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Trotz Erteilung der Baugenehmigung haftet der Architekt (I.)

Die Tatsache, daß eine Architekturplanung zunächst durch die Behörde genehmigt worden ist, entlastet den A nicht, wenn die Baugenehmigung später wieder zurückgenommen wird. Der A kann gegenüber dem geschädigten Bauherrn nicht einwenden, er brauche nicht klüger zu sein als die Baugenehmigungsbehörde
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigunsfähigen Planung.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 31.05.1997 - - 22 U 176/95; - BauR 1997, 159)
Trotz Mißachtung nachbarschützender Vorschriften, hier insb. Abstandsflächenvorschriften, war für die Planung des A eine Baugenehmigung erteilt worden. Auf einen Widerspruch des Nachbars hin stellte das Oberverwaltungsgericht die fehlende Genehmigunsfähigkeit der Planung fest, die Baugenehmigung wurde durch die Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen. Es wurden Umplanungen und Umbauten erforderlich, welche Kosten von insgesamt DM 218.150,30 verursachten. Der Bauherr nahm den A über diese Summe in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage gegen den A statt. Es hielt die Planung des A für mangelhaft, weil sie (nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts) nicht genehmigungsfähig war; den A entlaste es nicht, daß auf die Genehmigungsplanung durch die Stadt zunächst eine - später dann zurückgenommene - Baugenehmigung erlassen worden war. Der A schulde einen Entwurf, welcher zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenhmigung führen könne.
Hinweis
Bei Architekten herrscht nicht selten die Auffassung vor, wenn die Baugenehmigungsbehörde erst einmal die Planung genehmigt habe, seien sie von jeder weiteren Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit der Planung frei; die Genehmigungsbehörde "müsse es schließlich wissen". Das besprochene Urteil zeigt deutlich, daß diese Auffassung fehl geht. Insbesondere (zu weiteren Fällen s.u. Weiteres) aufgrund der Tatsache, daß Nachbarn eine erteilte Baugenehmigung durch einen Nachwiderspruch einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zuführen können, entfällt eine mögliche Haftung des A aufgrund einer nicht genehmigungsfähigen Planung noch nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung durch die Behörde.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck