https://www.baunetz.de/recht/Treuwidrige_verspaetete_Kuendigung_aus_wichtigem_Grund_begruendet_eine_freie_Kuendigung_44728.html
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Treuwidrige, verspätete Kündigung aus wichtigem Grund begründet eine freie Kündigung
Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Ablauf einer gesetzten Frist, kann die Kündigung aus wichtigem Grund treuwidrig sein. Die Kündigung ist dann eine freie Kündigung und führt u.a. zu den entsprechenden Kostenansprüchen des Architekten auch für nicht erbrachte Leistungen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 07.12.2005 - 13 U 91/04 –; BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZR 1/06 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Der Bauherr ist mit der zeitlichen Erfüllung der Ausführungsplanung nicht zufrieden. Er setzt dem Architekten schließlich eine Frist von zwei Wochen zur Fertigstellung der Ausführungsplanung und droht dem Architekten mit Kündigung. Die Frist verstreicht. Weitere zwei Wochen nach Fristablauf kündigt der Auftraggeber dem Architekten aus wichtigem Grund.
Der Architekt klagt auf Honorar unter anderem auch für nicht erbrachter Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen. Er ist der Ansicht, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht (mehr) vorgelegen habe und der Auftraggeber sich ohnehin zuviel Zeit für die Kündigung gelassen habe. Der Argumentation folgen die Gerichte. Im konkreten Fall hätte der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Fristablauf aus wichtigem Grund kündigen müssen, wenn es ihm darum ernst war. Einer weiteren Bedenkzeit bedurfte es nicht. Schließlich hatte der Auftraggeber im konkreten Fall auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist Leistungen des Architekten angenommen. Damit sei die Warnfunktion der Kündigungsandrohung entfallen. Die Kündigung aus wichtigem Grund war daher treuwidrig. Die Kündigung stelle dann eine freie Kündigung dar. Der Architekt durfte – anders als bei einer Kündigung aus wichtigem Grund – auch Leistungen abrechnen, die er wegen der Kündigung nicht mehr zu erbringen hatte, § 649 BGB.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 07.12.2005 - 13 U 91/04 –; BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZR 1/06 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Der Bauherr ist mit der zeitlichen Erfüllung der Ausführungsplanung nicht zufrieden. Er setzt dem Architekten schließlich eine Frist von zwei Wochen zur Fertigstellung der Ausführungsplanung und droht dem Architekten mit Kündigung. Die Frist verstreicht. Weitere zwei Wochen nach Fristablauf kündigt der Auftraggeber dem Architekten aus wichtigem Grund.
Der Architekt klagt auf Honorar unter anderem auch für nicht erbrachter Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen. Er ist der Ansicht, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht (mehr) vorgelegen habe und der Auftraggeber sich ohnehin zuviel Zeit für die Kündigung gelassen habe. Der Argumentation folgen die Gerichte. Im konkreten Fall hätte der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Fristablauf aus wichtigem Grund kündigen müssen, wenn es ihm darum ernst war. Einer weiteren Bedenkzeit bedurfte es nicht. Schließlich hatte der Auftraggeber im konkreten Fall auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist Leistungen des Architekten angenommen. Damit sei die Warnfunktion der Kündigungsandrohung entfallen. Die Kündigung aus wichtigem Grund war daher treuwidrig. Die Kündigung stelle dann eine freie Kündigung dar. Der Architekt durfte – anders als bei einer Kündigung aus wichtigem Grund – auch Leistungen abrechnen, die er wegen der Kündigung nicht mehr zu erbringen hatte, § 649 BGB.
Hinweis
Die Rechtsprechung mag Kündigungen im Bau- und Architektenrecht nicht sonderlich. Vorderstes Ziel ist immer noch der Kooperationsgedanke auch in der Krise des Projektes. Kündigung soll ultima ratio sein, also das letzte Mittel. Ob die Deutung in eine freie Kündigung vom Bauherrn hätte vermieden werden können, wenn er die Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen hätte bzw. nur für das Vorliegen des wichtigen Grundes die Kündigung ausgesprochen hätte, ist fraglich. Im vorliegenden Fall wäre das wohl nicht gegangen. Entsprechende Fallkonstellationen sind aber denkbar. Insgesamt ist Vorsicht auch für den den Bauherrn beratenden Architekten in der Parallelsphäre des privaten Baurechts geboten.
Die Rechtsprechung mag Kündigungen im Bau- und Architektenrecht nicht sonderlich. Vorderstes Ziel ist immer noch der Kooperationsgedanke auch in der Krise des Projektes. Kündigung soll ultima ratio sein, also das letzte Mittel. Ob die Deutung in eine freie Kündigung vom Bauherrn hätte vermieden werden können, wenn er die Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen hätte bzw. nur für das Vorliegen des wichtigen Grundes die Kündigung ausgesprochen hätte, ist fraglich. Im vorliegenden Fall wäre das wohl nicht gegangen. Entsprechende Fallkonstellationen sind aber denkbar. Insgesamt ist Vorsicht auch für den den Bauherrn beratenden Architekten in der Parallelsphäre des privaten Baurechts geboten.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck