https://www.baunetz.de/recht/Unterschrift_unter_einem_Vorbescheidsantrag_Bauherr_erkennt_Planung_an_7064831.html
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Unterschrift unter einem Vorbescheidsantrag: Bauherr erkennt Planung an
Unterschreibt der Bauherr den vom Architekten erstellten Vorbescheidsantrag, erkennt er die darin enthaltenen Angaben als von ihm gewollt an.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 13.07.2017 - Beschluss vom 13.07.2017 28 U 4185/16 Bau; BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 181/17 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt macht für beauftragte Leistungen für ein Mehrfamilienhaus Honorar gegenüber dem Bauherrn geltend. Der Bauherr wendet gegenüber dem Honoraranspruch ein, die Planung entspreche nicht seinen Vorgaben und sei für ihn nicht verwertbar. Er habe ausdrücklich für das Mehrfamilienhaus einen Wohnungsmix vorgesehen, nach welchem 80 % 2-Zimmer-Wohnungen zu planen gewesen seien. Der Architekt trägt demgegenüber vor, der Bauherr habe eine Änderung des Planungsmixes vorgegeben, was sich darin bestätige, dass der Bauherr den Vorbescheidsantrag mit dem geänderten Wohnungsmix unterzeichnet habe.
Landgericht und Oberlandesgericht folgen der Argumentation des Architekten und geben der Honorarklage weitgehend statt. Zu Recht habe das Landgericht den der Unterschrift auf dem Vorbescheidsantrag innewohnenden Beweiswert als entscheidend gewertet. Es sei im Rahmen der Auslegung der Erklärung des Beklagten zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterschrift eines Vorbescheidsantrages den Schluss zulasse, der Unterschreibende erkenne im Zeitpunkt der Unterschrift die darin enthaltenen Angaben als von ihm gewollt an.
(nach OLG München , Urt. v. 13.07.2017 - Beschluss vom 13.07.2017 28 U 4185/16 Bau; BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 181/17 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt macht für beauftragte Leistungen für ein Mehrfamilienhaus Honorar gegenüber dem Bauherrn geltend. Der Bauherr wendet gegenüber dem Honoraranspruch ein, die Planung entspreche nicht seinen Vorgaben und sei für ihn nicht verwertbar. Er habe ausdrücklich für das Mehrfamilienhaus einen Wohnungsmix vorgesehen, nach welchem 80 % 2-Zimmer-Wohnungen zu planen gewesen seien. Der Architekt trägt demgegenüber vor, der Bauherr habe eine Änderung des Planungsmixes vorgegeben, was sich darin bestätige, dass der Bauherr den Vorbescheidsantrag mit dem geänderten Wohnungsmix unterzeichnet habe.
Landgericht und Oberlandesgericht folgen der Argumentation des Architekten und geben der Honorarklage weitgehend statt. Zu Recht habe das Landgericht den der Unterschrift auf dem Vorbescheidsantrag innewohnenden Beweiswert als entscheidend gewertet. Es sei im Rahmen der Auslegung der Erklärung des Beklagten zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterschrift eines Vorbescheidsantrages den Schluss zulasse, der Unterschreibende erkenne im Zeitpunkt der Unterschrift die darin enthaltenen Angaben als von ihm gewollt an.
Hinweis
Die Entscheidung des Gerichtes dürfte für den vorliegenden Fall wohl richtig sein. Gleichwohl kann von dem Urteil nicht allgemein abgeleitet werden, der Bauherr habe die gesamte, von ihm (im Rahmen einer Bauvoranfrage oder einer eines Antrags auf Baugenehmigung) abgezeichnete Planung wissentlich und in Kenntnis aller zu erkennenden Vor- und Nachteile abgesegnet; dafür, dass also die Planung sachgerecht den Vorstellungen des Bauherrn entspricht und von diesem auch unter Berücksichtigung etwaiger Risiken gewollt war, wird die Darlegungs- und Beweislast ungeachtet einer Unterzeichnung durch den Bauherrn jedenfalls grundsätzlich beim Architekten verbleiben.
Die Entscheidung des Gerichtes dürfte für den vorliegenden Fall wohl richtig sein. Gleichwohl kann von dem Urteil nicht allgemein abgeleitet werden, der Bauherr habe die gesamte, von ihm (im Rahmen einer Bauvoranfrage oder einer eines Antrags auf Baugenehmigung) abgezeichnete Planung wissentlich und in Kenntnis aller zu erkennenden Vor- und Nachteile abgesegnet; dafür, dass also die Planung sachgerecht den Vorstellungen des Bauherrn entspricht und von diesem auch unter Berücksichtigung etwaiger Risiken gewollt war, wird die Darlegungs- und Beweislast ungeachtet einer Unterzeichnung durch den Bauherrn jedenfalls grundsätzlich beim Architekten verbleiben.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck