https://www.baunetz.de/recht/Uneingeschraenktes_aenderungsrecht_gegenueber_Urheber_in_AGBs_unwirksam_214587.html
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Uneingeschränktes Änderungsrecht gegenüber Urheber in AGBs unwirksam
Die Klausel: "Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; das selbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes – soweit zumutbar – anhören, ohne dass sich hieraus ein Mitwirkungsrecht ergibt" in vom Bauherrn gestellten Architektenverträgen ist nach den AGB-rechtlichen Regelungen unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach LG Hannover , Urt. v. 03.07.2007 - 18 O 384/05)
Ein Architekt war nach einem Wettbewerb mit Leistungen für ein Museum beauftragt. In dem Architektenvertrag befand sich u. a. oben zitierte Klausel. Später nimmt die Stadt Änderungen am Gebäude durch einen Umbau und Erweiterungsbau sowohl innen als auch außen vor. Der Architekt verlangt von der Stadt Rückbau. Die Stadt will die Wirksamkeit der oben zitierten Klausel festgestellt wissen.
Das Landgericht Hannover hält oben genannte Klausel für unwirksam. Die Klausel benachteilige den Architekten erheblich. Sie verstoße gegen wesentliche Grundgedanken des dem Architekten zustehendem Urheberrechtes. Das Urheberrecht (§ 14 UrheberG) enthalte das Verbot der Entstellung. Darüber hinaus sei in § 39, 62 UrheberG das Änderungsverbot normiert. Während der Architekt nach § 39 Abs. 2 UrheberG nach Treu und Glauben gewisse erforderliche Änderungen an seinem Urheberrecht-geschützten Werk dulden müsse sowie dem Bauherrn auch eine Änderungsbefugnis einräumen könne, sei dass Entstellungsverbot unantastbar und einer pauschalen Zustimmung voraus nicht zugänglich. Da die vorstehende Klausel den Auftraggeber ohne jede Einschränkung ermächtige, dass Werk zu verändern, werde das eben das unantastbare Entstellungsverbot berührt. Das Anhörungsverbot ändere hieran nichts, da es kein Mitwirkungsrecht einräume.
(nach LG Hannover , Urt. v. 03.07.2007 - 18 O 384/05)
Ein Architekt war nach einem Wettbewerb mit Leistungen für ein Museum beauftragt. In dem Architektenvertrag befand sich u. a. oben zitierte Klausel. Später nimmt die Stadt Änderungen am Gebäude durch einen Umbau und Erweiterungsbau sowohl innen als auch außen vor. Der Architekt verlangt von der Stadt Rückbau. Die Stadt will die Wirksamkeit der oben zitierten Klausel festgestellt wissen.
Das Landgericht Hannover hält oben genannte Klausel für unwirksam. Die Klausel benachteilige den Architekten erheblich. Sie verstoße gegen wesentliche Grundgedanken des dem Architekten zustehendem Urheberrechtes. Das Urheberrecht (§ 14 UrheberG) enthalte das Verbot der Entstellung. Darüber hinaus sei in § 39, 62 UrheberG das Änderungsverbot normiert. Während der Architekt nach § 39 Abs. 2 UrheberG nach Treu und Glauben gewisse erforderliche Änderungen an seinem Urheberrecht-geschützten Werk dulden müsse sowie dem Bauherrn auch eine Änderungsbefugnis einräumen könne, sei dass Entstellungsverbot unantastbar und einer pauschalen Zustimmung voraus nicht zugänglich. Da die vorstehende Klausel den Auftraggeber ohne jede Einschränkung ermächtige, dass Werk zu verändern, werde das eben das unantastbare Entstellungsverbot berührt. Das Anhörungsverbot ändere hieran nichts, da es kein Mitwirkungsrecht einräume.
Hinweis
Auftraggeber schließen in der Formulierung ihrer – nicht von vorneherein unberechtigten – Interessen im Hinblick auf mögliche spätere Änderungen eines Urheber-geschützten Werkes oft über das Ziel hinaus und erreichen dann weniger, als sie mit einer vernünftigen Vereinbarung hätten erreichen können. Wie das Urteil auch ausspricht, kann dem Bauherrn durchaus bis zur Grenze der Entstellung eine Änderungsbefugnis eingeräumt werden.
Auftraggeber schließen in der Formulierung ihrer – nicht von vorneherein unberechtigten – Interessen im Hinblick auf mögliche spätere Änderungen eines Urheber-geschützten Werkes oft über das Ziel hinaus und erreichen dann weniger, als sie mit einer vernünftigen Vereinbarung hätten erreichen können. Wie das Urteil auch ausspricht, kann dem Bauherrn durchaus bis zur Grenze der Entstellung eine Änderungsbefugnis eingeräumt werden.