https://www.baunetz.de/recht/Unterzeichnung_einer_Bauvoranfrage_und_Vollmachtserteilung_sprechen_gegen_Akquise_4595903.html
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Unterzeichnung einer Bauvoranfrage und Vollmachtserteilung sprechen gegen Akquise
Die Erteilung einer Vollmacht für erforderliche Verhandlungen mit den Behörden sowie eine Unterschrift unter Plänen oder unter einer Bauvoranfrage gelten als Verwertung der Architektenleistung; damit kommt ein entgeltlicher Vertrag zustande.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach AG Berlin , Urt. v. 28.12.2010 - 21 U 97/09; BGH Beschluss vom 29.04.2013 – VII ZR 32/11 - (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt erbringt absprachegemäß mit dem Bauherrn Leistungen für eine Bauvoranfrage. Für die Verhandlungen mit der Bauaufsicht erteilt der Bauherr eine Vollmacht. Die erstellte Bauvoranfrage unterzeichnet er und reicht sie ein. Später wird die Zusammenarbeit beendet. Der Architekt macht Honorar nach HOAI geltend, der Bauherr meint, es handele sich um Akquise, eine Vergütung sei verabredungsgemäß erst nach Erwerb der entsprechenden Grundstücke geschuldet.
Das Kammergericht entscheidet zugunsten des Architekten. Das Zustandekommen eines Vertrages gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln sei anzunehmen, sofern ein entsprechender Rechtsbindungswille vorliege. Durch die Verwertung von Leistungen des Architekten gebe der Auftraggeber schlüssig zu erkennen, dass diese Architektenleistungen seinem Willen entsprechen. Da der Architekt regelmäßig entgeltlich tätig werde, liege vor allem in der Verwertung stillschweigend eine Übernahme der Honorarzahlungspflicht. Hier sei eine Verwertung anzunehmen aufgrund der erteilten Vollmacht zur Verhandlungsführung mit den Behörden (ähnlich OLG Naumburg, Urteil v. 22.02.2005) sowie aufgrund der Unterzeichnung und Einreichung des Antrages auf Vorbescheid (vgl. aber auch BGH, Urteil v. 05.06.1997).
(nach AG Berlin , Urt. v. 28.12.2010 - 21 U 97/09; BGH Beschluss vom 29.04.2013 – VII ZR 32/11 - (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt erbringt absprachegemäß mit dem Bauherrn Leistungen für eine Bauvoranfrage. Für die Verhandlungen mit der Bauaufsicht erteilt der Bauherr eine Vollmacht. Die erstellte Bauvoranfrage unterzeichnet er und reicht sie ein. Später wird die Zusammenarbeit beendet. Der Architekt macht Honorar nach HOAI geltend, der Bauherr meint, es handele sich um Akquise, eine Vergütung sei verabredungsgemäß erst nach Erwerb der entsprechenden Grundstücke geschuldet.
Das Kammergericht entscheidet zugunsten des Architekten. Das Zustandekommen eines Vertrages gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln sei anzunehmen, sofern ein entsprechender Rechtsbindungswille vorliege. Durch die Verwertung von Leistungen des Architekten gebe der Auftraggeber schlüssig zu erkennen, dass diese Architektenleistungen seinem Willen entsprechen. Da der Architekt regelmäßig entgeltlich tätig werde, liege vor allem in der Verwertung stillschweigend eine Übernahme der Honorarzahlungspflicht. Hier sei eine Verwertung anzunehmen aufgrund der erteilten Vollmacht zur Verhandlungsführung mit den Behörden (ähnlich OLG Naumburg, Urteil v. 22.02.2005) sowie aufgrund der Unterzeichnung und Einreichung des Antrages auf Vorbescheid (vgl. aber auch BGH, Urteil v. 05.06.1997).
Hinweis
Das Gericht wies weiter auf Folgendes hin: Soweit der Auftraggeber hier unter Umständen eine aufschiebende Bedingung (vgl. OLG Hamburg , Urt. v. 04.03.2003) vortragen wolle (Honorierung erst bei Sicherung des Grundstückes), so sei der entsprechende Vortrag unsubstantiiert. Zwar trage der Architekt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingungen geschlossen worden sei. Ein Architekt müsse allerdings die Behauptung einer aufschiebenden Bedingung nur wiederlegen, wenn der Auftraggeber genaue Angaben dazu macht, wann, in bei sein welcher Personen und an welchem Ort eine entsprechende Bedingung wie vereinbart worden sein soll und mit welchen Argumenten sie von beiden Seiten vorgetragen bzw. akzeptiert wurde.
Das Gericht wies weiter auf Folgendes hin: Soweit der Auftraggeber hier unter Umständen eine aufschiebende Bedingung (vgl. OLG Hamburg , Urt. v. 04.03.2003) vortragen wolle (Honorierung erst bei Sicherung des Grundstückes), so sei der entsprechende Vortrag unsubstantiiert. Zwar trage der Architekt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft ohne aufschiebende Bedingungen geschlossen worden sei. Ein Architekt müsse allerdings die Behauptung einer aufschiebenden Bedingung nur wiederlegen, wenn der Auftraggeber genaue Angaben dazu macht, wann, in bei sein welcher Personen und an welchem Ort eine entsprechende Bedingung wie vereinbart worden sein soll und mit welchen Argumenten sie von beiden Seiten vorgetragen bzw. akzeptiert wurde.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Honoraranspruch / Bedingung
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Honoraranspruch / Bedingung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck