https://www.baunetz.de/recht/Ungeklaerte_Eigentumsverhaeltnisse_Architekt_muss_auf_klare_Anweisung_durch_Bauherrn_bestehen__44698.html
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Ungeklärte Eigentumsverhältnisse: Architekt muss auf klare Anweisung durch Bauherrn bestehen!
Aufgabe des Architekten im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung ist es, nicht nur die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, sondern auch privatrechtliche Voraussetzungen einer ungehinderten Bauausführung zu prüfen; plant der Architekt auf fremden Grund ohne Zustimmung des Eigentümers, so haftet er, es sei denn es liegt eine klare entsprechende Anweisung des Bauherrn vor.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 10.02.2002 - 3 U 606/01)
Auf einem ehemaligen, nunmehr veräußerten Bahngrundstück will eine Gemeinde einen neuen Geh- und Radweg bauen. Das veräußerte Bahngrundstück wurde mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde belastet, einen Radweg "am Rande des Grundstückes" zu bewilligen. Die Gemeinde beauftragte einen Planer mit den entsprechenden Leistungen für den Geh- und Radweg. Nach verschiedenen Gesprächen wird der Geh- und Radweg in etwa 4 m Abstand zur Grundstücksgrenze angelegt. Nach dem der Erwerber des ehemaligen Bahngrundstückes einen Bauträger gefunden hat, verlangt er Verlegung des Weges an den "Rand des Grundstückes". Die hierfür erforderlichen Kosten verlangt die Gemeinde vom Planer.
Das Gericht gibt der Klage zu 50 % statt. Es sieht eine Pflichtverletzung des Planers. Da dem Planer die besonderen privatrechtlichen Rechtsverhältnisse am fremden Grundstück bekannt waren, habe er den Weg nicht an einer Stelle planen dürfen, für die eine eindeutige Zustimmung des Eigentümers nicht vorlag. Anders hätte dies nur sein können, wenn der Bauherr den Architekten ausdrücklich angewiesen hätte, die fremden Rechte zu missachten.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 10.02.2002 - 3 U 606/01)
Auf einem ehemaligen, nunmehr veräußerten Bahngrundstück will eine Gemeinde einen neuen Geh- und Radweg bauen. Das veräußerte Bahngrundstück wurde mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde belastet, einen Radweg "am Rande des Grundstückes" zu bewilligen. Die Gemeinde beauftragte einen Planer mit den entsprechenden Leistungen für den Geh- und Radweg. Nach verschiedenen Gesprächen wird der Geh- und Radweg in etwa 4 m Abstand zur Grundstücksgrenze angelegt. Nach dem der Erwerber des ehemaligen Bahngrundstückes einen Bauträger gefunden hat, verlangt er Verlegung des Weges an den "Rand des Grundstückes". Die hierfür erforderlichen Kosten verlangt die Gemeinde vom Planer.
Das Gericht gibt der Klage zu 50 % statt. Es sieht eine Pflichtverletzung des Planers. Da dem Planer die besonderen privatrechtlichen Rechtsverhältnisse am fremden Grundstück bekannt waren, habe er den Weg nicht an einer Stelle planen dürfen, für die eine eindeutige Zustimmung des Eigentümers nicht vorlag. Anders hätte dies nur sein können, wenn der Bauherr den Architekten ausdrücklich angewiesen hätte, die fremden Rechte zu missachten.
Hinweis
Der Architekt berief sich in dem Verfahren auf die verschiedenen Absprachen insbesondere mit der Gemeinde und deren Bürgermeister. Eine Zustimmung des Bürgermeisters zu der Lage des Geh- und Radweges nach vorliegender Planung konnte der Planer – trotz verschiedener Zeugenaussagen – nicht beweisen (einmal abgesehen davon, dass eine Anweisung des Bürgermeisters möglicherweise wegen dessen fehlender Rechtsmacht dem Planer auch nicht weitergeholfen hätte).
Für den Planer wird seine Verurteilung eine bittere Pille gewesen sein. Der Fall kann nur dazu dienen, zu verdeutlichen, wie wichtig für jeden Planer eine deutliche und nachweisbare Dokumentation des Bauherrenwillens und seiner eigenen hierzu ergangenen Beratung ist. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem vom Bauherrn wenig manifestierte Wünsche geäußert werden, die aber zu möglichen Risiken oder Nachteilen führen können, ist es für den Planer von erheblicher Bedeutung, eine klare Aufklärung gegenüber dem Bauherrn vorzunehmen und dessen eindeutige Entscheidung nachweisbar herbeizuführen.
Der Architekt berief sich in dem Verfahren auf die verschiedenen Absprachen insbesondere mit der Gemeinde und deren Bürgermeister. Eine Zustimmung des Bürgermeisters zu der Lage des Geh- und Radweges nach vorliegender Planung konnte der Planer – trotz verschiedener Zeugenaussagen – nicht beweisen (einmal abgesehen davon, dass eine Anweisung des Bürgermeisters möglicherweise wegen dessen fehlender Rechtsmacht dem Planer auch nicht weitergeholfen hätte).
Für den Planer wird seine Verurteilung eine bittere Pille gewesen sein. Der Fall kann nur dazu dienen, zu verdeutlichen, wie wichtig für jeden Planer eine deutliche und nachweisbare Dokumentation des Bauherrenwillens und seiner eigenen hierzu ergangenen Beratung ist. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem vom Bauherrn wenig manifestierte Wünsche geäußert werden, die aber zu möglichen Risiken oder Nachteilen führen können, ist es für den Planer von erheblicher Bedeutung, eine klare Aufklärung gegenüber dem Bauherrn vorzunehmen und dessen eindeutige Entscheidung nachweisbar herbeizuführen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck