https://www.baunetz.de/recht/Trotz_Erteilung_der_Baugenehmigung_haftet_der_Architekt_II.__43318.html
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Trotz Erteilung der Baugenehmigung haftet der Architekt (II.)
Die Tatsache, daß eine Architekturplanung zunächst durch die Behörde genehmigt worden ist, entlastet den A nicht, wenn die Baugenehmigung später wieder zurückgenommen wird. Der A kann gegenüber dem geschädigten Bauherrn nicht einwenden, er brauche nicht klüger zu sein als die Baugenehmigungsbehörde
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigunsfähigen Planung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigunsfähigen Planung.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 02.07.1990 - - 28 U 6783/89 -; NJW-RR 92,788)
A war mit der Architektur für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung beauftragt worden. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei höhenversetzten Gebäudeteilen und entsprechend höhenversetzten Gebäudegiebeln (Split-Level-Bauweise) wurde erteilt. Aufgrund der Baugenehmigung begann der Bauherr Ende Mai mit den Rohbauarbeiten. Mitte Juli hob die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung für das Obergeschoß, beginnend ab 1,30 m, mit der Begründung wieder auf, die eingereichte Planung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, welcher für das Grundstück des Bauherrn eine eingeschossige Bauweise vorsehe. Nach erfolglosen Versuchen, daß Grundstück mit Bauruine zu veräußern, wurde die Bauruine abgerissen, das Grundstück anschließend verkauft; es entstand ein Schaden von DM 200.000,-.
Das Landgericht hatte die Klage des Bauherrn abgewiesen, da dem A der Schaden nach der Erteilung der Genehmigung nicht mehr zurechenbar sei. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des LG auf und gab der Klage (dem Grunde nach) statt. Zwar obläge der Baugenehmigungsbehörde allein die abschließende Entscheidung in bezug auf die Vereinbarkeit der Planung mit öffentlichrechtlichen Bestimmungen. Dies ändere jedoch nichts daran, daß der A zu einer Planung verpflichtet sei, die keiner Behörde Anlaß gebe, die einmal erteilte Genehmigung aus wie auch immer gearteten Gründen zu widerrufen.
(nach OLG München , Urt. v. 02.07.1990 - - 28 U 6783/89 -; NJW-RR 92,788)
A war mit der Architektur für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung beauftragt worden. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei höhenversetzten Gebäudeteilen und entsprechend höhenversetzten Gebäudegiebeln (Split-Level-Bauweise) wurde erteilt. Aufgrund der Baugenehmigung begann der Bauherr Ende Mai mit den Rohbauarbeiten. Mitte Juli hob die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung für das Obergeschoß, beginnend ab 1,30 m, mit der Begründung wieder auf, die eingereichte Planung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, welcher für das Grundstück des Bauherrn eine eingeschossige Bauweise vorsehe. Nach erfolglosen Versuchen, daß Grundstück mit Bauruine zu veräußern, wurde die Bauruine abgerissen, das Grundstück anschließend verkauft; es entstand ein Schaden von DM 200.000,-.
Das Landgericht hatte die Klage des Bauherrn abgewiesen, da dem A der Schaden nach der Erteilung der Genehmigung nicht mehr zurechenbar sei. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des LG auf und gab der Klage (dem Grunde nach) statt. Zwar obläge der Baugenehmigungsbehörde allein die abschließende Entscheidung in bezug auf die Vereinbarkeit der Planung mit öffentlichrechtlichen Bestimmungen. Dies ändere jedoch nichts daran, daß der A zu einer Planung verpflichtet sei, die keiner Behörde Anlaß gebe, die einmal erteilte Genehmigung aus wie auch immer gearteten Gründen zu widerrufen.
Hinweis
Bei Architekten herrscht nicht selten die Auffassung vor, wenn die Baugenehmigungsbehörde erst einmal die Planung genehmigt habe, seien sie von jeder weiteren Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit der Planung frei; die Genehmigungsbehörde "müsse es schließlich wissen". Das besprochene Urteil zeigt deutlich, daß diese Auffassung fehl geht. Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, daß Nachbarn eine erteilte Baugenehmigung durch einen Nachwiderspruch einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zuführen können, entfällt eine mögliche Haftung des A aufgrund einer nicht genehmigungsfähigen Planung noch nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung durch die Behörde.
Bei Architekten herrscht nicht selten die Auffassung vor, wenn die Baugenehmigungsbehörde erst einmal die Planung genehmigt habe, seien sie von jeder weiteren Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit der Planung frei; die Genehmigungsbehörde "müsse es schließlich wissen". Das besprochene Urteil zeigt deutlich, daß diese Auffassung fehl geht. Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, daß Nachbarn eine erteilte Baugenehmigung durch einen Nachwiderspruch einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zuführen können, entfällt eine mögliche Haftung des A aufgrund einer nicht genehmigungsfähigen Planung noch nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung durch die Behörde.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck