https://www.baunetz.de/recht/Unterzeichnung_der_Genehmigungsplanung_Abnahme__43906.html
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Unterzeichnung der Genehmigungsplanung = Abnahme?
Die Entgegennahme der vom Architekten gefertigten Genehmigungspläne und ihre Unterzeichnung stellt keine Abnahme des Architektenwerks dar.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 25.02.1999 - VII ZR 190/97 -, Baurecht 1999, 934)
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Erstellung einer Genehmigungsplanung für den Umbau eines Fabrikgebäudes in ein Wohnheim. Um die Anzahl der Vollgeschosse von 2 auf 3 erhöhen zu können, war eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Genehmigung einschließlich der Ausnahmegenehmigung wurde erteilt. Nach Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Rechtsmittelfrist von einem Monat begann der Bauherr mit dem Umbau. Auf Grund eines gegen die höhere Bebauung gerichteten Nachbarwiderspruchs (s. hierzu auch unten unter HINWEIS) und im Anschluss an ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren wurde die Baugenehmigung teilweise wieder aufgehoben. Der Bauherr macht gegen den Architekten Schadensersatzansprüche in Höhe von rund DM 280.000,00 für den Rückbau des Dachgeschosses geltend. Der Architekt beruft sich u.a. auf Verjährung. Mit Unterzeichnung der Genehmigungspläne sei sein Werk abgenommen worden. Seit Unterzeichnung seien bis zur Klageerhebung mehr als 5 Jahre abgelaufen.
Die Vorinstanz hatte die Schadensersatzklage des Bauherrn noch wegen Verjährung abgewiesen. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und führte aus, dass die Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen sei. Richtig sei, dass die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerks beginne. Hier habe jedoch eine Abnahme der Leistungen des Architekten noch nicht stattgefunden. Der Bauherr habe eine Abnahme der Genehmigungspläne nicht erklärt. Allein die Entgegennahme und Unterzeichnung der Genehmigungspläne rechtfertigen nicht die Auffassung, der Bauherr habe die Pläne als vertragsgerechte Leistung gebilligt und abgenommen.
(nach BGH , Urt. v. 25.02.1999 - VII ZR 190/97 -, Baurecht 1999, 934)
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Erstellung einer Genehmigungsplanung für den Umbau eines Fabrikgebäudes in ein Wohnheim. Um die Anzahl der Vollgeschosse von 2 auf 3 erhöhen zu können, war eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Genehmigung einschließlich der Ausnahmegenehmigung wurde erteilt. Nach Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Rechtsmittelfrist von einem Monat begann der Bauherr mit dem Umbau. Auf Grund eines gegen die höhere Bebauung gerichteten Nachbarwiderspruchs (s. hierzu auch unten unter HINWEIS) und im Anschluss an ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren wurde die Baugenehmigung teilweise wieder aufgehoben. Der Bauherr macht gegen den Architekten Schadensersatzansprüche in Höhe von rund DM 280.000,00 für den Rückbau des Dachgeschosses geltend. Der Architekt beruft sich u.a. auf Verjährung. Mit Unterzeichnung der Genehmigungspläne sei sein Werk abgenommen worden. Seit Unterzeichnung seien bis zur Klageerhebung mehr als 5 Jahre abgelaufen.
Die Vorinstanz hatte die Schadensersatzklage des Bauherrn noch wegen Verjährung abgewiesen. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und führte aus, dass die Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen sei. Richtig sei, dass die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerks beginne. Hier habe jedoch eine Abnahme der Leistungen des Architekten noch nicht stattgefunden. Der Bauherr habe eine Abnahme der Genehmigungspläne nicht erklärt. Allein die Entgegennahme und Unterzeichnung der Genehmigungspläne rechtfertigen nicht die Auffassung, der Bauherr habe die Pläne als vertragsgerechte Leistung gebilligt und abgenommen.
Hinweis
Die Rechtsmittelfrist von einem Monat gilt nur gegenüber demjenigen, welchem die Baugenehmigung – mit Rechtmittelbelehrung ! – bekanntgemacht, d.h. insb. zugestellt, wurde. Den Nachbarn wird eine Baugenehmigung – es sei denn der Bauherr oder Architekt veranlasst solches - idR nicht zugestellt, weshalb die Nachbarn dann ggfs. auch nach Ablauf des Monats noch Widerspruch erheben können. Hierauf sollte der Architekt den Bauherrn unbedingt aufmerksam machen.
Unter Architekten ist die Auffassung verbreitet, dass der Bauherr mit einer Unterzeichnung der Genehmigungspläne diese und die damit erbrachte Leistung akzeptiere und billige. Die Unterzeichnung der Genehmigungspläne wird dem Bauherrn immer wieder entgegengehalten, wenn der Bauherr – insbesondere in Fällen, in welchen die Baugenehmigung beispielsweise auf Grund Nachbarwiderspruchs nachträglich aufgehoben wird – den Architekten später wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit in Haftung nimmt. Die Auffassung der Gerichte zu diesem Argument ist eindeutig: Die Unterzeichnung des Bauherrn stellt weder einen Gewährleistungsverzicht (vgl. Haftung / .. / Einwilligung in nicht genehmigungsfähige Planung) noch eine Abnahme der Bauleistung dar.
Die Rechtsmittelfrist von einem Monat gilt nur gegenüber demjenigen, welchem die Baugenehmigung – mit Rechtmittelbelehrung ! – bekanntgemacht, d.h. insb. zugestellt, wurde. Den Nachbarn wird eine Baugenehmigung – es sei denn der Bauherr oder Architekt veranlasst solches - idR nicht zugestellt, weshalb die Nachbarn dann ggfs. auch nach Ablauf des Monats noch Widerspruch erheben können. Hierauf sollte der Architekt den Bauherrn unbedingt aufmerksam machen.
Unter Architekten ist die Auffassung verbreitet, dass der Bauherr mit einer Unterzeichnung der Genehmigungspläne diese und die damit erbrachte Leistung akzeptiere und billige. Die Unterzeichnung der Genehmigungspläne wird dem Bauherrn immer wieder entgegengehalten, wenn der Bauherr – insbesondere in Fällen, in welchen die Baugenehmigung beispielsweise auf Grund Nachbarwiderspruchs nachträglich aufgehoben wird – den Architekten später wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit in Haftung nimmt. Die Auffassung der Gerichte zu diesem Argument ist eindeutig: Die Unterzeichnung des Bauherrn stellt weder einen Gewährleistungsverzicht (vgl. Haftung / .. / Einwilligung in nicht genehmigungsfähige Planung) noch eine Abnahme der Bauleistung dar.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck