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Ungezielte Werberundschreiben: standesrechtlich unzulässig?
Nach derzeitiger Rechtslage muss man davon ausgehen, dass es Architekten aus standesrechtlichen Gründen untersagt ist, Werbemittel ungezielt zu verteilen.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach angelehnt an OLG Dresden , Urt. v. 09.06.1998 - 14 U 3245/97 -)
Ein Auftragsloch veranlasst einen Architekten ein Rundschreiben an alle Haushalte einer mittelgroßen Gemeinde zu verschicken, in welchem er sich vorstellt und seine Leistungen schwerpunktmäßig beschreibt. Die zuständige Architektenkammer mahnt den Architekten ab und nimmt ihn auf zukünftige Unterlassung in Anspruch.
Nach derzeitiger Rechtslage dürfte die Architektenkammer - falls es in der Angelegenheit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte - Recht erhalten. Nach den Werberichtlinien der Landesarchitektenkammern (s.u. Weiteres) ist dem Architekten i.d.R. ausdrücklich oder jedenfalls mittelbar jede ungezielt gestreute Massenwerbung, z. B. in der Art einer Postwurfsendung, verboten. Dies gilt i.d.R. unabhängig davon, in welcher Art und Weise das Werbemittel, d. h. hier das Rundschreiben, selbst aufgemacht ist; das Verbot gilt danach auch dann, wenn lediglich sachliche Informationen weitergegeben werden, die in einem anderen Medium (beispielsweise in einer Zeitungsannonce) zulässig wären.
(nach angelehnt an OLG Dresden , Urt. v. 09.06.1998 - 14 U 3245/97 -)
Ein Auftragsloch veranlasst einen Architekten ein Rundschreiben an alle Haushalte einer mittelgroßen Gemeinde zu verschicken, in welchem er sich vorstellt und seine Leistungen schwerpunktmäßig beschreibt. Die zuständige Architektenkammer mahnt den Architekten ab und nimmt ihn auf zukünftige Unterlassung in Anspruch.
Nach derzeitiger Rechtslage dürfte die Architektenkammer - falls es in der Angelegenheit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte - Recht erhalten. Nach den Werberichtlinien der Landesarchitektenkammern (s.u. Weiteres) ist dem Architekten i.d.R. ausdrücklich oder jedenfalls mittelbar jede ungezielt gestreute Massenwerbung, z. B. in der Art einer Postwurfsendung, verboten. Dies gilt i.d.R. unabhängig davon, in welcher Art und Weise das Werbemittel, d. h. hier das Rundschreiben, selbst aufgemacht ist; das Verbot gilt danach auch dann, wenn lediglich sachliche Informationen weitergegeben werden, die in einem anderen Medium (beispielsweise in einer Zeitungsannonce) zulässig wären.
Hinweis
Im Bereich des Architektenrechts ist dem Unterzeichner ein ausdrückliches Urteil zu oben genannten Fragen nicht bekannt. Im Hinblick auf den Berufsstand der Rechtsanwälte ist in der insoweit einschlägigen Berufsordnung 1997 ausdrücklich die Zulässigkeit von "Rundschreiben" geregelt worden. Gleichwohl gibt es Urteile, die an einer Unzulässigkeit von ungezielten Rundschreiben aus verschiedenen Gründen festhalten, z.B. ein Urteil des OLG Düsseldorf vom November 1998. Solange die jeweiligen Landesarchitektenkammern ihre Werberichtlinien in derzeitiger Form beibehalten, wird es zunächst grundsätzlich bei einem Verbot der ungezielten Verteilung von Werbemitteln bleiben.
Im Bereich des Architektenrechts ist dem Unterzeichner ein ausdrückliches Urteil zu oben genannten Fragen nicht bekannt. Im Hinblick auf den Berufsstand der Rechtsanwälte ist in der insoweit einschlägigen Berufsordnung 1997 ausdrücklich die Zulässigkeit von "Rundschreiben" geregelt worden. Gleichwohl gibt es Urteile, die an einer Unzulässigkeit von ungezielten Rundschreiben aus verschiedenen Gründen festhalten, z.B. ein Urteil des OLG Düsseldorf vom November 1998. Solange die jeweiligen Landesarchitektenkammern ihre Werberichtlinien in derzeitiger Form beibehalten, wird es zunächst grundsätzlich bei einem Verbot der ungezielten Verteilung von Werbemitteln bleiben.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck