https://www.baunetz.de/recht/Tuerschwellenhoehe_weniger_als_15_cm_Bauleiter_haftet_4681778.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Zum 75. Geburtstag
Zwölf Projekte von Max Dudler
Baustelle Deutschland
Wie weiter nach dem Ampel-Aus?
Bauwirtschaft gemeinsam verändern
Klimafestival 2024 in Berlin gestartet
Umbau für die Perlen
Museum in Bahrain von Anne Holtrop
Wolken auf dem Expo-Gelände
Gewächshaus in Shanghai von Delugan Meissl Associated Architects
Türschwellenhöhe weniger als 15 cm: Bauleiter haftet
Hält der Gartenbauer im Rahmen der Erstellung der Außenanlagen die nach DIN 18195 erforderliche Türschwellenhöhe von 15 cm von den wasserführenden Rasenflächen zu den Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente nicht ein, so liegt hierin auch ein Bauüberwachungsfehler.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 17.06.2014 - 24 U 20/13)
Ein Architekt ist für ein Einfamilienhaus unter anderem mit der Bauüberwachung beauftragt. Im Rahmen der Erstellung der Außenanlagen hält der beauftragte Garten- und Landschaftsbauer die nach DIN 18195 erforderliche Türschwellenhöhe von 15 cm von den wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen zu den Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss nicht ein und brachte in diesem Bereich auch keine Ablaufrinnen an. Später kam es anlässlich eines Starkregens zu einem Wasserschaden an dem Haus des Bauherrn. Der Bauherr nimmt daraufhin den Architekten bezüglich des Schadens in Haftung. Das OLG Hamm gibt ihm vollständig Recht.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 17.06.2014 - 24 U 20/13)
Ein Architekt ist für ein Einfamilienhaus unter anderem mit der Bauüberwachung beauftragt. Im Rahmen der Erstellung der Außenanlagen hält der beauftragte Garten- und Landschaftsbauer die nach DIN 18195 erforderliche Türschwellenhöhe von 15 cm von den wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen zu den Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss nicht ein und brachte in diesem Bereich auch keine Ablaufrinnen an. Später kam es anlässlich eines Starkregens zu einem Wasserschaden an dem Haus des Bauherrn. Der Bauherr nimmt daraufhin den Architekten bezüglich des Schadens in Haftung. Das OLG Hamm gibt ihm vollständig Recht.
Hinweis
Der Architekt war nach dem Architektenvertrag unter anderem mit der Lph. 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI 1996 beauftragt. Nicht ohne weiteres wird man hieraus schließen können, dass er auch eine Objektüberwachungspflicht im Hinblick auf die Herstellung der Außenanlagen hatte; schließlich war er nur für das Objekt Gebäude und nicht für das Objekt Außenanlagen beauftragt. Auch wenn er nur für das Objekt Gebäude beauftragt war, wird er sich wohl um die Anschlussbereiche zu den Außenanlagen zu kümmern haben, insbesondere wenn diese sensible Abdichtungsbereiche berühren, wie hier. Dass – wie der Architekt vorträgt – der Bauherr ihn nicht über die Arbeiten des Garten-/Landschaftsbauers informiert hätte, entlastet ihn nach Ansicht des OLG Hamm nicht. Richtigerweise hält das Gericht dem Architekten vor, dass er diesbezüglich gegebenenfalls hätte nachfragen müssen.
Der Architekt war nach dem Architektenvertrag unter anderem mit der Lph. 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI 1996 beauftragt. Nicht ohne weiteres wird man hieraus schließen können, dass er auch eine Objektüberwachungspflicht im Hinblick auf die Herstellung der Außenanlagen hatte; schließlich war er nur für das Objekt Gebäude und nicht für das Objekt Außenanlagen beauftragt. Auch wenn er nur für das Objekt Gebäude beauftragt war, wird er sich wohl um die Anschlussbereiche zu den Außenanlagen zu kümmern haben, insbesondere wenn diese sensible Abdichtungsbereiche berühren, wie hier. Dass – wie der Architekt vorträgt – der Bauherr ihn nicht über die Arbeiten des Garten-/Landschaftsbauers informiert hätte, entlastet ihn nach Ansicht des OLG Hamm nicht. Richtigerweise hält das Gericht dem Architekten vor, dass er diesbezüglich gegebenenfalls hätte nachfragen müssen.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 1-9 Koordinierungspflicht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck