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Teilleistungen können berechtigte Erwartungen des Bauherrn auf Gesamtberatung begründen

Ein Ingenieurbüro, welches ein Bodengrundgutachten erstellte, weitere geotechnische Leistungen auftragsgemäß erbrachte, schließlich Gespräche über die Art der Gründung mit dem Bauherrn führte, ist bereits aus diesen Umständen heraus verpflichtet, wo erforderlich Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Gründungsausführung anzumelden sowie auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hinzuweisen.


Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchen Umfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach OLG München , - Urteil vom 27.01.2021 Az. 27 U 4417/19 Bau, BGH, Beschluss vom 26.01.2022 VII ZR 197/21 NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieurbüro hatte im Jahr 2010 für einen Bauherrn ein Bodengrundgutachten erstellt. Zwei Jahre später lieferte das Ingenieurbüro nach entsprechenden Aufträgen zwei geotechnische Stellungnahmen sowie einen Kurzbericht über eine Raumsondierung. Zwischen dem Bauherrn und dem Ingenieurbüro fanden unstreitig Gespräche unter anderem über die Art der Gründung statt. Die schließlich ausgeführte Gründung mittels Rüttelortbetonsäulen stellt sich als untauglich heraus: Es kommt zu erheblichen Verformungen/Einschnürungen der eingebrachten Säulen. Es stellt sich heraus, dass für das 2010 erstellte Gutachten zu wenige und nicht ausreichend tiefe Aufschlüsse erfolgt waren. Zudem waren diese auch noch fehlerhaft interpretiert worden. Streitig ist zwischen den Parteien unter anderem, welche Empfehlungen das Ingenieurbüro im Einzelnen abgegeben hat.

Das OLG München sieht das Ingenieurbüro jedenfalls in der Verantwortung und gibt einer entsprechenden Klage des Bauherrn statt. 2012 seien Verträge über zwei geotechnische Stellungnahmen sowie eine Raumsondierung getroffen worden, unstreitig habe es zudem Gespräche über die Art der Gründung gegeben, Grundlage hierbei war das 2010 erstellte Gutachten. Bereits aus diesen Umständen ergäbe sich die (Neben-)Pflicht des Ingenieurbüros als der – betreffend der Gründung – einzig Sachkundigen bei dem Bauvorhaben, soweit erforderlich Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Ausführung anzumelden wie auch gegebenenfalls auf die Notwendigkeit weiterer Aufschlüsse hinzuweisen.


Hinweis
Beide Parteien hatten es hier unterlassen, für klare Vertragsverhältnisse und insbesondere für eine klare Definition der vom Bauingenieur zu erbringenden Leistungen zu sorgen. Eine unklare Leistungsbeschreibung führt sehr häufig zu Auseinandersetzungen und dann auch zu Rechtsstreitigkeiten. Diese gehen einmal zu Lasten des Bauherrn, ein anderes Mal zu Lasten des Auftragnehmers aus. Entsprechend ist es im Sinne beider Vertragsparteien, ganz am Anfang für eine klare Definition der zu erbringenden Leistungen zu sorgen.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck