https://www.baunetz.de/recht/Unzureichende_Ausbildung_schliesst_Haftung_nicht_aus._44236.html
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Unzureichende Ausbildung schließt Haftung nicht aus.
Der Architekt schuldet die Fachkenntnisse, die zur Erbringung seiner Aufgaben erforderlich sind. Er hat auch dann Fehler zu vertreten, wenn ihm das notwendige Wissen an der Hochschule nicht vermittelt wurde.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.07.2003 - VII ZR 329/02 – BauR 2003, 1613)
Ein Architekt hatte u.a. das von einem Generalunternehmer erstellte Leistungsverzeichnis zu prüfen. In dem Leistungsverzeichnis war keine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorgesehen. Hinweise hierfür ergaben sich aus den Darstellungen der Bodenverhältnisse in einem Baugrundgutachten. Der von dem Bauherrn in Anspruch genommene Architekt beruft sich u.a. darauf dass er den entstandenen Feuchtigkeitsschaden nicht zu vertreten habe, da er in seinem Hochschulstudium vor Jahrzehnten in den Fächern Bodengeologie und Bodenkunde nicht geprüft worden sei.
Die Argumentation lässt der BGH nicht gelten. Der Architekt hätte im Rahmen der von ihm geschuldeten Prüfung erkennen müssen, dass das LV fehlerhaft ist. Aufgrund des Baugrundgutachtens hätte der Architekt aufgrund seines allgemeinen Kenntnis- und Erfahrungsstandes mit drückendem Wasser rechnen müssen. Der Architekt muss die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Auf die ihm vermittelte Hochschulausbildung kommt es insoweit nicht an.
(nach BGH , Urt. v. 10.07.2003 - VII ZR 329/02 – BauR 2003, 1613)
Ein Architekt hatte u.a. das von einem Generalunternehmer erstellte Leistungsverzeichnis zu prüfen. In dem Leistungsverzeichnis war keine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorgesehen. Hinweise hierfür ergaben sich aus den Darstellungen der Bodenverhältnisse in einem Baugrundgutachten. Der von dem Bauherrn in Anspruch genommene Architekt beruft sich u.a. darauf dass er den entstandenen Feuchtigkeitsschaden nicht zu vertreten habe, da er in seinem Hochschulstudium vor Jahrzehnten in den Fächern Bodengeologie und Bodenkunde nicht geprüft worden sei.
Die Argumentation lässt der BGH nicht gelten. Der Architekt hätte im Rahmen der von ihm geschuldeten Prüfung erkennen müssen, dass das LV fehlerhaft ist. Aufgrund des Baugrundgutachtens hätte der Architekt aufgrund seines allgemeinen Kenntnis- und Erfahrungsstandes mit drückendem Wasser rechnen müssen. Der Architekt muss die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Auf die ihm vermittelte Hochschulausbildung kommt es insoweit nicht an.
Hinweis
Der Bodengrundgutachter haftete im vorliegenden Fall gesamtschuldnerisch neben dem Architekten, da ausdrückliche Hinweise auf die Gefahr drückenden Wassers unterblieben waren.Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Der Bodengrundgutachter haftete im vorliegenden Fall gesamtschuldnerisch neben dem Architekten, da ausdrückliche Hinweise auf die Gefahr drückenden Wassers unterblieben waren.Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Verweise
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Ausschreibungsfehler
Haftung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Ausschreibungsfehler
Haftung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck