https://www.baunetz.de/recht/Unwirksame_Honorarvereinbarung_wenn_mehrere_Gebaeude_entgegen_22_HOAI_wie_ein_Gebaeude_behandelt_werden_sollen__44390.html
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Unwirksame Honorarvereinbarung, wenn mehrere Gebäude entgegen § 22 HOAI wie ein Gebäude behandelt werden sollen ?
Allein der Umstand, dass mehrere Gebäude entgegen § 22 HOAI zusammen als ein Gebäude abgerechnet werden sollen, muss eine entsprechende Vereinbarung nicht unwirksam sein lassen. Entscheidend ist die Prüfung, ob durch die Vereinbarung die Mindestsätze unterschritten werden, § 4 Abs. 1 HOAI.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 16/03)
Ein Architekt wird im Hinblick auf einen im wesentlichen bestehenden Gebäudekomplex mit dem Umbau und der Sanierung sowie Neubau beauftragt. Gemeinsam mit dem Auftraggeber unterteilt der Architekt das Bauvorhaben in zwei Bauteile. Dabei werden mehrere Gebäude zu einem Bauteil zusammengefasst und von dem Architekten auch wie ein Gebäude abgerechnet.
Entgegen der Ansichten der Vorinstanzen meint der BGH, dass die Honorarvereinbarung nicht schon unwirksam sei, weil sie von § 22 HOAI abweiche. § 22 HOAI enthält keine Regelung über die Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen. Es müsse geprüft werden, ob die von den Parteien vereinbarte Regelung zu einem Honorar führt, das sich in dem preisrechtlich zulässigen Rahmen hält. Gemäß § 4 Abs. 1, 2 HOAI können die Mindestsätze der HOAI grundsätzlich nicht unterschritten werden. Das bedeutet, dass eine Honorarvereinbarung dann unzulässig ist, wenn sie zu einem Honorar führt, das das von der HOAI vorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarvereinbarung an den nach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren, kann die Zulässigkeit der Honorarvereinbarung nicht isoliert für einen einzelnen Abrechnungsfaktor festgestellt werden. Die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung kann nur bei ihrer vollständigen Anwendung beurteilt werden.
Zu ermitteln sei daher, welches Honorar sich nach den von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar niedriger ist als das Mindesthonorar.
(nach BGH , Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 16/03)
Ein Architekt wird im Hinblick auf einen im wesentlichen bestehenden Gebäudekomplex mit dem Umbau und der Sanierung sowie Neubau beauftragt. Gemeinsam mit dem Auftraggeber unterteilt der Architekt das Bauvorhaben in zwei Bauteile. Dabei werden mehrere Gebäude zu einem Bauteil zusammengefasst und von dem Architekten auch wie ein Gebäude abgerechnet.
Entgegen der Ansichten der Vorinstanzen meint der BGH, dass die Honorarvereinbarung nicht schon unwirksam sei, weil sie von § 22 HOAI abweiche. § 22 HOAI enthält keine Regelung über die Zulässigkeit von Honorarvereinbarungen. Es müsse geprüft werden, ob die von den Parteien vereinbarte Regelung zu einem Honorar führt, das sich in dem preisrechtlich zulässigen Rahmen hält. Gemäß § 4 Abs. 1, 2 HOAI können die Mindestsätze der HOAI grundsätzlich nicht unterschritten werden. Das bedeutet, dass eine Honorarvereinbarung dann unzulässig ist, wenn sie zu einem Honorar führt, das das von der HOAI vorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarvereinbarung an den nach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren, kann die Zulässigkeit der Honorarvereinbarung nicht isoliert für einen einzelnen Abrechnungsfaktor festgestellt werden. Die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung kann nur bei ihrer vollständigen Anwendung beurteilt werden.
Zu ermitteln sei daher, welches Honorar sich nach den von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar niedriger ist als das Mindesthonorar.
Hinweis
Bei der Ermittlung des Mindesthonorars wird zu prüfen sein, ob die einzelnen Bauteile tatsächlich verschiedene Gebäude im Sinne des § 22 Abs.1 HOAI und daher getrennt abzurechnen sind. Das war im vorliegenden Fall ebenfalls umstritten, vom BGH zur Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Für die Abgrenzung kommt es nach dem BGH darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammen gefasst sind (vgl. unter Honoraranspruch / .. / Gebäude).
Bei der Ermittlung des Mindesthonorars wird zu prüfen sein, ob die einzelnen Bauteile tatsächlich verschiedene Gebäude im Sinne des § 22 Abs.1 HOAI und daher getrennt abzurechnen sind. Das war im vorliegenden Fall ebenfalls umstritten, vom BGH zur Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Für die Abgrenzung kommt es nach dem BGH darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammen gefasst sind (vgl. unter Honoraranspruch / .. / Gebäude).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 22 HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 22 HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck