https://www.baunetz.de/recht/Toleranzrahmen_bei_-vorlaeufiger_Kostenberechnung-_beim_Bauen_im_Bestand__4254717.html
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Toleranzrahmen bei „vorläufiger Kostenberechnung“ beim Bauen im Bestand?
Der Hinweis des Architekten auf einen Toleranzrahmen kann durch den Gebrauch des Wortes „vorläufig“ erfolgen. Die Baukosten dürfen beim Bauen im Bestand aber auch nicht schöngerechnet werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 09.11.2012 - 5 U 1228/11; BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – VII ZR 336/12 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Architekt wird vom Bauherrn beauftragt, eine Kostenschätzung für den Umbau eines ländlichen Anwesens zur Wohnnutzung zu erstellen. Nach Erwerb unter anderem auf der Grundlage einer „vorläufigen Kostenberechnung“ des Architekten stellt sich heraus, dass die Kostenermittlung um etwa 10 % zu niedrig ausgefallen ist. Der Bauherr meint, dass dies dem Architekten anzulasten sei. Ihm sei ein „Fehlgriff in der Oktave“ unterlaufen. Der Architekt müsse einen Schaden in einer Größenordnung von € 200.000,00, der aus dem Weiterverkauf der Immobilie entstanden sei, tragen. Das Gericht lehnt eine Haftung des Architekten ab. Durch das Wort „vorläufig“ habe der Architekt auf den Toleranzrahmen seiner Kostenermittlung hingewiesen. Dadurch sei dem Bauherrn klar gewesen, dass es sich bei der Kostenermittlung des Architekten nicht um eine genaue Ermittlung handeln könne. Im konkreten Fall sei die Abweichung in der Größenordnung von 10 % dem Architekten auch nicht anzulasten. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei nicht überschritten. Dem Architekten könne keine falsche Beratung zur Kostenentwicklung vorgehalten werden. Es könne auch nicht vorgehalten werden, die Baukosten schöngerechnet zu haben.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 09.11.2012 - 5 U 1228/11; BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – VII ZR 336/12 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Architekt wird vom Bauherrn beauftragt, eine Kostenschätzung für den Umbau eines ländlichen Anwesens zur Wohnnutzung zu erstellen. Nach Erwerb unter anderem auf der Grundlage einer „vorläufigen Kostenberechnung“ des Architekten stellt sich heraus, dass die Kostenermittlung um etwa 10 % zu niedrig ausgefallen ist. Der Bauherr meint, dass dies dem Architekten anzulasten sei. Ihm sei ein „Fehlgriff in der Oktave“ unterlaufen. Der Architekt müsse einen Schaden in einer Größenordnung von € 200.000,00, der aus dem Weiterverkauf der Immobilie entstanden sei, tragen. Das Gericht lehnt eine Haftung des Architekten ab. Durch das Wort „vorläufig“ habe der Architekt auf den Toleranzrahmen seiner Kostenermittlung hingewiesen. Dadurch sei dem Bauherrn klar gewesen, dass es sich bei der Kostenermittlung des Architekten nicht um eine genaue Ermittlung handeln könne. Im konkreten Fall sei die Abweichung in der Größenordnung von 10 % dem Architekten auch nicht anzulasten. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei nicht überschritten. Dem Architekten könne keine falsche Beratung zur Kostenentwicklung vorgehalten werden. Es könne auch nicht vorgehalten werden, die Baukosten schöngerechnet zu haben.
Hinweis
Entscheidungen zum Toleranzrahmen betreffen den Einzelfall. Wesentlich ist, dass der Architekt über das Bestehen eines Toleranzrahmens aufklärt. Wesentlich dürfte auch die Unterscheidung sein, dass die Kostenermittlung technisch korrekt sein muss. Bei dem Toleranzrahmen geht es regelmäßig um nicht kalkulierbare Kosten, gegebenenfalls dem Grunde nach oder in der Regel der Höhe nach. Vergisst der Architekt bei der Kostenermittlung eine erforderliche Kostenposition wie beispielsweise die Baustelleneinrichtung, dann ist seine Kostenermittlung falsch. Auf den Toleranzrahmen kommt es insoweit dann nicht an. Klar dürfte auch sein, dass der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt von Anfang an die Kosten im Auge haben muss.
Entscheidungen zum Toleranzrahmen betreffen den Einzelfall. Wesentlich ist, dass der Architekt über das Bestehen eines Toleranzrahmens aufklärt. Wesentlich dürfte auch die Unterscheidung sein, dass die Kostenermittlung technisch korrekt sein muss. Bei dem Toleranzrahmen geht es regelmäßig um nicht kalkulierbare Kosten, gegebenenfalls dem Grunde nach oder in der Regel der Höhe nach. Vergisst der Architekt bei der Kostenermittlung eine erforderliche Kostenposition wie beispielsweise die Baustelleneinrichtung, dann ist seine Kostenermittlung falsch. Auf den Toleranzrahmen kommt es insoweit dann nicht an. Klar dürfte auch sein, dass der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt von Anfang an die Kosten im Auge haben muss.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck