachplanungsleistungen rechtzeitig beauftragt werden. Gegebenenfalls hätte der Planer darauf hinweisen müssen, welche Folgen eintreten würden, sofern die Beauftragung der Fachplanungsleistungen nicht fristgerecht erfolge.
Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass eine fristlose Vertragskündigung in Folge der vorstehend benannten Pflichtwidrigkeit des Architekten auch gerechtfertigt war, ohne dass dem Architekten zuvor eine Frist zur Abhilfe hätte gesetzt werden müssen. Hier seien aufgrund der fehlenden Koordination des Architekten bereits unvermeidbare Schäden eingetreten.
Hinweis
Grundsätzlich führt eine mangelhafte Leistung des Architekten und gegebenenfalls sogar der Eintritt eines Schadens nicht ohne weiteres zu einem Kündigungsrecht des Bauherrn, da die Rechtsfolgen solcher Pflichtverletzungen durch das Gewährleistungsrecht (§§ 634 ff. BGB) abschließend geregelt werden. Allerdings kann die mangelhafte Erbringung einer Leistung einen im Einzelfall gerechtfertigten Vertrauensverlust des Bauherrn in seinen Architekten begründen und so mittelbar doch zu einem wichtigen Kündigungsgrund führen. Entsprechendes nahm das OLG Celle hier wohl an.
Grundsätzlich führt eine mangelhafte Leistung des Architekten und gegebenenfalls sogar der Eintritt eines Schadens nicht ohne weiteres zu einem Kündigungsrecht des Bauherrn, da die Rechtsfolgen solcher Pflichtverletzungen durch das Gewährleistungsrecht (§§ 634 ff. BGB) abschließend geregelt werden. Allerdings kann die mangelhafte Erbringung einer Leistung einen im Einzelfall gerechtfertigten Vertrauensverlust des Bauherrn in seinen Architekten begründen und so mittelbar doch zu einem wichtigen Kündigungsgrund führen. Entsprechendes nahm das OLG Celle hier wohl an.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck