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Spätere Erweiterung eines Zweckbaus ohne Urheberrechtsverletzung

Änderungen und Erweiterungen eines urheberrechtlich geschützten Zweckbaus sind zulässig, wenn sie keine Entstellung des Bauwerks enthalten und dem Architekten nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 31.05.1974 - -I. ZR 10/73 -; NJW 1974, 1381)
Ein Architekt hatte in einem Architektenwettbewerb den 1. Preis für den Neubau einer Volksschule gewonnen. Die Schule, die nach Art eines Atriums gestaltet ist, wurde nach seinen Plänen gebaut. Ein paar Jahre später beabsichtigt die Gemeinde die Schule durch Erweiterungen neuen Beürfnissen anzupassen. Aufgrund einer von ihr in Auftrag gegebenen Umplanung sollen im atriumartigen Innenhof zwei Bautrakte erstellt werden. Der Architekt sieht hierin eine verbotene Entstellung, jedenfalls eine unter Berücksichtigung seiner Interessen unzulässige Umgestaltung seines Werks.

Der Bundesgerichtshof entscheidet anders: Richtig sei zwar, daß der Schulbau aufgrund seiner Individualität und Gestaltungshöhe Urheberrechtsschutz genieße. Die beabsichtigte Erweiterung des Schulbaus stelle jedoch zunächst keine verbotene Entstellung sondern nur eine Umgestaltung seines Werks dar: die atriumartige Anordnung der einzelnen Baukörper sei eine gerade für Zweckbauten durchaus gebräuchliche Bauweise; die individuell schöpferische Ausgestaltung des Architekten im einzelnen würde nicht entscheidend beeinträchtigt, der Gesamtcharakter des Gebäudes bleibe erhalten. Die vorgesehene Umgestaltung habe der Architekt auch zu dulden, da den Interessen der Gemeinde Vorrang vor seinen Interessen gebühre: es handele sich hier um einen Zweckbau; das vom Architekten geschaffene Schulgebäude besitze nur relativ geringe künstlerische Gestaltungshöhe, so daß die Interessen des Schulträgers an einer im Rahmen des Gebrauchszwecks liegenden Erweiterung mit möglichst geringem Kostenaufwand überwiegen würden.
Hinweis
Im vorliegenden Fall hatte sich der Architekt ausdrücklich im Vertrag sein Urheberrecht vorbehalten; dieser Umstand hindert nach der zitierten Rechtssprechung nicht, zugunsten der Interessen des Eigentümers zu entscheiden.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck