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Technische Anlage im Rahmen eines Umbaus erneuert: Umbauzuschlag?

Ein Umbauzuschlag für den Bereich der Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen ist zu gewähren, wenn Sanitärobjekte zumindest teilweise an vorhandene Wasser- und Abwasserrohre angeschlossen werden müssen und dies der Planer bei seiner Planung zu berücksichtigen hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach OLG Celle, Urteil vom 02.08.2023 , - 14 U 200/19)
Ein Architekt wird 2015 mit dem Umbau und der Modernisierung eines Einfamilienhauses beauftragt. Der – insoweit nicht schriftliche – Auftrag umfasst auch verschiedene TGA-Anlagen-Gruppen. Für diese Anlagengruppen ermittelt der Architekt später sein Honorar unter Berücksichtigung eines Umbauzuschlages von 20 %. Der Bauherr hält den Ansatz des Umbauzuschlages für ungerechtfertigt.

Das OLG Celle holt zu der Frage des Umbauzuschlages ein Sachverständigengutachten ein und erkennt dem Architekten auf der Grundlage dieses Gutachtens teilweise einen Umbauzuschlag zu. Ein Umbauzuschlag falle nur dann an, wenn sich die Planungsleistung auf einen Umbau im Sinne § 2 Abs. 5 HOAI 2013 beziehe. Gemäß § 2 Abs. 5 HOAI seien Umbauten Umgestaltungen mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Wesentliche Eingriffe stellen „deutliche“ Eingriffe dar. Es komme darauf an, ob die vorhandene Bausubstanz Einfluss auf die planerischen und überwachenden Tätigkeiten des Architekten hatte und in seine Planung einzubeziehen war. Bei der Planung einer vollständig neuen technischen Anlage im Rahmen eines Umbaus sei demnach ein Umbauzuschlag nicht zu gewähren (vergleiche OLG Brandenburg, Urteil vom 15.11.1999).

Hier sei Umbauzuschlag für den Bereich der Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen zu gewähren, weil die Sanitärobjekte zumindest teilweise an vorhandene Wasser-und Abwasserrohre angeschlossen wurden, was der Kläger bei seiner Planung zu berücksichtigen hatte. Dass möglicherweise ein Schmutzwasserrohr neu verlegt worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn die übrigen Objekte an bereits vorhandene Wasser-und Abwasserleitungen angeschlossen wurden. Dass eine komplette Neuinstallation der Gruppe der Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen stattgefunden habe, sei aus den Unterlagen nicht zu erkennen. Bei der Frage, ob ein Umbauzuschlag zu gewähren sei, spiele auch keine Rolle, wie sich das Verhältnis des Wertes der Neugestaltung der Sanitäreinrichtung zum Herstellungspreis einer Schmutzwasserleitung verhalte. Es komme ausschließlich auf den Einfluss der vorhandenen Bausubstanz auf die planerische bzw. überwachende Tätigkeit des Architekten an.
Hinweis
In dem besprochenen Fall war – wie gesagt – eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht zustandegekommen. Mithin konnte der Architekt lediglich den Mindestsatz auf der Grundlage der HOAI 2013 geltend machen. Ob allerdings ein Umbauzuschlag überhaupt im Rahmen der HOAI 2013 mindestsatzfähig ist, wird unterschiedlich, meist ablehnend beurteilt (vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016).