https://www.baunetz.de/recht/Unberechtigt_Leistungsverweigerung_berechtigt_Bauherren_zur_ausserordentlichen_Kuendigung__4662187.html
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Unberechtigt Leistungsverweigerung berechtigt Bauherren zur außerordentlichen Kündigung!
Stellt einen Planer ohne Leistungsverweigerungsrecht seine Leistungen ein, so begründet dies beim Bauherrn ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 20.04.2015 - 14 U 172/13; BGH, Beschluss 24.09.2015 in - VII ZR 105/15 – NZB zurückgenommen)
Ein Ingenieur wird mit Ingenieurleistungen, Leistungsphasen 5-8, für eine Brandschutzertüchtigung eines Krankenhausneubaus beauftragt. Während der Leistungserbringung fordert der Brandschutzgutachter eine Stellungnahme zu bestimmten Fragen an und droht mit dem Widerruf einer erfolgten Teilfreigabe des Gebäudes. Die Bauherrin fordert Ingenieur auf, die erforderlichen Informationen beizubringen. Der Ingenieur stellt in dieser Situation Abschlagsrechnungen zu bereits einige Jahre früher geschlossenen Vertragsverhältnissen auf und fordert von der Bauherrin Zahlung. Als diese Zahlung nicht erfolgt, stellt der Ingenieur seine Leistungen ein. Die Bauherrin kündigt aus wichtigem Grund.
In dem nun folgenden Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob die Bauherrin berechtigt war, aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Das OLG Celle spricht der Bauherrin das entsprechende Kündigungsrecht zu. Aus dem 2008 geschlossenen Vertrag zur Erbringung von Ingenieurleistungen für eine brandschutztechnische Ertüchtigung sei der Ingenieur hier verpflichtet gewesen, dem Brandschutzgutachter die erforderlichen Informationen zu erteilen. Den entsprechenden Aufforderungen der Bauherrin kam er über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach. Dabei wusste Ingenieur, dass die Angelegenheit für die Bauherrin dringlich und wichtig war, da der Brandschutzgutachter den Widerruf der Teilfreigabe des Gebäudes angekündigt hat. In dieser Situation auf der Bezahlung von Abschlagsrechnungen aus den früheren Vertragsverhältnissen als Bedingung für das Tätigwerden zu bestehen, ohne dass ersichtlich war, dass sich die Bauherrin ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen wolle, stelle aus objektiver Sicht ein Verhalten dar, dass das Vertrauen der Bauherrin in eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Ingenieur grundlegend erschüttern durfte.
(nach OLG Celle , Urt. v. 20.04.2015 - 14 U 172/13; BGH, Beschluss 24.09.2015 in - VII ZR 105/15 – NZB zurückgenommen)
Ein Ingenieur wird mit Ingenieurleistungen, Leistungsphasen 5-8, für eine Brandschutzertüchtigung eines Krankenhausneubaus beauftragt. Während der Leistungserbringung fordert der Brandschutzgutachter eine Stellungnahme zu bestimmten Fragen an und droht mit dem Widerruf einer erfolgten Teilfreigabe des Gebäudes. Die Bauherrin fordert Ingenieur auf, die erforderlichen Informationen beizubringen. Der Ingenieur stellt in dieser Situation Abschlagsrechnungen zu bereits einige Jahre früher geschlossenen Vertragsverhältnissen auf und fordert von der Bauherrin Zahlung. Als diese Zahlung nicht erfolgt, stellt der Ingenieur seine Leistungen ein. Die Bauherrin kündigt aus wichtigem Grund.
In dem nun folgenden Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob die Bauherrin berechtigt war, aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Das OLG Celle spricht der Bauherrin das entsprechende Kündigungsrecht zu. Aus dem 2008 geschlossenen Vertrag zur Erbringung von Ingenieurleistungen für eine brandschutztechnische Ertüchtigung sei der Ingenieur hier verpflichtet gewesen, dem Brandschutzgutachter die erforderlichen Informationen zu erteilen. Den entsprechenden Aufforderungen der Bauherrin kam er über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach. Dabei wusste Ingenieur, dass die Angelegenheit für die Bauherrin dringlich und wichtig war, da der Brandschutzgutachter den Widerruf der Teilfreigabe des Gebäudes angekündigt hat. In dieser Situation auf der Bezahlung von Abschlagsrechnungen aus den früheren Vertragsverhältnissen als Bedingung für das Tätigwerden zu bestehen, ohne dass ersichtlich war, dass sich die Bauherrin ihren Zahlungsverpflichtungen entziehen wolle, stelle aus objektiver Sicht ein Verhalten dar, dass das Vertrauen der Bauherrin in eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Ingenieur grundlegend erschüttern durfte.
Hinweis
Mit vorschnellen Arbeitsniederlegungen sollten Planer vorsichtig umgehen. Eine unberechtigte Arbeitsniederlegung berechtigt den Bauherren – wie die Entscheidung zeigt – zur Kündigung aus wichtigem Grund. Der Architekt verliert dann mindestens sein Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen. Häufig wird er darüber hinaus dem Bauherrn Schadensersatz leisten müssen, falls diesem Mehrkosten infolge der außerordentlichen Kündigung entstanden sind.
Mit vorschnellen Arbeitsniederlegungen sollten Planer vorsichtig umgehen. Eine unberechtigte Arbeitsniederlegung berechtigt den Bauherren – wie die Entscheidung zeigt – zur Kündigung aus wichtigem Grund. Der Architekt verliert dann mindestens sein Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen. Häufig wird er darüber hinaus dem Bauherrn Schadensersatz leisten müssen, falls diesem Mehrkosten infolge der außerordentlichen Kündigung entstanden sind.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck