https://www.baunetz.de/recht/Tiefgarage_als_eigenstaendiges_Ingenieurbauwerk__44794.html
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Tiefgarage als eigenständiges Ingenieurbauwerk?
Eine selbständige Tiefgarage stellt nach Ansicht des KG Berlin ein Ingenieurbauwerk dar; die Tatsache, dass die Wände der Tiefgarage zugleich tragende Wände des darüber liegenden Gebäudes sind, nimmt einer ansonsten selbständigen Tiefgarage nicht ihre Selbständigkeit.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Dabei sind Leistungen für verschiedene Leistungsbilder getrennt abzurechnen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Dabei sind Leistungen für verschiedene Leistungsbilder getrennt abzurechnen.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 19.09.2005 - 10 U 24/01); BGH, Beschluss vom 08.02.2007 (VII. ZR 228/05) (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Bei einer Baumaßnahme wird ein Wohn- und Geschäftskomplex auf einer Tiefgarage errichtet. Die Wände der Tiefgarage sind zugleich tragende Wände des darüber liegenden Komplexes. Die Kellernutzflächen sind von der Tiefgarage durch Trennwände abgesetzt. Die Tiefgarage dient allein dem Parken. Die Tiefgarage enthält weiter eine Verbindung mit der öffentlichen Tiefgarage eines Nachbargebäudes. Der Tragwerksplaner rechnet gegenüber dem Generalplaner die Tiefgarage gesondert als Ingenieurbauwerk ab. Der Generalplaner meint, es handele sich bei der Tiefgarage um einen unselbständigen Teil des Kellers des darüber liegenden Gebäudekomplexes.
Das Gericht gibt dem Tragwerksplaner recht. Es hält die Tiefgarage für ein selbständiges Ingenieurbauwerk (Die Tiefgarage diene allein dem Parken. Allein der Gesichtspunkt, dass die Wände der Tiefgarage zugleich tragende Wände des darüber hinaus liegenden Gebäudes seien, hindere ihre Wertung als eigenständiges Ingenieurbauwerk nicht. Auch die Verbindung der Tiefgarage mit der öffentlichen Tiefgarage eines Nachbargebäudes führe nicht dazu, dass die Garage bezogen auf die darüber liegenden Gebäude nicht als eigenständiges Ingenieurbauwerk zu werten wäre.
(nach KG , Urt. v. 19.09.2005 - 10 U 24/01); BGH, Beschluss vom 08.02.2007 (VII. ZR 228/05) (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Bei einer Baumaßnahme wird ein Wohn- und Geschäftskomplex auf einer Tiefgarage errichtet. Die Wände der Tiefgarage sind zugleich tragende Wände des darüber liegenden Komplexes. Die Kellernutzflächen sind von der Tiefgarage durch Trennwände abgesetzt. Die Tiefgarage dient allein dem Parken. Die Tiefgarage enthält weiter eine Verbindung mit der öffentlichen Tiefgarage eines Nachbargebäudes. Der Tragwerksplaner rechnet gegenüber dem Generalplaner die Tiefgarage gesondert als Ingenieurbauwerk ab. Der Generalplaner meint, es handele sich bei der Tiefgarage um einen unselbständigen Teil des Kellers des darüber liegenden Gebäudekomplexes.
Das Gericht gibt dem Tragwerksplaner recht. Es hält die Tiefgarage für ein selbständiges Ingenieurbauwerk (Die Tiefgarage diene allein dem Parken. Allein der Gesichtspunkt, dass die Wände der Tiefgarage zugleich tragende Wände des darüber hinaus liegenden Gebäudes seien, hindere ihre Wertung als eigenständiges Ingenieurbauwerk nicht. Auch die Verbindung der Tiefgarage mit der öffentlichen Tiefgarage eines Nachbargebäudes führe nicht dazu, dass die Garage bezogen auf die darüber liegenden Gebäude nicht als eigenständiges Ingenieurbauwerk zu werten wäre.
Hinweis
Zwei selbständige Häuser werden auf einer Tiefgarage errichtet. Die wohl herrschende Ansicht sieht darin zwei Gebäude und ein Ingenieurbauwerk (vgl. auch KG , Urt. v. 18.12.2001); allerdings gibt es auch andere Stimmen.
Zwei selbständige Häuser werden auf einer Tiefgarage errichtet. Die wohl herrschende Ansicht sieht darin zwei Gebäude und ein Ingenieurbauwerk (vgl. auch KG , Urt. v. 18.12.2001); allerdings gibt es auch andere Stimmen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 22 HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 22 HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck