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Umfang der Prüfungspflicht des Architekten bzgl. Statikerberechnungen

Ein bauleitender Architekt ist verpflichtet, Berechnungen des Statikers einzusehen und sich zu vergewissern, daß der Statiker von den richtigen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 16.03.1990 - 2 U 117/88 -; NJW-RR 1990, 1496)
Ein Architekt wurde mit Baueingabe und Bauüberwachung für den Neubau einer Siloanlage samt Maschinenhaus beauftragt. Der Bauherr beauftragte weiter einen Statiker mit der Erstellung der Statik für die Bodenplatte. Nach Inbetriebnahme des Silos verformte sich die Bodenplatte und mußte für rund DM 165.000,00 erneuert werden.

Das Gericht erkannte, daß der Architekt seine Pflichten verletzt habe und hafte. Der bauüberwachende Architekt sei verpflichtet, die statischen Berechnungen einzusehen und sich zu vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei. Dies gelte insbesondere, wenn für ihn erkennbar sei, daß der Statiker die besonderen örtlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt habe (z.B. wenn es sich um eine Normstatik handelt, die von nur angenommenen Bodenverhältnissen gemäß DIN 1054 ausgeht). In diesem Fall müsse der Architekt ggfs. entsprechende Bodenuntersuchungen vornehmen oder durch den Bauherrn vornehmen lassen.
Hinweis
Das Gericht fand allerdings ein Verschulden auch auf Seiten des Statikers. Es sah den Statiker im Verhältnis des Bauherrn zum Architeken als Erfüllungsgehilfen (s. zum Begriff unter mehrere Beteiligte) des Bauherrn an und rechnete dem Bauherrn das Verschulden des Statikers zu. Infolgedessen konnte der Architekt dem Bauherrn ein Mitverschulden entgegenhalten, welchen das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände auf 1/3 festlegte, der Architekt haftete also nur mit einer 2/3-Quote.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck