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Stundenlohnarbeiten: Abzug bei Unwirtschaftlichkeit?
Einem Architekten ist bei der Organisation seines Betriebes und der Durchführung eines Vertrages ein Spielraum eingeräumt; entsprechend ist nicht jeder Aufwand, den er über die erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Beispiel
(nach BGH Urteil v. 08.09.2016 - VII ZR 28/14, NZB zurückgewiesen, OLG Hamburg , Urt. v. 19.12.2013 - 6 U 34/11 (vgl. auch OLG München, Urt. vom 04.07.17, 9 U 4117/15)
Ein Architekt rechnet vertragsgemäß erbrachte Leistungen für die besonderen Leistung Bestandsaufnahme und Aufmaß gegenüber seinem Bauherrn ab. Er legt hierzu Stundenlisten seiner Mitarbeiter vor, die für die Bestandsaufnahme rund 60 Stunden, für das Aufmaß rund 140 Stunden ausweisen. In dem Honorarprozess beanstandet der Bauherr die Unwirtschaftlichkeit der aufgewandten Stunden. Ein Sachverständiger bestätigt nach Prüfung die 60 Stunden für die Bestandsaufnahme als angemessen, hält jedoch für das Aufmaß lediglich einen Aufwand von rund 80 Stunden für angemessen.
Das Gericht kürzt die vergütbaren Stunden gleichwohl nicht auf die vom Sachverständigen für angemessenen gehaltenen 80 Stunden zurück; vielmehr gewährt es dem Architekten einen gewissen Spielraum. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung habe das Gericht zu berücksichtigen, das dem Unternehmer bei der Organisation seines Betriebes und der Durchführung des konkreten Vertrages ein Spielraum zuzubilligen sei. Dementsprechend sei nicht jeder Aufwand, den er über die vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibe, pflichtwidrig unwirtschaftlich. Wie groß der Spielraum im Einzelfall sei, sei eine vom Gericht unter Hinzuziehung des Sachverständigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. In diesem Fall nahm das Gericht einen Spielraum von 20 % an; damit erachtete es 96 von 140 Stunden als wirtschaftlich erbracht und damit zu vergüten.
(nach BGH Urteil v. 08.09.2016 - VII ZR 28/14, NZB zurückgewiesen, OLG Hamburg , Urt. v. 19.12.2013 - 6 U 34/11 (vgl. auch OLG München, Urt. vom 04.07.17, 9 U 4117/15)
Ein Architekt rechnet vertragsgemäß erbrachte Leistungen für die besonderen Leistung Bestandsaufnahme und Aufmaß gegenüber seinem Bauherrn ab. Er legt hierzu Stundenlisten seiner Mitarbeiter vor, die für die Bestandsaufnahme rund 60 Stunden, für das Aufmaß rund 140 Stunden ausweisen. In dem Honorarprozess beanstandet der Bauherr die Unwirtschaftlichkeit der aufgewandten Stunden. Ein Sachverständiger bestätigt nach Prüfung die 60 Stunden für die Bestandsaufnahme als angemessen, hält jedoch für das Aufmaß lediglich einen Aufwand von rund 80 Stunden für angemessen.
Das Gericht kürzt die vergütbaren Stunden gleichwohl nicht auf die vom Sachverständigen für angemessenen gehaltenen 80 Stunden zurück; vielmehr gewährt es dem Architekten einen gewissen Spielraum. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung habe das Gericht zu berücksichtigen, das dem Unternehmer bei der Organisation seines Betriebes und der Durchführung des konkreten Vertrages ein Spielraum zuzubilligen sei. Dementsprechend sei nicht jeder Aufwand, den er über die vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibe, pflichtwidrig unwirtschaftlich. Wie groß der Spielraum im Einzelfall sei, sei eine vom Gericht unter Hinzuziehung des Sachverständigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. In diesem Fall nahm das Gericht einen Spielraum von 20 % an; damit erachtete es 96 von 140 Stunden als wirtschaftlich erbracht und damit zu vergüten.
Hinweis
Bei einer Stundenlohnvereinbarung (zulässig ohnehin bei besonderen Leistungen, aber – innerhalb der Höchst- und Mindestsätze auch bei HOAI-Grundleistungen: BGH , Urt. v. 17.04.2009) muss der Architekt zunächst beweisen, wieviel Stunden für die Erbringung der vertraglichen Leistungen angefallen sind; soweit der Bauherr dem Architekten entgegenhält, seine Betriebsführung sei unwirtschaftlich, so trägt der Bauherr die Beweislast; allerdings muss der Architekt zur Art und Inhalt der abgerechneten Leistungen so viel vortragen, dass dem Bauherrn eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012).
Bei einer Stundenlohnvereinbarung (zulässig ohnehin bei besonderen Leistungen, aber – innerhalb der Höchst- und Mindestsätze auch bei HOAI-Grundleistungen: BGH , Urt. v. 17.04.2009) muss der Architekt zunächst beweisen, wieviel Stunden für die Erbringung der vertraglichen Leistungen angefallen sind; soweit der Bauherr dem Architekten entgegenhält, seine Betriebsführung sei unwirtschaftlich, so trägt der Bauherr die Beweislast; allerdings muss der Architekt zur Art und Inhalt der abgerechneten Leistungen so viel vortragen, dass dem Bauherrn eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck