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Teilabriss: Verletzung Urheberrecht des Architekten?
Beim Teilabriss ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Entstellung des Werkes begründet wird.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach LG Hamburg , Urt. v. 03.12.2004 - 308 O 690/04)
Ein Architekt hat ein urheberrechtlich geschütztes Gebäude entworfen, das nach seinen Plänen errichtet wurde. Das Gebäude lehnt sich in seiner Gestaltung einem Trinkglas (Biertulpe) an. Das Gebäude wechselt den Eigentümer, der erhebliche Änderungen vornehmen will. Dabei sollen nur der statisch relevante Kern mit den auskragenden Geschossdecken bestehen bleiben. Im übrigen soll abgerissen werden. Der Architekt beruft sich auf sein Urheberrecht. Er meint, dass der beabsichtigte Teilabriss eine Entstellung seines Werkes im Sinne des Urheberrechts sei.
Trotz einiger Zwischenerfolge erhält der Architekt kein Recht. Das Gericht hebt den verfügten Baustopp auf und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des dem Architekten zuerkannten Urheberrechts konkret auch nicht durch den Teilabriss begründet sei, insbesondere keine Entstellung begründet sei. Alle prägenden Gestaltungselemente würden durch den Teilabriss beseitigt werden. Der verbleibende Rest würde an das Werk des Architekten nicht mehr erinnern. Der Architekt habe daher den Teilabriss hinzunehmen.
(nach LG Hamburg , Urt. v. 03.12.2004 - 308 O 690/04)
Ein Architekt hat ein urheberrechtlich geschütztes Gebäude entworfen, das nach seinen Plänen errichtet wurde. Das Gebäude lehnt sich in seiner Gestaltung einem Trinkglas (Biertulpe) an. Das Gebäude wechselt den Eigentümer, der erhebliche Änderungen vornehmen will. Dabei sollen nur der statisch relevante Kern mit den auskragenden Geschossdecken bestehen bleiben. Im übrigen soll abgerissen werden. Der Architekt beruft sich auf sein Urheberrecht. Er meint, dass der beabsichtigte Teilabriss eine Entstellung seines Werkes im Sinne des Urheberrechts sei.
Trotz einiger Zwischenerfolge erhält der Architekt kein Recht. Das Gericht hebt den verfügten Baustopp auf und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des dem Architekten zuerkannten Urheberrechts konkret auch nicht durch den Teilabriss begründet sei, insbesondere keine Entstellung begründet sei. Alle prägenden Gestaltungselemente würden durch den Teilabriss beseitigt werden. Der verbleibende Rest würde an das Werk des Architekten nicht mehr erinnern. Der Architekt habe daher den Teilabriss hinzunehmen.
Hinweis
Die Zerstörung von Bauwerken galt früher nicht als eine Verletzung von Urheberrecht (vgl. auch Urheberrecht / .. / Zerstörung des Urheberwerkes). Der BGH hat mit Urteil vom 21.12.2019 demgegenüber klargestellt, dass auch im Falle einer beabsichtigten Gesamtzerstörung des Werkes eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ist.
Die Zerstörung von Bauwerken galt früher nicht als eine Verletzung von Urheberrecht (vgl. auch Urheberrecht / .. / Zerstörung des Urheberwerkes). Der BGH hat mit Urteil vom 21.12.2019 demgegenüber klargestellt, dass auch im Falle einer beabsichtigten Gesamtzerstörung des Werkes eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ist.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck