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Umbau und Anbau: Zwei Gebäude iSd HOAI ?

Bei dem Umbau eines vorhandenen Gebäudes und der Neuerrichtung eines Anbaus, welcher versorgungstechnisch mit dem vorhandenen Gebäude zusammenhängt und auch sonst in die Gestaltung des Gesamtobjektes einbezogen ist, handelt es sich nicht um mehrere Gebäude.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.06.1995 - 22 U 3/95 -, BauR 1996, 289)
Ein Architekt wurde mit dem Umbau eines vorhandenen Gebäudes beauftragt. Zusätzlich war noch ein etwa 40,5 m² großer Anbau zu erstellen. Der Anbau besitzt keine wirtschaftliche oder funktionale Selbständigkeit. Er ist versorgungstechnisch mit dem übrigen Gebäude verbunden. Auch gestalterisch war der Anbau dem Gesamtobjekt angeglichen. Der Architekt berechnete in seiner Schlussrechnung Architektenhonorar getrennt für den Umbau sowie für den Anbau.

Das Gericht akzeptierte die getrennte Berechnung durch den Architekten nicht. Der Architekt habe insoweit die Rechnung umzustellen, da dem Bauherrn die Vorteile der Degression der Honorartabelle zu gewähren seien. Es sei lediglich von einem und nicht von zwei Gebäuden auszugehen. Der Anbau könne nicht als selbständiges Gebäude angesehen werden. Er besitze keine wirtschaftliche und funktionale Selbständigkeit. Der Architekt habe ihn selbst als Anbau bezeichnet.
Hinweis
Im vorliegenden Fall könnte unabhängig von der Frage eines oder mehrerer Gebäude eine getrennte Abrechnung auch aus § 23 I HOAI folgen. § 23 I setzt allerdings grundsätzlich „trennbare“ Leistungen voraus. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob die Leistungen des Umbaus und des Anbaus ausreichend trennbar waren. Das OLG Düsseldorf entschied in einem ähnlichen Fall, dass von einer Trennbarkeit gem. § 23 I HOAI schon dann nicht auszugehen sei, wenn die Leistungen ineinander greifen (OLG Düsseldorf, BauR 1987, 708).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck