https://www.baunetz.de/recht/Stundenlohn_des_Projektsteuerers_Was_ist_angemessen__4656721.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Es braucht ein ganzes Dorf
Wohnheim für Demenzkranke in Oslo von NORD Architects und 3RW arkitekter
Grüner Terrazzo in London
Anbau von ConForm Architects
Gärten der Zukunft
Installationen zum International Garden Festival in der Provinz Québec
Renaturierung der Tagebaulandschaft
JUCA und Landschaftsmanufaktur planen in Jüchen
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Stundenlohn des Projektsteuerers: Was ist angemessen?
Für Projektsteuerungsleistungen ist ein Stundensatz von 110 € üblich und angemessen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 11.12.2014 - 8 U 93/14; BGH Beschluss vom 21.05.2015 - VII ZR 13/15 NZB zurückgenommen)
Ein Bauingenieur erbringt Leistungen der Projektsteuerung für einen Bauherrn. Eine Vereinbarung über die Vergütung, insbesondere über die Höhe der Vergütung, haben die Parteien nicht abgeschlossen. Später rechnet der Bauingenieur nach Stundenaufwand, die Stunde à 110,00 € netto ab. Der Bauherr wendet sich gegen den geltend gemachten Honoraranspruch.
Das Gericht gibt der Klage des Bauingenieurs statt. Hätten die Parteien eines Projektsteuerungsvertrages keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, so steht dem Projektsteuerer – da die HOAI auf Projektsteuerungsleistungen nicht anwendbar ist – die übliche Vergütung zu, § 632 Abs. 2 BGB. Dabei sei die Abrechnung nach Aufwand, insbesondere nach Stundensätzen, gängige Praxis. Für Projektsteuerungsleistungen sei ein Stundensatz von 110,00 € üblich und angemessen. Hierzu verweist das Gericht auch auf entsprechende Ausführungen eines beauftragten Sachverständigen.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 11.12.2014 - 8 U 93/14; BGH Beschluss vom 21.05.2015 - VII ZR 13/15 NZB zurückgenommen)
Ein Bauingenieur erbringt Leistungen der Projektsteuerung für einen Bauherrn. Eine Vereinbarung über die Vergütung, insbesondere über die Höhe der Vergütung, haben die Parteien nicht abgeschlossen. Später rechnet der Bauingenieur nach Stundenaufwand, die Stunde à 110,00 € netto ab. Der Bauherr wendet sich gegen den geltend gemachten Honoraranspruch.
Das Gericht gibt der Klage des Bauingenieurs statt. Hätten die Parteien eines Projektsteuerungsvertrages keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, so steht dem Projektsteuerer – da die HOAI auf Projektsteuerungsleistungen nicht anwendbar ist – die übliche Vergütung zu, § 632 Abs. 2 BGB. Dabei sei die Abrechnung nach Aufwand, insbesondere nach Stundensätzen, gängige Praxis. Für Projektsteuerungsleistungen sei ein Stundensatz von 110,00 € üblich und angemessen. Hierzu verweist das Gericht auch auf entsprechende Ausführungen eines beauftragten Sachverständigen.
Hinweis
Es erscheint nach diesseitiger Ansicht nicht fernliegend, die Angemessenheit und Üblichkeit des Stundensatzes in Höhe von (mindestens) 110,00 € netto auch auf Architekten-oder Ingenieurleistungen zu übertragen, jedenfalls soweit die HOAI für diese im Einzelfall keine Anwendung findet (z.B. bei besonderen Leistungen). Planer können sich nach diesseitiger Ansicht entsprechend ermutigt fühlen, etwas höhere Stundensätze zu verlangen, als insbesondere auf der Grundlage der alten HOAI 1996 üblich geworden (nach Erfahrung des Verfassers häufig zwischen 80,00 € und 100,00 €).
Es erscheint nach diesseitiger Ansicht nicht fernliegend, die Angemessenheit und Üblichkeit des Stundensatzes in Höhe von (mindestens) 110,00 € netto auch auf Architekten-oder Ingenieurleistungen zu übertragen, jedenfalls soweit die HOAI für diese im Einzelfall keine Anwendung findet (z.B. bei besonderen Leistungen). Planer können sich nach diesseitiger Ansicht entsprechend ermutigt fühlen, etwas höhere Stundensätze zu verlangen, als insbesondere auf der Grundlage der alten HOAI 1996 üblich geworden (nach Erfahrung des Verfassers häufig zwischen 80,00 € und 100,00 €).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck