https://www.baunetz.de/recht/Trotz_behoerdlichen_Duldens_Planungsmangel__44454.html
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Trotz behördlichen Duldens Planungsmangel?
Die Duldung eines genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Zustandes ersetzt die Genehmigung nicht; ein Planungsfehler liegt vor.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.06.2005 - 23 U 3/05)
Einem Architekten wird vorgehalten die Einbringung eines genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigungsfähigen Recyclingmaterials zur Verdichtung des Baugrundes für ein Wohnhaus geplant zu haben, die entsprechenden Arbeiten ausgeschrieben zu haben und auch im Rahmen der Bauüberwachung keine Bedenken erhoben zu haben. Der Architekt hält dem Vorwurf entgegen, dass die für die wasserrechtliche Genehmigung zuständige Behörde die Situation dulde.
Ohne Erfolg, der Architekt haftet auf Schadensersatz. Ein behördliches Dulden bedeutet keine Genehmigung und lässt die Haftung wegen mangelhafter Planung unberührt. Selbst wenn eine Zusage des Nichteinschreitens wegen des dadurch begründeten Vertrauenstatbestandes im Einzelfall einer Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz gleichkommen könne, ist es deswegen der Behörde für die Zukunft nicht verwehrt, ihre Rechtsposition zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Ein Bestandsschutz, wie ihn die erteilte Genehmigung gewährt, begründet die bloße Duldung gerade nicht.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.06.2005 - 23 U 3/05)
Einem Architekten wird vorgehalten die Einbringung eines genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigungsfähigen Recyclingmaterials zur Verdichtung des Baugrundes für ein Wohnhaus geplant zu haben, die entsprechenden Arbeiten ausgeschrieben zu haben und auch im Rahmen der Bauüberwachung keine Bedenken erhoben zu haben. Der Architekt hält dem Vorwurf entgegen, dass die für die wasserrechtliche Genehmigung zuständige Behörde die Situation dulde.
Ohne Erfolg, der Architekt haftet auf Schadensersatz. Ein behördliches Dulden bedeutet keine Genehmigung und lässt die Haftung wegen mangelhafter Planung unberührt. Selbst wenn eine Zusage des Nichteinschreitens wegen des dadurch begründeten Vertrauenstatbestandes im Einzelfall einer Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz gleichkommen könne, ist es deswegen der Behörde für die Zukunft nicht verwehrt, ihre Rechtsposition zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Ein Bestandsschutz, wie ihn die erteilte Genehmigung gewährt, begründet die bloße Duldung gerade nicht.
Hinweis
Vergleiche zum Haftungsrisiko des Architekten bei nicht genehmigungsfähiger Planung auch unter Haftung / Einschränkung u. Ausschluß d. Haftung / Handeln auf eigene Gefahr / Risikokenntnis des BH, dort auch unter HINWEIS.
Vergleiche zum Haftungsrisiko des Architekten bei nicht genehmigungsfähiger Planung auch unter Haftung / Einschränkung u. Ausschluß d. Haftung / Handeln auf eigene Gefahr / Risikokenntnis des BH, dort auch unter HINWEIS.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck