https://www.baunetz.de/recht/Unlauterer_Wettbewerb_bei_Verdacht_der_Mindestsatzunterschreitung__44348.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
In der Logik der Turbine
Wohnbau in Derendingen von Atelier NU
Edle Einfalt, stille Größe
Wohn- und Bürohaus von GRAFT in Berlin
Holzdach hoch drei in Genf
Wohnaufstockung von Lacroix Chessex
Zur Saale aufgefächert
Wohnquartier in Halle von Naumann Wasserkampf Architekten
Wohnraum weitergedacht
Ausstellung in München-Neuperlach
Aus Kirche wird Musikschule
Umbau in Rotterdam von Powerhouse Company
Kassettendecke in Caminha
Markthalle von Loftspace und Tiago Sousa
Unlauterer Wettbewerb bei Verdacht der Mindestsatzunterschreitung?
Ein Architekt oder Ingenieur handelt wettbewerbswidrig, wenn er sich bewusst und planmäßig über die Vorschriften der HOAI hinwegsetzt. Ein Verdacht der Mindestsatzunterschreitung genügt auch dann nicht zu einer Abmahnung wegen Wettbewerbverstoßes, wenn der Architekt Auskunft verweigert (s. aber unter HINWEIS).
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 20.11.2003 - 29 U 3416/03, BauR 2004, 724)
Ein Architekt ist vom öffentlichen Auftraggeber mit der Erschließungsplanung für ein Gewerbegebiet beauftragt worden. Er hat sich dabei gegenüber Mitbewerbern auch durch den günstigsten Preis durchgesetzt. Die Architektenkammer mahnt den Architekten wegen eines den Mindestsatz unterschreitenden Honorarangebots ab. Auf Grund konkreter Tatsachen sei sie von dem Verdacht eines entsprechenden Wettbewerbverstoßes unterrichtet. Der Architekt habe den Verdacht bestärkt, indem er sich geweigert habe, sein Angebot zur Überprüfung vorzulegen.
Das OLG urteilt, dass der Verdacht einer Mindestsatzunterschreitung nicht für die Abmahnung genügt. Das gelte auch dann, wenn sich der Architekt weigert, das Angebot und den Umfang seiner Leistungen darzustellen. Die Weigerung führt nach Ansicht des Gerichtes auch nicht zu einer Beweiserleichterung.
(nach OLG München , Urt. v. 20.11.2003 - 29 U 3416/03, BauR 2004, 724)
Ein Architekt ist vom öffentlichen Auftraggeber mit der Erschließungsplanung für ein Gewerbegebiet beauftragt worden. Er hat sich dabei gegenüber Mitbewerbern auch durch den günstigsten Preis durchgesetzt. Die Architektenkammer mahnt den Architekten wegen eines den Mindestsatz unterschreitenden Honorarangebots ab. Auf Grund konkreter Tatsachen sei sie von dem Verdacht eines entsprechenden Wettbewerbverstoßes unterrichtet. Der Architekt habe den Verdacht bestärkt, indem er sich geweigert habe, sein Angebot zur Überprüfung vorzulegen.
Das OLG urteilt, dass der Verdacht einer Mindestsatzunterschreitung nicht für die Abmahnung genügt. Das gelte auch dann, wenn sich der Architekt weigert, das Angebot und den Umfang seiner Leistungen darzustellen. Die Weigerung führt nach Ansicht des Gerichtes auch nicht zu einer Beweiserleichterung.
Hinweis
Nunmehr ist allerdings auch das Urteil des BVerfG zu beachten: Mindestsatz unterschreitender Entschädigung für Teilnahmen am Wettbewerbsverfahren steht weder die HOAI noch Standesrecht entgegen!
Nunmehr ist allerdings auch das Urteil des BVerfG zu beachten: Mindestsatz unterschreitender Entschädigung für Teilnahmen am Wettbewerbsverfahren steht weder die HOAI noch Standesrecht entgegen!
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck