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Textliche Beschreibung kann Detailzeichnungen ersetzen
Ein Architekt muss keine Detailzeichnung anfertigen, wenn der Auftraggeber mit der Bauausführung ein Fachunternehmen beauftragt hat und die auszuführenden Leistungen im Leistungsverzeichnis hinreichend detailliert textlich beschrieben sind
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 33/18 – NZB zurückgewiesen, OLG Frankfurt , Urt. v. 23.01.2018 - 12 U 111/15)
Ein Architekt plant im Rahmen eines Auftrages zur Sanierung eines Küchenbodens unter anderem das Einbringen eines neuen Estrichs sowie den Auftrag eine Acryl-Quartzsandbeschichtung; für die Ränder ist ein Hohlkehlprofil vorgesehen. Die Ausführung des Hohlkehlprofils ist im LV textlich beschrieben, dass LV sieht Grundierung, Beschichtung sowie eine Versiegelung vor, eine weitere Detailzeichnung existiert nicht. Nach Ausführung der Arbeiten kommt es zum Eindringen von Wasser in den Bodenaufbau. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung und wirft ihm als Pflichtverletzung unter anderem vor, keine Detailzeichnungen vom Hohlkehlprofil vorgelegt zu haben.
Das OLG Frankfurt erkennt in der fehlenden Anfertigung der vom Bauherrn geforderten Detailzeichnungen eine Pflichtverletzung des Architekten nicht. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens stellt das Gericht darauf ab, dass der Bauherr mit der Ausführung der Arbeiten ein Fachunternehmen beauftragt habe. Der Architekt habe deshalb zu Recht davon ausgehen dürfen, dass eine textliche Beschreibung in dem Leistungsverzeichnis reichen würde, eine Detailzeichnungen war hierfür nicht erforderlich. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten ein Bild einer Detailzeichnung vorgelegt, der Erkenntnisgewinn für einen Fachunternehmer dürfte – so das Oberlandesgericht – gering sein.
(nach BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 33/18 – NZB zurückgewiesen, OLG Frankfurt , Urt. v. 23.01.2018 - 12 U 111/15)
Ein Architekt plant im Rahmen eines Auftrages zur Sanierung eines Küchenbodens unter anderem das Einbringen eines neuen Estrichs sowie den Auftrag eine Acryl-Quartzsandbeschichtung; für die Ränder ist ein Hohlkehlprofil vorgesehen. Die Ausführung des Hohlkehlprofils ist im LV textlich beschrieben, dass LV sieht Grundierung, Beschichtung sowie eine Versiegelung vor, eine weitere Detailzeichnung existiert nicht. Nach Ausführung der Arbeiten kommt es zum Eindringen von Wasser in den Bodenaufbau. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung und wirft ihm als Pflichtverletzung unter anderem vor, keine Detailzeichnungen vom Hohlkehlprofil vorgelegt zu haben.
Das OLG Frankfurt erkennt in der fehlenden Anfertigung der vom Bauherrn geforderten Detailzeichnungen eine Pflichtverletzung des Architekten nicht. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens stellt das Gericht darauf ab, dass der Bauherr mit der Ausführung der Arbeiten ein Fachunternehmen beauftragt habe. Der Architekt habe deshalb zu Recht davon ausgehen dürfen, dass eine textliche Beschreibung in dem Leistungsverzeichnis reichen würde, eine Detailzeichnungen war hierfür nicht erforderlich. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten ein Bild einer Detailzeichnung vorgelegt, der Erkenntnisgewinn für einen Fachunternehmer dürfte – so das Oberlandesgericht – gering sein.
Hinweis
Die entscheidende Frage hat das Gericht zu Recht gestellt: Inwieweit hätte eine Detailzeichnung hier einen weiteren, erheblichen Erkenntnisgewinn für das Fachunternehmen erbracht. Diese Frage dürfte sich in der Regel stellen, wenn eine Unvollständigkeit der Planung des Architekten durch den Bauherrn beanstandet wird. Vorstehendes gilt natürlich auch für den Fall, dass – wie nicht selten – zwar eine Zeichnung vorhanden ist, aber eine textliche Beschreibung fehlt.
Die entscheidende Frage hat das Gericht zu Recht gestellt: Inwieweit hätte eine Detailzeichnung hier einen weiteren, erheblichen Erkenntnisgewinn für das Fachunternehmen erbracht. Diese Frage dürfte sich in der Regel stellen, wenn eine Unvollständigkeit der Planung des Architekten durch den Bauherrn beanstandet wird. Vorstehendes gilt natürlich auch für den Fall, dass – wie nicht selten – zwar eine Zeichnung vorhanden ist, aber eine textliche Beschreibung fehlt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck