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Umfang Koordinationspflicht des Architekten: TGA?
Der mit Leistungen bis einschließlich Mitwirkung bei der Vergabe betraute Architekt muss die Leistungen der Fachplaner in die Gesamtplanung integrieren und die Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten abstimmen und koordinieren. Auf die Vorgaben eines Fachplaners darf sich der Architekt im Rahmen der von ihm zu erwartenden Fachkenntnisse verlassen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 16.12.2010 - 8 U 123/08, BGH, Beschluss vom 12.04.2012 – VII ZR 14/11 (NZB zurückgewiesen). )
Der Architekt ist mit der Objektplanung der Leistungsphasen 1 bis 7 beauftragt. Neben ihm ist unter anderem ein Fachplaner TGA für den Bereich Lüftungstechnik vom Bauherrn beauftragt. Gebaut werden sollte eine Ferienwohnanlage. Die einzelnen Wohnungen sollten verkauft werden. Der Fachplaner legte fest, dass für die haustechnischen Anlagen ein Raumbedarf von 5 bis 6 qm einzuplanen sei. Hieran hielt sich der Architekt im Wesentlichen bei den von ihm geplanten Zentralschächten. Nach Fertigstellung der Ferienwohnanlage hält der Bauherr dem Architekten vor, dass die Zentralschächte überdimensioniert seien. Dadurch sei Wohnraum und damit auch ein höherer Verkaufserlös verloren gegangen. Er nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Das hat keinen Erfolg. Der Architekt hat die Fachingenieure zu koordinieren und deren Leistungen in seine Planung zu integrieren. Dabei dürfe sich der Architekt aber auf die Fachkenntnisse der Fachingenieure verlassen. Für Mängel der Fachplanung des Fachplaners haftet der Architekt nur dann, wenn diese Mängel nach den vom Architekten zu erwartenden Fachkenntnissen erkennbar waren. Die gesamte Haustechnikplanung (Fachplanung) muss vom Architekten nicht geprüft werden, insbesondere nicht, ob sie mit dem Bauherrn besprochen und umsetzbar ist.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 16.12.2010 - 8 U 123/08, BGH, Beschluss vom 12.04.2012 – VII ZR 14/11 (NZB zurückgewiesen). )
Der Architekt ist mit der Objektplanung der Leistungsphasen 1 bis 7 beauftragt. Neben ihm ist unter anderem ein Fachplaner TGA für den Bereich Lüftungstechnik vom Bauherrn beauftragt. Gebaut werden sollte eine Ferienwohnanlage. Die einzelnen Wohnungen sollten verkauft werden. Der Fachplaner legte fest, dass für die haustechnischen Anlagen ein Raumbedarf von 5 bis 6 qm einzuplanen sei. Hieran hielt sich der Architekt im Wesentlichen bei den von ihm geplanten Zentralschächten. Nach Fertigstellung der Ferienwohnanlage hält der Bauherr dem Architekten vor, dass die Zentralschächte überdimensioniert seien. Dadurch sei Wohnraum und damit auch ein höherer Verkaufserlös verloren gegangen. Er nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Das hat keinen Erfolg. Der Architekt hat die Fachingenieure zu koordinieren und deren Leistungen in seine Planung zu integrieren. Dabei dürfe sich der Architekt aber auf die Fachkenntnisse der Fachingenieure verlassen. Für Mängel der Fachplanung des Fachplaners haftet der Architekt nur dann, wenn diese Mängel nach den vom Architekten zu erwartenden Fachkenntnissen erkennbar waren. Die gesamte Haustechnikplanung (Fachplanung) muss vom Architekten nicht geprüft werden, insbesondere nicht, ob sie mit dem Bauherrn besprochen und umsetzbar ist.
Hinweis
Dem Architekten wurde offenbar nicht der Vorwurf gemacht, dass die Fachplanung noch nicht abgeschlossen war. Bei einer abgeschlossenen Fachplanung wäre sicherlich früher aufgefallen, dass ein geringerer Raumbedarf benötigt werden würde. Vorsicht war daher insbesondere auch seitens des Fachplaners geboten. Insoweit haben sich sowohl Objektplaner wie auch Fachplaner bei der regelmäßig, nicht phasenweise Abarbeitung der Leistungen mit der Problematik um Bedenkenhinweise ("voreilige Leistungen") zu beschäftigen. Das ist beim Bauen ohne abschließende Planung – wie häufig – ein nicht zu unterschätzendes Problem.
Dem Architekten wurde offenbar nicht der Vorwurf gemacht, dass die Fachplanung noch nicht abgeschlossen war. Bei einer abgeschlossenen Fachplanung wäre sicherlich früher aufgefallen, dass ein geringerer Raumbedarf benötigt werden würde. Vorsicht war daher insbesondere auch seitens des Fachplaners geboten. Insoweit haben sich sowohl Objektplaner wie auch Fachplaner bei der regelmäßig, nicht phasenweise Abarbeitung der Leistungen mit der Problematik um Bedenkenhinweise ("voreilige Leistungen") zu beschäftigen. Das ist beim Bauen ohne abschließende Planung – wie häufig – ein nicht zu unterschätzendes Problem.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck