https://www.baunetz.de/recht/Stillschweigende_Abnahme_der_Leistungsphase_9__44480.html
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Stillschweigende Abnahme der Leistungsphase 9?
Eine stillschweigende Abnahme der Leistungen der Phase 9 liegt nicht zwangsläufig darin, dass der Bauherr im Honorarprozess nicht einwendet, dass die abgerechneten Leistungen mangels Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauhandwerker nicht vollständig erbracht seien.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 20.10.2005 - VII ZR 155/04)
Der Bauherr hatte den Architekten mit der Vollarchitektur, Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI, beauftragt. Der Architekt rechnet ab und klagt schließlich Resthonorar auch für die Leistungsphase 9 ein. Der Bauherr seinerseits klagt Jahre später auf Schadensersatz wegen unzureichender Rechnungsprüfung. Der Architekt wendet sich dagegen mit dem Einwand der Verjährung. Zwar habe er dem Bauherrn selbst die Gewährleistung der bauausführenden Unternehmen mit fünf Jahren aufgelistet, tatsächlich sei aber bei richtiger Würdigung der Werkverträge die VOB/B mit einer Gewährleistung von zwei Jahren (alte VOB/B) vereinbart gewesen. Der Bauherr habe zudem im Honorarprozess nicht eingewandt, dass die Leistungen der Leistungsphase 9 mangels Gewährleistungsablaufs der Bauhandwerkerleistungen noch nicht erbracht seien. Damit habe der Bauherr stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen auch wenn noch keine fünf Jahre Gewährleistung der ausführenden Unternehmen verstrichen waren abgenommen werden würden. Wenn der Bauherr weitere mehr als fünf Jahre später Schadensersatz verlange, sei der Anspruch verjährt.
Der Argumentation folgen zwar die Instanzgerichte, nicht aber der BGH. Die Parteien seien – ob richtig oder falsch sei egal – gemeinsam von einer Gewährleistung der ausführenden Unternehmen von fünf Jahren ausgegangen. Dann rechtfertigt allein der Umstand, dass der Bauherr im Honorarprozess die Vollständigkeit der Leistungen des Architekten nicht missbilligt hat und untätig geblieben ist nicht die Annahme, dass er das Architektenwerk als vertragsgemäß billigen wolle bzw. der Architekt dies habe so verstehen dürfen. Die Objektbetreuung dauerte daher bis zum übereinstimmend angenommenen Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauhandwerkern fort. Daran konnte sich erst die Gewährleistung des Architekten von weiteren fünf Jahren anschließen mit der Folge, dass der Haftungsanspruch des Bauherrn gut neun Jahre nach der letzten Abnahme von Bauhandwerkerleistungen nicht verjährt war.
(nach BGH , Urt. v. 20.10.2005 - VII ZR 155/04)
Der Bauherr hatte den Architekten mit der Vollarchitektur, Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI, beauftragt. Der Architekt rechnet ab und klagt schließlich Resthonorar auch für die Leistungsphase 9 ein. Der Bauherr seinerseits klagt Jahre später auf Schadensersatz wegen unzureichender Rechnungsprüfung. Der Architekt wendet sich dagegen mit dem Einwand der Verjährung. Zwar habe er dem Bauherrn selbst die Gewährleistung der bauausführenden Unternehmen mit fünf Jahren aufgelistet, tatsächlich sei aber bei richtiger Würdigung der Werkverträge die VOB/B mit einer Gewährleistung von zwei Jahren (alte VOB/B) vereinbart gewesen. Der Bauherr habe zudem im Honorarprozess nicht eingewandt, dass die Leistungen der Leistungsphase 9 mangels Gewährleistungsablaufs der Bauhandwerkerleistungen noch nicht erbracht seien. Damit habe der Bauherr stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen auch wenn noch keine fünf Jahre Gewährleistung der ausführenden Unternehmen verstrichen waren abgenommen werden würden. Wenn der Bauherr weitere mehr als fünf Jahre später Schadensersatz verlange, sei der Anspruch verjährt.
Der Argumentation folgen zwar die Instanzgerichte, nicht aber der BGH. Die Parteien seien – ob richtig oder falsch sei egal – gemeinsam von einer Gewährleistung der ausführenden Unternehmen von fünf Jahren ausgegangen. Dann rechtfertigt allein der Umstand, dass der Bauherr im Honorarprozess die Vollständigkeit der Leistungen des Architekten nicht missbilligt hat und untätig geblieben ist nicht die Annahme, dass er das Architektenwerk als vertragsgemäß billigen wolle bzw. der Architekt dies habe so verstehen dürfen. Die Objektbetreuung dauerte daher bis zum übereinstimmend angenommenen Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauhandwerkern fort. Daran konnte sich erst die Gewährleistung des Architekten von weiteren fünf Jahren anschließen mit der Folge, dass der Haftungsanspruch des Bauherrn gut neun Jahre nach der letzten Abnahme von Bauhandwerkerleistungen nicht verjährt war.
Hinweis
Der Fall zeigt die Problematik um die Objektbetreuung. Hinzu tritt ein gewisses Chaos um die Handhabung der Gewährleistung der Bauhandwerker – VOB/B oder BGB, die der Architekt offenbar selbst nicht richtig eingeordnet hatte.
Grundsätzlich gilt, dass auch eine konkludente, d.h. durch schlüssiges Verhalten eine Abnahme stillschweigend erklärt werden kann. Die Rechtsprechung geht aber sparsam damit – auch mit Teilabnahmen - um. In den Fällen der Vollarchitektur (Lph 1-9) können zulässige Vereinbarungen über die Möglichkeit des Vollzuges einer Teilabnahme –nicht nur nach der Leistungsphase 8 – eine maßgebliche Rolle spielen (- vgl. auch unter Tips & Mehr/Vertrag/AGB´s/Teilabnahme nach Lph.8 ). Teilabnahmen können auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mangel des Architektenwerkes beim Nichterbringen geschuldeter Grundleistungen der HOAI (vgl. Grundsatzurteil Haftung / Umfang der Pflichten / / Grundsatzurteil II ) eine Rolle spielen, da bei Abnahme grundsätzlich Mängelansprüche vom Auftraggeber vorzubehalten wären.
Der Fall zeigt die Problematik um die Objektbetreuung. Hinzu tritt ein gewisses Chaos um die Handhabung der Gewährleistung der Bauhandwerker – VOB/B oder BGB, die der Architekt offenbar selbst nicht richtig eingeordnet hatte.
Grundsätzlich gilt, dass auch eine konkludente, d.h. durch schlüssiges Verhalten eine Abnahme stillschweigend erklärt werden kann. Die Rechtsprechung geht aber sparsam damit – auch mit Teilabnahmen - um. In den Fällen der Vollarchitektur (Lph 1-9) können zulässige Vereinbarungen über die Möglichkeit des Vollzuges einer Teilabnahme –nicht nur nach der Leistungsphase 8 – eine maßgebliche Rolle spielen (- vgl. auch unter Tips & Mehr/Vertrag/AGB´s/Teilabnahme nach Lph.8 ). Teilabnahmen können auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mangel des Architektenwerkes beim Nichterbringen geschuldeter Grundleistungen der HOAI (vgl. Grundsatzurteil Haftung / Umfang der Pflichten / / Grundsatzurteil II ) eine Rolle spielen, da bei Abnahme grundsätzlich Mängelansprüche vom Auftraggeber vorzubehalten wären.
Verweise
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag / Abnahme
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag / Abnahme
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck