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Unvollständige Leistungen des Architekten: Verjährung des Honoraranspruchs?
Die Verjährungsfrist des Honoraranspruchs beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Fälligkeit setzt neben der prüffähigen Abrechnung u. a. die vollständige Leistungserbringung des Architekten voraus. Eine unvollständige Leistungserbringung kann trotz Abrechnung dazu führen, dass die Verjährung des Honoraranspruchs nicht eingetreten ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 20.01.2009 - 12 U 101/08, BGH, Beschluss vom 10.12.2009 -VII ZR 37/09- (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Rohbauer stellt seine Schlussrechnung. Der beauftragte Architekt reicht die Schlussrechnung zurück mit der Anmerkung, dass sie nicht prüffähig sei und weitere Nachweise und Erläuterungen durch den Rohbauer erforderlich seien. Der Rohbauer reagiert zunächst nicht mehr. Der Architekt seinerseits rechnet sein Honorar gegenüber dem Bauherrn ab. Einige Jahre danach reicht der Rohbauer erneut seine Rechnung ein. Nach dem nochmals einige Zeit verstreicht, überreicht der Architekt dem Bauherrn die geprüfte Schlussrechnung des Rohbauers und stellt eine erneute eigene Honorarschlussrechnung. Seit seiner letzten Rechnung sind gut 7 Jahre vergangen. Der Bauherr beruft sich auf Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten. Damit setzt er sich im entschiedenen Fall beim OLG nicht durch. Der Architekt hatte die von ihm geschuldete Rechnungsprüfung zum Zeitpunkt seiner Abrechnung noch nicht abgeschlossen gehabt. Damit würde eine Fälligkeitsvoraussetzung für seinen Honoraranspruch fehlen. In dem Zusammenhang sei unerheblich, dass der Architekt durch eigenes vertragswidriges Verhalten den Beginn der Verjährung seines Anspruches hinausschieben kann. Allerdings hätte der Bauherr bisher auch nicht zahlen müssen, weil der Anspruch des Architekten bisher nicht fällig war.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 20.01.2009 - 12 U 101/08, BGH, Beschluss vom 10.12.2009 -VII ZR 37/09- (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Rohbauer stellt seine Schlussrechnung. Der beauftragte Architekt reicht die Schlussrechnung zurück mit der Anmerkung, dass sie nicht prüffähig sei und weitere Nachweise und Erläuterungen durch den Rohbauer erforderlich seien. Der Rohbauer reagiert zunächst nicht mehr. Der Architekt seinerseits rechnet sein Honorar gegenüber dem Bauherrn ab. Einige Jahre danach reicht der Rohbauer erneut seine Rechnung ein. Nach dem nochmals einige Zeit verstreicht, überreicht der Architekt dem Bauherrn die geprüfte Schlussrechnung des Rohbauers und stellt eine erneute eigene Honorarschlussrechnung. Seit seiner letzten Rechnung sind gut 7 Jahre vergangen. Der Bauherr beruft sich auf Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten. Damit setzt er sich im entschiedenen Fall beim OLG nicht durch. Der Architekt hatte die von ihm geschuldete Rechnungsprüfung zum Zeitpunkt seiner Abrechnung noch nicht abgeschlossen gehabt. Damit würde eine Fälligkeitsvoraussetzung für seinen Honoraranspruch fehlen. In dem Zusammenhang sei unerheblich, dass der Architekt durch eigenes vertragswidriges Verhalten den Beginn der Verjährung seines Anspruches hinausschieben kann. Allerdings hätte der Bauherr bisher auch nicht zahlen müssen, weil der Anspruch des Architekten bisher nicht fällig war.
Hinweis
Die Entscheidung mag in diesem Einzelfall und rein dogmatisch begründet sein. In dieses System gehört auch, dass der Bauherr den Architekten auch kündigen könnte, wenn dieser nach Fristsetzung die geschuldeten Leistungen nicht fertig stellt. Genauso viel könnte der Bauherr versuchen, durch Fristsetzung zur Schlussrechnungslegung den Architekten unter Zugzwang zu bringen. Nach der Systematik des OLG würde damit ggf. allerdings gleichwohl die Fälligkeit nicht herbeigeführt werden, weil die Leistungen noch nicht vollständig erbracht sind. Die Dogmatik wird nicht rigoros angewandt werden können. Häufig wird die Auslegung ergeben können, dass beide Parteien sich einig waren, dass schlussabgerechnet werden würde, selbst wenn Leistungen noch ausstehen würden. Schließlich ist ohnehin problematisch, ob die HOAI Fälligkeitsvoraussetzungen regeln kann, wie beispielsweise auch, dass eine Abnahme für die Fälligkeit der Abrechnung des Architekten nicht erforderlich sein soll.
Die Entscheidung mag in diesem Einzelfall und rein dogmatisch begründet sein. In dieses System gehört auch, dass der Bauherr den Architekten auch kündigen könnte, wenn dieser nach Fristsetzung die geschuldeten Leistungen nicht fertig stellt. Genauso viel könnte der Bauherr versuchen, durch Fristsetzung zur Schlussrechnungslegung den Architekten unter Zugzwang zu bringen. Nach der Systematik des OLG würde damit ggf. allerdings gleichwohl die Fälligkeit nicht herbeigeführt werden, weil die Leistungen noch nicht vollständig erbracht sind. Die Dogmatik wird nicht rigoros angewandt werden können. Häufig wird die Auslegung ergeben können, dass beide Parteien sich einig waren, dass schlussabgerechnet werden würde, selbst wenn Leistungen noch ausstehen würden. Schließlich ist ohnehin problematisch, ob die HOAI Fälligkeitsvoraussetzungen regeln kann, wie beispielsweise auch, dass eine Abnahme für die Fälligkeit der Abrechnung des Architekten nicht erforderlich sein soll.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck