https://www.baunetz.de/recht/Toleranzrahmen_vom_Zeitpunkt_der_Kostenermittlung_abhaengig__6483759.html
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Toleranzrahmen vom Zeitpunkt der Kostenermittlung abhängig!
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 15.03.2018 - I.-21 U 22/17; BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 87/18 NZB zurückgenommen)
Ein Architekt wird für Architektenleistungen zu einem Anbau an ein vorhandenes Gebäude beauftragt. In seiner Kostenschätzung beziffert der Architekt die Kosten des Anbaus auf rund € 210.000,00. Später erhöht der Architekt seine Ermittlung auf € 240.000,00. Nachdem sich schon zu Beginn der Bauausführung eine erhebliche Kostenüberschreitung zeigt, wird das Bauvorhaben durch den Bauherrn abgebrochen. Der Bauherr nimmt den Architekten für nutzlose Aufwendungen unter Anrechnung des Wertes des halbfertigen Gebäudes in Haftung. Der Architekt beruft sich darauf, dass die tatsächlichen Kosten (bei Fertigstellung des Bauwerks) noch innerhalb einer 30 bis 40-prozentigen Toleranz gelägen hätten; diese Toleranz sei - so der Architekt - seiner Kostenschätzung über € 240.000,00 zu gewähren.
Das OLG Hamm verurteilte den Architekten zu Schadensersatz. Eine Pflichtverletzung läge jedenfalls in der Überschreitung einer etwaigen Toleranz zu der Kostenschätzung über € 210.000,00. Insoweit stellt das Gericht fest, dass die tatsächlichen Kosten im Vergleich zur Kostenschätzung über € 210.000,00 sogar eine Toleranz von 40 % überschreiten. Dass im Hinblick auf die Kostenermittlung von € 240.000,00 lediglich eine Überschreitung von ca. 30 % durch die tatsächlichen Kosten festzustellen sei, hindere die Haftung des Architekten nicht. Denn zu dem Zeitpunkt, in welchem der Architekt die Kostenermittlung über € 240.000,00 bekannt gegeben habe, sei unter Berücksichtigung des übrigen Fortschrittes der Planung – hier nämlich Leistungsphase 3 weitgehend beendet – bereits eine Kostenberechnung geschuldet gewesen; für letztere sei üblicherweise aber nur noch ein Toleranzrahmen von 20-25 % anzusetzen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 15.03.2018 - I.-21 U 22/17; BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 87/18 NZB zurückgenommen)
Ein Architekt wird für Architektenleistungen zu einem Anbau an ein vorhandenes Gebäude beauftragt. In seiner Kostenschätzung beziffert der Architekt die Kosten des Anbaus auf rund € 210.000,00. Später erhöht der Architekt seine Ermittlung auf € 240.000,00. Nachdem sich schon zu Beginn der Bauausführung eine erhebliche Kostenüberschreitung zeigt, wird das Bauvorhaben durch den Bauherrn abgebrochen. Der Bauherr nimmt den Architekten für nutzlose Aufwendungen unter Anrechnung des Wertes des halbfertigen Gebäudes in Haftung. Der Architekt beruft sich darauf, dass die tatsächlichen Kosten (bei Fertigstellung des Bauwerks) noch innerhalb einer 30 bis 40-prozentigen Toleranz gelägen hätten; diese Toleranz sei - so der Architekt - seiner Kostenschätzung über € 240.000,00 zu gewähren.
Das OLG Hamm verurteilte den Architekten zu Schadensersatz. Eine Pflichtverletzung läge jedenfalls in der Überschreitung einer etwaigen Toleranz zu der Kostenschätzung über € 210.000,00. Insoweit stellt das Gericht fest, dass die tatsächlichen Kosten im Vergleich zur Kostenschätzung über € 210.000,00 sogar eine Toleranz von 40 % überschreiten. Dass im Hinblick auf die Kostenermittlung von € 240.000,00 lediglich eine Überschreitung von ca. 30 % durch die tatsächlichen Kosten festzustellen sei, hindere die Haftung des Architekten nicht. Denn zu dem Zeitpunkt, in welchem der Architekt die Kostenermittlung über € 240.000,00 bekannt gegeben habe, sei unter Berücksichtigung des übrigen Fortschrittes der Planung – hier nämlich Leistungsphase 3 weitgehend beendet – bereits eine Kostenberechnung geschuldet gewesen; für letztere sei üblicherweise aber nur noch ein Toleranzrahmen von 20-25 % anzusetzen.
Hinweis
Im gleichen Urteil weist das OLG Hamm weiter darauf hin, dass dem Architekten auch insoweit eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, als er eben zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsphase 3 eine Kostenberechnung im Sinne der DIN 276 nicht mehr vorgelegt habe.
Im gleichen Urteil weist das OLG Hamm weiter darauf hin, dass dem Architekten auch insoweit eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, als er eben zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsphase 3 eine Kostenberechnung im Sinne der DIN 276 nicht mehr vorgelegt habe.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck