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Umbauzuschlag kein Mindestsatz-Bestandteil!

Dem Umbauzuschlag nach § 24 Absatz 1 HOAI 1996 kommt nach Ansicht des OLG Köln kein Mindestsatz-Charakter zu.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 29.12.2016 - 16 U 49/12)
Ein Architekt macht für vertragsgemäß erbrachte Leistungen gegenüber seinem Auftraggeber Resthonoraransprüche geltend; diese ermittelt er entgegen einer niedrigeren Honorarvereinbarung auf der Basis des Mindestsatzes. Während in der Honorarvereinbarung die Parteien einen Umbauzuschlag von 6 % vereinbart hatten, möchte der Architekt nunmehr 20 % für die Mindestsatzermittlung ansetzen.
 
Das OLG Köln sieht keinen Mindestsatzhonoraranspruch des Architekten, welcher über dem Betrag der Honorarvereinbarung liegt. Das Gericht begründet dieses Ergebnis u.a. mit der Feststellung, dass dem Umbauzuschlag nach § 24 HOAI 1996 komme kein Mindestcharakter zukomme; entsprechend sei er bei der Mindestsatzermittlung mit Null zu setzen. Das Gericht setzt sich dabei mit den unterschiedlichen Ansichten zur dieser Frage auseinander, unter anderem mit dem Urteil des KG vom 13.01.2011 (vgl. hierzu KG Berlin vom 12.12.1997), welches den Mindestsatzcharakter bejaht. Es räumt ein, dass seinerzeit die herrschende Ansicht den Mindestsatzcharakter des Umbauzuschlages noch bejaht hatte. Letztendlich sei – so das OLG Köln – kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Umbauzuschlag in der HOAI 1996 einen Mindestsatzcharakter zuzumessen.
Hinweis
Jedenfalls für die HOAI 2013 vertritt nunmehr die wohl ganz überwiegende  Ansicht, dass dem Umbauzuschlag kein Mindestsatz-Charakter mehr zukommt; diese Ansichten berufen sich dabei auch auf die Gesetzesbegründung, welche ausdrücklich bestätigt, dass es den Parteien offen steht, einen niedrigeren Umbauzuschlag zu vereinbaren. Für die HOAI 2009 ist die Rechtslage noch weitgehend ungeklärt.
 

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck