https://www.baunetz.de/recht/Steuerliche_Ziele_des_Bauherrn_sind_bei_der_Planung_zu_beruecksichtigen_43302.html
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Steuerliche Ziele des Bauherrn sind bei der Planung zu berücksichtigen
Ist dem Architekten bekannt, daß der Bauherr eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen will, die nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächenhöchstgrenze gewährt wird, so muß er diese Höchstgrenze bei seiner Planung berücksichtigen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 16.06.1993 - 11 U 37/93 -; BauR 1993, 756)
Ein Bauherr möchte für den Bau seines Hauses steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dies ist dem beauftragten Architekten jedenfalls bekannt. Voraussetzung für die Vergünstigung ist die Einhaltung einer bestimmten Wohnflächenhöchstgrenze. Der Architekt bezieht die Kellergeschoßfläche, die nach den einschlägigen Vorschriften mit zu berücksichtigen gewesen wäre, nicht mit in seine Wohnflächenberechnung ein und plant entsprechend ein Haus mit zu großer Wohnfläche. Das Haus wird gebaut, die steuerliche Vergünstigung nicht gewährt. Der Bauherr nimmt den Architekten in Höhe des entgangenen Steuervorteils sowie der Kosten des Verwaltungsverfahrens in Anspruch.
Das Gericht gibt der Klage statt. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte eine Einhaltung der Wohnflächenhöchstgrenze ausdrücklich zugesagt habe; wisse der Architekt, daß der Bauherr steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wolle, die nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächengröße gewährt werden, so müsse er in seiner Planung und bei der späteren Ausführung dafür sorgen, daß die Wohnflächenhöchstgrenze eingehalten werde. Der Bauherr dürfe sich darauf verlassen, daß der Architekt die Wohnflächenberechnung zutreffend vornehmen werde. Sei für den Architekten die Einbeziehung bestimmter Flächen in die Wohnflächenberechnung fraglich gewesen, so hätte er den Bauherrn jedenfalls zu einer Überprüfung durch einen Steuerberater/Rechtsanwalt veranlassen müssen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 16.06.1993 - 11 U 37/93 -; BauR 1993, 756)
Ein Bauherr möchte für den Bau seines Hauses steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dies ist dem beauftragten Architekten jedenfalls bekannt. Voraussetzung für die Vergünstigung ist die Einhaltung einer bestimmten Wohnflächenhöchstgrenze. Der Architekt bezieht die Kellergeschoßfläche, die nach den einschlägigen Vorschriften mit zu berücksichtigen gewesen wäre, nicht mit in seine Wohnflächenberechnung ein und plant entsprechend ein Haus mit zu großer Wohnfläche. Das Haus wird gebaut, die steuerliche Vergünstigung nicht gewährt. Der Bauherr nimmt den Architekten in Höhe des entgangenen Steuervorteils sowie der Kosten des Verwaltungsverfahrens in Anspruch.
Das Gericht gibt der Klage statt. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte eine Einhaltung der Wohnflächenhöchstgrenze ausdrücklich zugesagt habe; wisse der Architekt, daß der Bauherr steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wolle, die nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächengröße gewährt werden, so müsse er in seiner Planung und bei der späteren Ausführung dafür sorgen, daß die Wohnflächenhöchstgrenze eingehalten werde. Der Bauherr dürfe sich darauf verlassen, daß der Architekt die Wohnflächenberechnung zutreffend vornehmen werde. Sei für den Architekten die Einbeziehung bestimmter Flächen in die Wohnflächenberechnung fraglich gewesen, so hätte er den Bauherrn jedenfalls zu einer Überprüfung durch einen Steuerberater/Rechtsanwalt veranlassen müssen.
Hinweis
Dem Architekten ist in diesem Zusammenhang folgendes zu raten: Will der Bauherr steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, sollen öffentliche Fördermittel beantragt werden oder spielen sonst steuerrechtliche Fragen eine Rolle, sollte der Architekt hierbei auftauchende Probleme, die seine Planung und Ausführung betreffen, ausführlich mit dem Bauherrn und dessen Steuerberater/Rechtsanwalt besprechen. Sind Vorschriften nicht eindeutig auslegbar, sollte man sich zusätzlich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen.
Dem Architekten ist in diesem Zusammenhang folgendes zu raten: Will der Bauherr steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, sollen öffentliche Fördermittel beantragt werden oder spielen sonst steuerrechtliche Fragen eine Rolle, sollte der Architekt hierbei auftauchende Probleme, die seine Planung und Ausführung betreffen, ausführlich mit dem Bauherrn und dessen Steuerberater/Rechtsanwalt besprechen. Sind Vorschriften nicht eindeutig auslegbar, sollte man sich zusätzlich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck