https://www.baunetz.de/recht/Taetigkeitsnachweis_fuer_Eintragung_in_Architektenliste_Vergabe-_und_ueberwachungsleistungen_alleine_reichen_nicht__5081787.html
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Tätigkeitsnachweis für Eintragung in Architektenliste: Vergabe- und Überwachungsleistungen alleine reichen nicht!
Der für die Eintragung in die Architektenliste erforderliche Tätigkeitsnachweis muss sich zu einem nicht völlig untergeordneten Teil auf die Planung von Bauwerken beziehen.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OVG Bremen , Urt. v. 17.11.2015 - 2 A 320/13)
Mit dem Antrag auf in die Architektenliste weist der Antragsteller im Wesentlichen Tätigkeiten aus den Bereichen der Vergabe- und Objektüberwachung (unter anderem Prüfung von Ausführungsplänen, Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Auftragsvergaben, örtliche Bauüberwachung, förmliche Abnahme, Übergabe an den Bauherrn) nach. Gegen die ablehnende Entscheidung erhebt er Klage.
In zweiter Instanz wird sein Eintragungsanspruch durch das OVG Bremen abgelehnt. Die Eintragung setze u. a. voraus, dass der Antragsteller nach seiner Ausbildung mindestens zwei Jahre lang in praktischer Tätigkeit die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung erfüllt habe. Hieran fehle es. Der Antragsteller müsse "die Berufsaufgaben" und nicht etwa "Berufsaufgaben" seiner Fachrichtung erfüllt haben. Unter den Berufsaufgaben des Architekten bilde die Planung von Bauwerken einen Schwerpunkt. Der für die Eintragung in die Architektenliste erforderliche Tätigkeitsnachweis müsse sich entsprechend zu einem nicht völlig untergeordneten Teil auf die Planung von Bauwerken beziehen.
Die Eintragung in die Architektenliste führe des Weiteren zur uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung. Auch darin zeige sich die besondere Bedeutung der Planung von Bauwerken bei der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen.
(nach OVG Bremen , Urt. v. 17.11.2015 - 2 A 320/13)
Mit dem Antrag auf in die Architektenliste weist der Antragsteller im Wesentlichen Tätigkeiten aus den Bereichen der Vergabe- und Objektüberwachung (unter anderem Prüfung von Ausführungsplänen, Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Auftragsvergaben, örtliche Bauüberwachung, förmliche Abnahme, Übergabe an den Bauherrn) nach. Gegen die ablehnende Entscheidung erhebt er Klage.
In zweiter Instanz wird sein Eintragungsanspruch durch das OVG Bremen abgelehnt. Die Eintragung setze u. a. voraus, dass der Antragsteller nach seiner Ausbildung mindestens zwei Jahre lang in praktischer Tätigkeit die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung erfüllt habe. Hieran fehle es. Der Antragsteller müsse "die Berufsaufgaben" und nicht etwa "Berufsaufgaben" seiner Fachrichtung erfüllt haben. Unter den Berufsaufgaben des Architekten bilde die Planung von Bauwerken einen Schwerpunkt. Der für die Eintragung in die Architektenliste erforderliche Tätigkeitsnachweis müsse sich entsprechend zu einem nicht völlig untergeordneten Teil auf die Planung von Bauwerken beziehen.
Die Eintragung in die Architektenliste führe des Weiteren zur uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung. Auch darin zeige sich die besondere Bedeutung der Planung von Bauwerken bei der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen.
Hinweis
Gerade Absolventen müssen im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit Acht geben, dass ihnen auch Leistungen aus den Leistungsphasen 1-4 übertragen werden. Auch reine Tätigkeiten im Rahmen der Ausführungsplanung dürften wohl nicht den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Architektenliste genügen.
Gerade Absolventen müssen im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit Acht geben, dass ihnen auch Leistungen aus den Leistungsphasen 1-4 übertragen werden. Auch reine Tätigkeiten im Rahmen der Ausführungsplanung dürften wohl nicht den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Architektenliste genügen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck