https://www.baunetz.de/recht/Staatlich_anerkannter_Sachverstaendiger_fuer_Brandschutz_haftet_bei_fehlerhafter_Pruefbescheinigung_5105757.html
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Staatlich anerkannter Sachverständiger für Brandschutz haftet bei fehlerhafter Prüfbescheinigung
Die Leistung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ist mangelhaft, wenn er dem Bauherrn eine Prüfbescheinigung ausstellt, bevor die Zustimmung des Bauaufsichtsamtes zu einer zustimmungsbedürftigen Abweichung vom Brandschutz vorlegt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 04.05.2016 - 16 U 129/15)
Ein Bauträger lässt ein Mehrfamilienhaus nebst Tiefgarage errichten. In der Erdgeschosswohnung ist ein Badezimmerfenster vorgesehen, welches zur überdachten Rampe der Tiefgarage ausgerichtet ist. Der beauftragte staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz schreibt in seinem Prüfbericht hierzu:
Gegen das Badezimmerfenster bestehen keine Bedenken aus Gründen des Brandschutzes, da sich im Rampenbereich kein Pkw befindet und somit kein Brandüberschlag zu erwarten ist und es sich weiterhin nicht um ein Fenster für einen Aufenthaltsraum handelt.
Der Sachverständige stellt eine Prüfbescheinigung aus, in der es unter der Rubrik „Angaben zum Bauvorhaben“ heißt:
Unter der Voraussetzung, dass der Abweichung zugestimmt wird, werden die Anforderungen der BauO-NW erfüllt.
Später stellt sich heraus, dass das Bauaufsichtsamt nach Anhörung der Feuerwehr die beantragte Abweichung nicht erteilt. Das bereits eingebaute Fenster muss zurückgebaut, die Öffnung geschlossen werden. Der Bauherr macht Schadensersatz geltend.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilt den staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz zum Schadensersatz. Das Gericht stellt zunächst fest, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Insoweit grenzt das Oberlandesgericht das Rechtsverhältnis zwischen Bauherren und staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ab vom dem Rechtsverhältnis zwischen Bauherren und Prüfstatiker (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2012, anders aber BGH, Urt. v. 31.03.2016); anders als beim Prüfstatiker werde hier der Sachverständige immer privatrechtlich im Auftrag der Bauherrn tätig.
Weiter stellt das Gericht einen Mangel der Leistung des Sachverständigen fest: der Sachverständige habe die Prüfbescheinigung bereits vor der erforderlichen Zustimmung des Bauaufsichtsamtes zu den Abweichungen ausgestellt. Mit der Abweichung sei auch nicht zu rechnen gewesen, da nach geltender Sonderbauverordnung (NRW) Trennwände zwischen Garagen und Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB ausgeführt werden müssten. Es sei auch nicht die Gefahr einer Rauchentwicklung bei einem Brand in der Tiefgarage berücksichtigt.
(nach OLG Köln , Urt. v. 04.05.2016 - 16 U 129/15)
Ein Bauträger lässt ein Mehrfamilienhaus nebst Tiefgarage errichten. In der Erdgeschosswohnung ist ein Badezimmerfenster vorgesehen, welches zur überdachten Rampe der Tiefgarage ausgerichtet ist. Der beauftragte staatlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz schreibt in seinem Prüfbericht hierzu:
Gegen das Badezimmerfenster bestehen keine Bedenken aus Gründen des Brandschutzes, da sich im Rampenbereich kein Pkw befindet und somit kein Brandüberschlag zu erwarten ist und es sich weiterhin nicht um ein Fenster für einen Aufenthaltsraum handelt.
Der Sachverständige stellt eine Prüfbescheinigung aus, in der es unter der Rubrik „Angaben zum Bauvorhaben“ heißt:
Unter der Voraussetzung, dass der Abweichung zugestimmt wird, werden die Anforderungen der BauO-NW erfüllt.
Später stellt sich heraus, dass das Bauaufsichtsamt nach Anhörung der Feuerwehr die beantragte Abweichung nicht erteilt. Das bereits eingebaute Fenster muss zurückgebaut, die Öffnung geschlossen werden. Der Bauherr macht Schadensersatz geltend.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilt den staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz zum Schadensersatz. Das Gericht stellt zunächst fest, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Insoweit grenzt das Oberlandesgericht das Rechtsverhältnis zwischen Bauherren und staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz ab vom dem Rechtsverhältnis zwischen Bauherren und Prüfstatiker (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2012, anders aber BGH, Urt. v. 31.03.2016); anders als beim Prüfstatiker werde hier der Sachverständige immer privatrechtlich im Auftrag der Bauherrn tätig.
Weiter stellt das Gericht einen Mangel der Leistung des Sachverständigen fest: der Sachverständige habe die Prüfbescheinigung bereits vor der erforderlichen Zustimmung des Bauaufsichtsamtes zu den Abweichungen ausgestellt. Mit der Abweichung sei auch nicht zu rechnen gewesen, da nach geltender Sonderbauverordnung (NRW) Trennwände zwischen Garagen und Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB ausgeführt werden müssten. Es sei auch nicht die Gefahr einer Rauchentwicklung bei einem Brand in der Tiefgarage berücksichtigt.
Hinweis
Die Zuordnung der Haftung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz in das Werkvertragsrecht macht auch die Verjährungsregelungen des § 634 a I Nr. 2 BGB anwendbar. Damit unterliegt die Haftung des Sachverständigen der fünfjährigen Verjährungsfrist.
Die Zuordnung der Haftung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz in das Werkvertragsrecht macht auch die Verjährungsregelungen des § 634 a I Nr. 2 BGB anwendbar. Damit unterliegt die Haftung des Sachverständigen der fünfjährigen Verjährungsfrist.
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck