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Tragschicht für Pflasterarbeiten: Überwachungspflicht des Architekten ?

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat wegen der Bedeutung, die die Tragschicht für das Gelingen der Pflasterarbeiten eines Supermarktparkplatzes hat, eine gesteigerte Prüfpflicht, dass die geforderten und bestellten Materialien zum Einsatz kommen insbesondere, wenn er selbst die Tragschicht nicht geplant hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 13.05.2005 - 6 U 4/05)
Der Architekt war, ohne dass er mit er Planung erbracht hatte, mit der Bauleitung der Errichtung eins Supermarktes mit einer gepflasterten Fläche von gut 9.000 qm beauftragt. Er prüft die Lieferscheine, nicht aber das für die Herstellung der Tragschicht des Parkplatzes verwendete Material. Es kommt wegen zu hohen Feinkornanteil in der Tragschicht zu Setzungen. Der Auftraggeber nimmt den bauleitenden Architekten wegen Überwachungsverschuldens in Anspruch.
Das Oberlandesgericht bestätigt die Haftung des Architekten. Der Architekt hätte das Material prüfen müssen und ihm hätte im konkreten Fall nach den Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen der zu hohe Feinkornanteil, der für die Setzungen ursächlich war, auffallen müssen. Erst recht und insbesondere wenn das Werk nach Planungen Dritter zu erstellen ist, treffen den Architekten erhöhte Prüfungspflichten – u.a. im konkreten Fall das Material in Augenschein zu nehmen und zu prüfen.
Hinweis
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bauleitung sind regelmäßig sehr hoch. Der Architekt sollte sich trotz gelegentlich wohlgesonnener Urteile nicht auf den Unternehmer allein verlassen – Kontrolle ist besser. Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck