https://www.baunetz.de/recht/Treppe_ist_zu_ueberwachen__7964415.html
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Treppe ist zu überwachen!
Ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt hat den Einbau einer Treppe zu überwachen; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Beton- oder um eine Holztreppe handelt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 27.04.2021 – 23 U 106/20 –)
Ein Architekt wird mit der Vollarchitektur für ein Neubauvorhaben beauftragt. Später stellen sich Mängel an einer eingebauten Holztreppe sowie u.a. Rissbildungen an den Stirnseiten der Geschossdecken heraus. Die Treppe muss zurückgebaut und eine neue Treppe eingebaut werden. Der Bauherr macht Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt den Bauherrn recht und verurteilt den Architekten zur Zahlung von Schadensersatz. Dem Architekten sei unter anderem ein Überwachungsfehler vorzuwerfen. Dieser resultiere daraus, dass die nunmehr vorhandene Holztreppe nicht unter Einhaltung des Regelwerks „handwerkliche Holztreppe“ errichtet worden sei und der Architekt es unterlassen habe, den aufgrund dieser von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichenden Ausführung erforderlich gewordenen Standsicherheitsnachweis anzufordern bzw. die Treppe jedenfalls auf ihre Standsicherheit zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 27.04.2021 – 23 U 106/20 –)
Ein Architekt wird mit der Vollarchitektur für ein Neubauvorhaben beauftragt. Später stellen sich Mängel an einer eingebauten Holztreppe sowie u.a. Rissbildungen an den Stirnseiten der Geschossdecken heraus. Die Treppe muss zurückgebaut und eine neue Treppe eingebaut werden. Der Bauherr macht Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt den Bauherrn recht und verurteilt den Architekten zur Zahlung von Schadensersatz. Dem Architekten sei unter anderem ein Überwachungsfehler vorzuwerfen. Dieser resultiere daraus, dass die nunmehr vorhandene Holztreppe nicht unter Einhaltung des Regelwerks „handwerkliche Holztreppe“ errichtet worden sei und der Architekt es unterlassen habe, den aufgrund dieser von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichenden Ausführung erforderlich gewordenen Standsicherheitsnachweis anzufordern bzw. die Treppe jedenfalls auf ihre Standsicherheit zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
Hinweis
Nach OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2015 - 1 U 87/10; BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - VII ZR 75/15 (NZB zurückgewiesen), muss ein Architekt eine vorgefertigte Treppenanlage nach Einbau (nicht schon vorher) auf ihre Maßhaltigkeit prüfen, da bei einer Abweichung der Maße eine Unfallgefahr droht.
Nach OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2015 - 1 U 87/10; BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - VII ZR 75/15 (NZB zurückgewiesen), muss ein Architekt eine vorgefertigte Treppenanlage nach Einbau (nicht schon vorher) auf ihre Maßhaltigkeit prüfen, da bei einer Abweichung der Maße eine Unfallgefahr droht.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck