https://www.baunetz.de/recht/Stundenlohnvereinbarung_Wer_muss_was_beweisen__2603971.html
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Stundenlohnvereinbarung: Wer muss was beweisen?
Bei einer Stundenlohnvereinbarung muss der Architekt zunächst beweisen, wie viel Stunden für die Erbringung der vertraglichen Leistung (mit welchen Stundensätzen) angefallen sind. Soweit der Bauherr dem Architekten entgegenhält, seine Betriebsführung sei unwirtschaftlich gewesen oder der abgerechnete Aufwand unangemessen, so trägt der Bauherr die Beweislast; allerdings muss der Architekt zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen so viel vortragen, dass dem Bauherrn eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (sekundäre Darlegungslast).
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Ob eine "Honorarvereinbarung" vorliegt, ist für jede Pauschalisierung sowie für sonstige einvernehmliche Festlegungen (z.B. der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, ect.) zu prüfen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Ob eine "Honorarvereinbarung" vorliegt, ist für jede Pauschalisierung sowie für sonstige einvernehmliche Festlegungen (z.B. der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, ect.) zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 08.03.2012 - VII ZR 51/10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.04.2009 -VII ZR 164/07-)
Ein Architekt vereinbart mit seinem Bauherrn eine Abrechnung nach Stundensätzen. Im Rahmen der späteren Rechnungsstellung wirft der Bauherr dem Architekten unwirtschaftliche Betriebsführung und unangemessenen Aufwand vor. Er fordert vom Architekten ausreichende Darlegung, die ihm eine Prüfung ermögliche. Der Architekt verweigert weitere Darlegung und verweist auf die Beweislast des Bauherrn.
Berufungsgericht und BGH widersprechen dem Architekten. Richtig sei zwar insoweit, dass dem Bauherrn die Beweislast im Hinblick auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung sowie im Hinblick auf die Abrechnung unangemessenen Aufwandes treffe. Allerdings treffe den Architekten eine sekundäre Darlegungslast: er müsse zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung und den unangemessenen Aufwand darlegungspflichtigen Bauherrn eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht werde.
(nach BGH , Urt. v. 08.03.2012 - VII ZR 51/10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.04.2009 -VII ZR 164/07-)
Ein Architekt vereinbart mit seinem Bauherrn eine Abrechnung nach Stundensätzen. Im Rahmen der späteren Rechnungsstellung wirft der Bauherr dem Architekten unwirtschaftliche Betriebsführung und unangemessenen Aufwand vor. Er fordert vom Architekten ausreichende Darlegung, die ihm eine Prüfung ermögliche. Der Architekt verweigert weitere Darlegung und verweist auf die Beweislast des Bauherrn.
Berufungsgericht und BGH widersprechen dem Architekten. Richtig sei zwar insoweit, dass dem Bauherrn die Beweislast im Hinblick auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung sowie im Hinblick auf die Abrechnung unangemessenen Aufwandes treffe. Allerdings treffe den Architekten eine sekundäre Darlegungslast: er müsse zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung und den unangemessenen Aufwand darlegungspflichtigen Bauherrn eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht werde.
Hinweis
Anerkannt ist seit längerem, dass auch für Grundleistungen Stundennonorarvereinbarungen getroffen werden können; der abgerechnete Stundenaufwand muss sich allerdings letzlich innerhalb der Höchst- und Mindestsätze halten (vgl. BGH , Urt. v. 17.04.2009 - VII ZR 164/07). Für den tatsächlichen Anfall der Stunden trägt der Architekt die Beweislast (OLG Celle , Urt. v. 10.03.2010 - 14 U 128/09)
Anerkannt ist seit längerem, dass auch für Grundleistungen Stundennonorarvereinbarungen getroffen werden können; der abgerechnete Stundenaufwand muss sich allerdings letzlich innerhalb der Höchst- und Mindestsätze halten (vgl. BGH , Urt. v. 17.04.2009 - VII ZR 164/07). Für den tatsächlichen Anfall der Stunden trägt der Architekt die Beweislast (OLG Celle , Urt. v. 10.03.2010 - 14 U 128/09)
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Honorarvereinbarung HOAI 1996
Beweislast
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Honorarvereinbarung HOAI 1996
Beweislast
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck